---
title: "Verordnung über die Einreihung der Funktion «Praxisausbildner/in HES im Pflegebereich»"
id: 6060e26b-64c8-43be-a22a-e3b98f90aef4
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "122.72.28"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/122.72.28/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6060e26b-64c8-43be-a22a-e3b98f90aef4
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/6390/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 0d355b79a598fbc5497a4ea770907093e5fd301630b7f09b6cf12978c3daf46d
provisions: 5
---

# Verordnung über die Einreihung der Funktion «Praxisausbildner/in HES im Pflegebereich»

## Art. 1 {#art_1}

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Funktion «Praxisausbildner/in
HES» ausüben, erhalten zusätzlich zum Gehalt für ihre Hauptfunktion eine
Entschädigung.
2 Die Entschädigung ist ausschliesslich für Mitarbeitende bestimmt, deren
Hauptfunktion der Studienrichtung der jeweiligen Studierenden entspricht
und die innerhalb der Einrichtung noch keine anderen Verantwortungs- oder
Betreuungsaufgaben wahrnehmen.
122.72.28

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Entschädigung beträgt 94.60 Franken pro Betreuungswoche. Dies entspricht 3974.40 Franken geteilt durch die maximale Anzahl möglicher
Betreuungswochen pro Schuljahr (42).
2 Wer diese Tätigkeit während mehr als 23 Wochen pro Schuljahr ausübt, erhält während des gesamten Schuljahres eine monatliche Entschädigung von
331.20 Franken.
3 Die Wochen, in denen gleichzeitig mehrere Studierende betreut werden,
zählen für die Berechnung der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2
doppelt.
4 Die Entschädigung wird monatlich entrichtet.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Entschädigung entspricht dem Index von 109,30 Punkten (Mai
2000 = 100 Pkte.). Sie wird an die Teuerung angepasst und bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Tabelle im Anhang zum Beschluss vom 19. November 1990 über die
Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie
folgt geändert:
...

## Art. 5 {#art_5}

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
122.72.28
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.05.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2010_056
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.05.2010 01.01.2010 2010_056
