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title: "Richtlinien für den Vollzug des Rahmenkredites für die Förderung von Wohnraum für Jugendliche (Jugendwohnkredit 2005) teilweise in Ergänzung der «Grundsätze 1924»"
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# Richtlinien für den Vollzug des Rahmenkredites für die Förderung von Wohnraum für Jugendliche (Jugendwohnkredit 2005) teilweise in Ergänzung der «Grundsätze 1924»

## Art. 1 mit Änderungen bis 25. März 2026 {#art_1}

Diese Richtlinien regeln den Vollzug des Rahmenkredites
für die Förderung von Wohnraum für Jugendliche (Jugendwohnkredit 2005) gemäss GRB vom 16. November 2005.

## Art. 2 {#art_2}

Als Förderinstrumente werden unverzinsliche Darlehen
oder Betriebszuschüsse an gemeinnützige Wohnbauträger für
die Schaffung von Wohnraum für Jugendliche ausgerichtet
a. bei Neu- und Umbauten;
b. beim Kauf von bestehendem Wohnraum;
c. bei grösseren Sanierungsinvestitionen.
Bei Grundausstattungsinvestitionen der Wohnbauträger während langfristigen Mietverhältnissen bei Dritten werden als Förderinstrument unverzinsliche Darlehen ausgerichtet. Die unterstützten Organisationen müssen ihren Sitz in Zürich haben. Es
wird nur Wohnraum auf Stadtgebiet gefördert.
Art. 31 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt
an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben
und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der
Altersbeschränkung abgewichen werden. Der Wohnraum muss
angemessen belegt sein. Die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung unterschreitet die Zahl ganzer Zimmer
während der gesamten Mietdauer um höchstens eins.

## Art. 4 {#art_4}

Die Unterstützungsleistungen sind so zu bemessen, dass
sie eine Verbilligung der Mietzinse von maximal 25 % bewirken.
Die Verbilligungswirkung wird nach Massgabe des städtischen
Mietzinsreglements für gemeinnützige Wohnbauträger ermittelt.
1 Fassung gem. GRB vom 25. März 2026; Inkrafttreten 1. September 2026
(STRB Nr. 2795/2026).
Zweck
Instrumente
Berechtigte
Personen,
Belegung
Bemessung
2Jugendwohnkredit 2005
843.321

## Art. 5 {#art_5}

Die Finanzierung der Vorhaben muss gesichert sein, einschliesslich der Zusicherung der Darlehen Dritter, die mit vorangehenden Grundpfandrechten gedeckt sind. Die aus dem
Jugendwohnkredit gewährten Darlehen sind ausschliesslich zur
Bezahlung des Kaufpreises, der Baukosten oder der Grundausstattungsinvestitionen zu verwenden.

## Art. 6 {#art_6}

Bei der Erstellung von Wohnraum für Jugendliche dürfen
die Darlehen nur für städtebaulich und architektonisch gute Bauten gewährt werden. Ein einwandfreier Unterhalt der Gebäude
ist durch den Wohnbauträger zu gewährleisten. Neu erstellter
Wohnraum soll über einen preisgünstigen und zeitgemässen
Standard verfügen.

## Art. 7 {#art_7}

Den Organen der Stadt ist das Recht einzuräumen, die
Liegenschaften zu betreten. Die jährliche Betriebsrechnung ist
dem Büro für Wohnbauförderung unaufgefordert zuzustellen.

## Art. 8 {#art_8}

Die unterstützten Wohnbauträger haben Vermietungsrichtlinien für die zweckgebundene Vermietung des unterstützten Wohnraums zu erstellen. Sie sorgen dafür, dass diese Richtlinien von den Mieterinnen und Mietern eingehalten werden. Die
Stadt behält sich zur Überwachung der Zweckerhaltung eine
entsprechende Kontrolle vor. Die unterstützten Wohnbauträger sind verpflichtet, dem Büro für Wohnbauförderung die für
die Kontrolle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Die
Stadt führt keine behördliche Mietzinskontrolle gemäss dem
städtischen Mietzinsreglement durch. Hingegen behält sie sich
die jederzeitige Kontrolle der zweckgerichteten Verwendung der
Unterstützungsleistungen vor. Die unterstützten Wohnbauträger
sind gegenüber den städtischen Behörden verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die massgebenden Unterlagen zu gewähren.

## Art. 9 {#art_9}

Die Darlehen sind nicht rückzahlbar, sofern sie während
50 Jahren ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Für
die Grundausstattungsinvestitionen gemäss Art. 2 dieser Richtlinien gilt eine Dauer von 20 Jahren. Tritt vorher eine Zweckentfremdung ein, ist das Darlehen anteilsmässig ab dem Zeitpunkt
der Zweckentfremdung zurückzuzahlen. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn die nach diesen Richtlinien einzuhaltenden Anforderungen und Auflagen trotz vorgängiger Mahnung
nicht mehr erfüllt werden. Nach Ablauf der 50 beziehungsweise
20 Jahre erlischt die Forderung der Stadt dem Wohnbauträger
gegenüber. Regelmässige Betriebszuschüsse dürfen höchstens während 10 Jahren zugesprochen werden. Sie werden bei
Zweckentfremdung sofort aufgehoben.
Finanzierung
Bauliche
Anforderungen
Informationspflicht
Kontrolle
Ausrichtungsdauer, Zweckentfremdung
3Jugendwohnkredit 2005 843.321

## Art. 10 {#art_10}

Die Unterstützungsgesuche sind mit den erforderlichen
Unterlagen an das Finanzdepartement der Stadt Zürich, Büro
für Wohnbauförderung, zu richten. Dieses überprüft die Bauvorhaben im Einvernehmen mit dem Hochbaudepartement und
stellt Antrag für die Ausrichtung der Unterstützungsleistungen.
Die Zuständigkeit für deren Bewilligung richtet sich nach der Geschäftsordnung des Stadtrates.

## Art. 11 {#art_11}

Diese Richtlinien treten mit Rechtskraft des Gemeinderatsbeschlusses über den Rahmenkredit für die Förderung von
Wohnraum für Jugendliche in Kraft.2
2 Inkraftsetzung auf den 23. Dezember 2005.
Bewilligung der
Gesuche
In-Kraft-Treten
