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title: "Ausführungsbestimmungen über die Beiträge in der familienergänzenden Kinderbetreuung"
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provisions: 7
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# Ausführungsbestimmungen über die Beiträge in der familienergänzenden Kinderbetreuung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Gemeindebeiträge und die
Elternbeiträge an die anerkannten Betreuungseinrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung.

## Art. 2 {#art_2}

Normkosten
a. Kindertagesstätte
1 Der Kindertagesstätte wird für ihren Aufwand je Kind und Tag ein Betrag
von Fr. 155.– für Kinder bis und mit 18 Monaten (der Betrag gilt für den
ganzen Monat, in dem das Kind 18 Monate alt wird) und Fr. 135.– für Kinder ab 19 Monaten angerechnet.
2 Die Gemeinden können auf Antrag der Kindertagesstätte diese Normkosten tiefer ansetzen. Der minimale Elternbeitrag gemäss Art. 4 dieser
Ausführungsbestimmungen bleibt dabei unverändert.
3 Der Gemeindebeitrag und der Elternbeitrag je Kind und Betreuungstag
innerhalb einer Woche werden zusammengezählt und mit dem Faktor
4.25 (bei zwei Wochen Betriebsferien) beziehungsweise einem Faktor 4
(bei drei bis maximal vier Wochen Betriebsferien) zu einer Monatspauschale umgerechnet.
1) GDB 870.7
OGS 2025, 15
870.711

## Art. 3b {#art_3b}

Tagesfamilien
1 Die Normkosten (Stundenansatz) für die Entschädigung der Tagesfamilien betragen je Kind und Stunde Fr. 15.50 für Kinder bis und mit 18 Monate (der Betrag gilt für den ganzen Monat, in dem das Kind 18 Monate alt
wird) und Fr. 13.50 für Kinder ab 19 Monaten.
2 Die Entschädigung der Tagesfamilien erfolgt aufgrund der tatsächlich erbrachten Betreuungsstunden im Rahmen der Kostengutsprache.

## Art. 4 {#art_4}

Minimaler Elternbeitrag
1 Die Erziehungsberechtigten haben in jedem Fall mindestens Fr. 15.– pro
Kind und Betreuungstag selbst zu tragen (minimaler Elternbeitrag).

## Art. 5 {#art_5}

Berechnungsgrundlage
1 Die Höhe des Gemeindebeitrags und des Elternbeitrags an die Kosten
der familienergänzenden Kinderbetreuung berechnet sich gemäss Art. 8
Abs. 3 des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung nach
dem steuerbaren Einkommen zuzüglich zehn Prozent des steuerbaren
Vermögens der Erziehungsberechtigten (massgebendes Einkommen).
2 Die Ermittlung des massgebenden Einkommens basiert auf der jeweils
letzten definitiven und rechtskräftigen Steuerveranlagung.
3 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor oder haben sich die
Lebens- und Einkommensverhältnisse wesentlich verändert, können weitere Unterlagen angefordert und berücksichtigt werden.
4 Bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 24 000.– wird der maximale Gemeindebeitrag entrichtet (Untergrenze).
5 Ab einem massgebenden Einkommen von Fr. 100 000.– entfällt der Anspruch auf einen Gemeindebeitrag (Obergrenze).
6 Das massgebende Einkommen, die Berechnung des Gemeindebeitrags
und des Elternbeitrags werden von den Gemeinden jährlich überprüft.

## Art. 6 {#art_6}

Berechnung
1 Der Gemeindebeitrag (x) und der Elternbeitrag (y) berechnen sich zwischen der Untergrenze und der Obergrenze des massgebenden Einkommens linear.
870.711
2 Für das erste Kind eines Haushalts werden der Gemeindebeitrag (x) und
der Elternbeitrag (y) wie folgt berechnet:
3 Für jedes weitere Kind des gleichen Haushalts werden der Gemeindebeitrag (x) und der Elternbeitrag (y) wie folgt berechnet:

## Art. 7 {#art_7}

Anpassung
1 Die Gemeinden können bei Bedarf beim Regierungsrat eine Überprüfung der Normkosten beantragen.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2025, 16
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2026
Aufgehobener Erlass: AB über die Beiträge in der familienergänzenden
Kinderbetreuung vom 9. November 2010 (OGS 2010, 71, OGS 2016, 64,
OGS 2017, 45)
870.711
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.09.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung OGS 2025, 15
870.711
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.09.2025 01.01.2026 Erstfassung OGS 2025, 15
