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title: "Verordnung für die Jugendförderung in Sportvereinen"
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provisions: 11
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# Verordnung für die Jugendförderung in Sportvereinen

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Die Richtlinien bezwecken die Förderung der Jugendarbeit in Sportvereinen im Interesse der gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit und im Interesse einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung von Kindern und Jugendlichen aus Baar.
2
Sie legen einheitliche Kriterien für die Bemessung und Ausrichtung von finanziellen Beiträgen an die Sportvereine fest und regeln das Verfahren.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

1
Diese Richtlinien gelten für jährlich wiederkehrende Finanzbeiträge der Einwohnergemeinde Baar an Sportvereine zur unmittelbaren Förderung der von dieser geleisteten Jugendarbeit.
2
Sie sind nicht anwendbar für Einzelbeiträge der Gemeinde, welche diese an Veranstaltungen oder bestimmte Projekte von Sportvereinen ausrichten.
3
Sie sind weiter nicht anwendbar für jährlich wiederkehrende Beiträge an einen Sportverein, die mit separatem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates bewilligt werden, nicht ausschliesslich und spezifisch nur für Jugendarbeit ausgerichtet werden und für die in der Regel eine Leistungsvereinbarung besteht.

## Art. 3 Zuständigkeiten {#art_3}

1
Soweit diese Richtlinien nichts Anderes bestimmen, ist der Gemeinderat für den Vollzug dieser Richtlinien zuständig.
2
Der Gemeinderat kann seine Aufgaben und die ihm in dieser Richtlinien übertragenen Kompetenzen ganz oder teilweise, frei oder unter Auflagen, an andere Behörden, Ausschüsse, Verwaltungsvorstände oder Stellen der Gemeindeverwaltung delegieren.

## Art. 4 Charakter der Förderung {#art_4}

1
Die finanziellen Leistungen der Gemeinde an die Sportvereine zur Förderung der Jugendarbeit erfolgen zusätzlich zu anderen Finanzierungsquellen von Vereinen.

## Art. 5 Voraussetzungen {#art_5}

1
Massgebend für die Unterstützung sind die im Reglement über die Vereinsförderung (Art. 5) genannten Bedingungen und Auflagen.
2
Der Verein nimmt am öffentlichen Leben in der Gemeinde aktiv teil und engagiert sich an Veranstaltungen wie Dorffäscht, Chilbi, Christchindlimärt, usw.

## Art. 6 Bedingungen für die Beitragsausrichtung {#art_6}

1
Folgende Bedingungen gelten für die Ausrichtung eines Förderbeitrags nach diesen Richtlinien per jeweiligen Stichtag:
a)
Die im Reglement über die Vereinsförderung (Art. 2) genannten Anforderungen an den Verein müssen erfüllt sein
b)
Der Verein ist von der gemeindliche Turn- und Sportkommission (TSK) anerkannt
c)
Der Verein muss für die Betätigung von Jugendlichen in der Regel mindestens ein Angebot pro Woche (ohne Schulferien) führen
d)
Trainer und anderes Lehrpersonal bilden sich regelmässig weiter, insbesondere auch im Bereich der Führung von Jugendlichen
e)
Der Verein verpflichtet sich gegenüber der Einwohnergemeinde durch schriftliche Erklärung nachfolgende Auflagen zu erfüllen:
1.
Die erhaltenen Förderbeiträge sind ausschliesslich für die Jugendarbeit im Verein zu verwenden. Beispiele dafür sind Betreuungs- und Ausbildungsentschädigung für Trainer oder Wettkampf- und Meisterschaftsteilnahme und Trainingslager (Startgeld, Platz-/Hallenmiete, Transporte, Unterkunft, Lizenzen, &hellip;). Die Förderbeiträge dürfen nicht im Bereich Verbilligung von Mitglieder- oder Elternbeiträgen, Spielersaläre, usw. eingesetzt werden.
2.
Die Trainer und Leiter verfügen über eine gültige, in der Schweiz anerkannte Ausbildung (Jugend+Sport)
3.
Dass alles Mögliche unternommen wird, um sexuelle Gewalt und Übergriffe an Kindern und Jugendlichen zu verhindern
4.
Alles dafür zu tun, um den Missbrauch von Alkohol, Suchtmitteln und leistungssteigernden Substanzen zu verhindern
f)
Die Mitglieder, für welche ein Förderbeitrag ausgerichtet wird, verpflichten sich zur aktiven Nutzung des Vereinsangebotes
g)
Die Aufwendungen für die Jugendförderung sind in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen und zusammen mit der Liste der Beitragsberechtigten der TSK unaufgefordert einzureichen
h)
Der Verein bezieht aus Eigeninitiative auch von weiteren Finanzierungsquellen Beiträge wie z.B. Jugend & Sport, Swisslos-Sportfonds, cool & clean

## Art. 7 Beitragshöhe {#art_7}

1
Der Förderbeitrag pro Jahr und Vereinsmitglied im Alter zwischen 6 und 20 Jahren wird im Rahmen der Budgetfestsetzung jährlich definiert.

## Art. 8 Menschen mit Beeinträchtigung {#art_8}

1
Mitglieder eines Sportvereins mit einer Beeinträchtigung (von der IV anerkannt) wird der Beitrag unabhängig des Alters des Mitgliedes und der Vermögenslage des Vereins ausgerichtet.

## Art. 9 Kürzung oder Einstellung des Beitrags {#art_9}

1
Übersteigt der gesamte, einem Sportverein ausgerichtete Förderbeitrag die Aufwendungen des betreffenden Vereins für Jugendarbeit und wird dadurch Vereinsvermögen gebildet, so kann der Beitrag gekürzt oder vorübergehend eingestellt werden.

## Art. 10 Eingabe der Unterlagen {#art_10}

1
Jeweils bis Ende April reichen die Vereine unaufgefordert die Liste der Beitragsberechtigten ein, dies zusammen mit der letzten Jahresrechnung und den entsprechenden Belegen für die Jugendförderung. Als Stichtag gilt der 31. Dezember.

## Art. 11 Auszahlung des Beitrages {#art_11}

1
Bei termingerechter Einreichung der Unterlagen und Erfüllung der Anforderungen erfolgt die Auszahlung direkt an den Verein.
