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title: "Gesetz für eine Fussgängerzone in der Altstadt"
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provisions: 9
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# Gesetz für eine Fussgängerzone in der Altstadt

## Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989 {#art_1}

Zweck
Dieses Gesetz bezweckt die Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität
sowie die wirtschaftliche Erneuerung der Altstadt.

## Art. 2 {#art_2}

Altstadtbereich
Der Altstadtbereich im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Altstadtgebiet
gemäss Zonenplan zum Baugesetz. Ausgenommen davon ist das Gebiet auf der
linken Seite der Plessur.

## Art. 3 {#art_3}

Fussgängerzone
Der Altstadtbereich wird gemäss beiliegendem Plan, der integrierender Bestandteil dieses Gesetzes bildet, in drei Fussgängerzonen eingeteilt.

## Art. 4 {#art_4}

Fahrverbot
a) Grundsatz
Im Altstadtbereich gilt ein allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge und
Motorfahrräder.
Dieses Verbot tritt in der Fussgängerzone 1 innert einem Jahr und in der
Fussgängerzone 2 innert zwei Jahren seit Annahme dieses Gesetzes in Kraft.
Für die Fussgängerzone 3 bestimmt der Gemeinderat das Inkrafttreten des
allgemeinen Fahrverbotes.

## Art. 5 {#art_5}

b) Ausnahmen
Vom Fahrverbot nicht betroffen sind
– die Planaterra- und St. Luzistrasse,
– der Hofplatz,
– die Reichsgasse zwischen Untertor und Karlihof (inkl.).
Im übrigen regelt der Gemeinderat die Ausnahmen vom allgemeinen Fahrverbot in einer Ausführungsverordnung.
662 $$$

## Art. 6 {#art_6}

Parkplätze
a) neue
Im Altstadtbereich dürfen keine neuen privaten und öffentlichen Parkplätze
erstellt werden.
Ausgenommen davon sind unterirdische Parkflächen mit Zu- und Wegfahrt
ausserhalb des Altstadtbereiches.

## Art. 7 {#art_7}

b) Ersatz
Die Stadt schafft für Parkplätze, welche im Bereich der Altstadt aufgehoben werden oder aufgrund der Parkplatzpflicht hätten erstellt werden sollen, am
Rande der Altstadt Ersatz.

## Art. 8 {#art_8}

Flankierende Massnahmen
Der Stadtrat trifft nach Anhören der Altstadtvereinigungen die weiteren
Massnahmen zur Erreichung des Zweckes dieses Gesetzes, insbesondere fussgängerfreundliche Gestaltung von Strassen und Plätzen.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Annahme durch das Volk in Kraft.
