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title: "Reglement über die Einhebung von Erschliessungskosten"
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provisions: 19
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# Reglement über die Einhebung von Erschliessungskosten

## Art. 1 {#art_1}

Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................2

## Art. 2 {#art_2}

Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2

## Art. 3 {#art_3}

Definitionen .................................................................................................................2

## Art. 4 {#art_4}

Geltungsbereich..........................................................................................................2

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeiten...........................................................................................................2

## Art. 6 {#art_6}

Publikation oder Öffentliche Kommunikation ..............................................................2
II. Einhebung von Erschliessungskosten ........................................................................2

## Art. 7 {#art_7}

Abgabepflichtige .........................................................................................................2

## Art. 8 {#art_8}

Kostenermittlung .........................................................................................................3

## Art. 9 {#art_9}

Erschliessungskosten .................................................................................................3

## Art. 10 {#art_10}

Kostenanteil der Grundeigentümer .............................................................................3

## Art. 11 {#art_11}

Bemessungskriterien ..................................................................................................3

## Art. 12 {#art_12}

Vorzeitige Erschliessung durch Grundeigentümer......................................................4

## Art. 13 {#art_13}

Genehmigung Kostenverteiler ....................................................................................4

## Art. 14 {#art_14}

Schriftliche Bekanntgabe ............................................................................................4

## Art. 15 {#art_15}

Rechnungsstellung und Zahlungsfrist.........................................................................4

## Art. 16 {#art_16}

Verjährung ..................................................................................................................4
III. Schlussbestimmungen................................................................................................4

## Art. 17 {#art_17}

Einsprache ..................................................................................................................4

## Art. 18 {#art_18}

Aufhebung des bisherigen Reglements ......................................................................4

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten.................................................................................................................5
Erschliessungskostenreglement
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtliche Grundlagen
Die Gemeinde Gamprin-Bendern erlässt gemäss Art. 38 Abs. 4 Baugesetz (BauG) vom
11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44 das nachfolgende Reglement.
Art. 2 Sprachliche Gleichstellung
Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden
Geschlechts.
Art. 3 Definitionen
In diesem Reglement verstehen wir unter:
Erschliessungsanlagen Strassen, Rad- und Fusswege, Trottoire, Strassenbeleuchtung,
Plätze und dergleichen, sowie Infrastrukturen der öffentlichen
Ver- und Entsorgung, wie Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung
Art. 4 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Gamprin.
Es findet Anwendung auf die durch die Gemeinde erstellten öffentlichen
Erschliessungsanlagen im Rahmen von Baulandumlegungen gemäss dem Gesetz über die
Baulandumlegung und im Rahmen von privaten Grundstücksparzellierungen, mit welchen eine
rechtlich gesicherte öffentliche Erschliessung erfolgt.
Abgabepflichtig sind neuerschlossene und bereits erschlossene Grundstücke, welche
aufgrund der öffentlichen Erschliessungsanlagen Vorteile generieren. Es sind somit alle als
baureif taxierten Grundstücke gemäss Art. 37 Abs. 2 BauG beitragspflichtig.
Allfällige Anschluss- und Benutzungsgebühren für Anschlüsse an die öffentlichen
Werkleitungen, wie an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, sowie weiterer
Werkbetreiber (Strom, Kommunikation, Gas) sind in den Erschliessungskosten nicht
beinhaltet.
Art. 5 Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist zuständig für die Festlegung und Einhebung von Erschliessungskosten.
Art. 6 Publikation oder Öffentliche Kommunikation
Dieses Reglement wird durch den Gemeinderat als öffentliches Reglement definiert und ist
daher auf der Website zu publizieren.
II. Einhebung von Erschliessungskosten
Art. 7 Abgabepflichtige
Abgabenpflichtig ist der jeweilige im Grundbuch eingetragene Grundeigentümer eines
Grundstücks, welches durch die erstellten öffentlichen Erschliessungsanlagen Vorteile erzielt
hat.
Bei selbständigen und dauernden Baurechten ist der Eigentümer des mit dem Baurecht
belasteten Grundstücks abgabepflichtig. Eine Weiterverrechnung an den Baurechtsnehmer
obliegt dem Grundeigentümer.
Bei Grundstücken, die im Eigentum der Gemeinde stehen und auf denen ein selbständiges
und dauerndes Baurecht errichtet ist, werden die Baurechtsnehmer abgabepflichtig.
Erschliessungskostenreglement
Bei vorgängig durchgeführten Baulandumlegungen oder Parzellierungen sind in der Regel alle
Grundeigentümer der Grundstücke tangiert, welche sich innerhalb des Umlegungsperimeters
oder Parzellierungsperimeters befinden. Unter Umständen sind auch Grundeigentümer
ausserhalb des Umlegungs- oder Parzellierungsperimeters als Abgabepflichtige zu
qualifizieren, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels erfüllt sind.
Art. 8 Kostenermittlung
Der Gemeinderat setzt im Rahmen der Erstellung eines Kostenverteilers die Abgabepflichtigen
mittels Perimeterplänen (Strassenbau, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung) fest. Die
Abgabepflichtigen werden betreffend den Bereichen Strassenbau, Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung jeweils getrennt ermittelt.
Art. 9 Erschliessungskosten
Die Erschliessungskosten beinhalten die Aufwendungen für die Projektierung und Erstellung
der Erschliessungsanlagen ohne den Abzug von Subventionen und Pauschalsubventionen.
Gemäss Artikel 38 Abs. 4 BauG können die Erschliessungskosten aufgrund des
Kostenvoranschlags oder von Teil- und Schlussabrechnungen berechnet werden.
Nicht zu den Erschliessungskosten gehören die Durchführung einer Baulandumlegung oder
einer Parzellierung sowie Grundstückerwerbskosten.
Art. 10 Kostenanteil der Grundeigentümer
Die Gemeinde kann sich an den Erschliessungskosten beteiligen. Der Gemeinderat legt den
von den Grundeigentümern zutragenden Anteil an den Erschliessungskosten im Rahmen der
Erstellung eines Kostenverteilers fest.
Art. 11 Bemessungskriterien
Bewertungsmassstab für die Erschliessungskostenbeiträge der Grundeigentümer sind die
Vorteile, welche durch die Erstellung der Erschliessungsanlagen den betroffenen
Grundstücken erwachsen. Die Vorteile bestehen insbesondere in der öffentlichen
Erschliessung, der Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten durch den Ausbau der
Erschliessungsanlagen oder der Verbesserung des Zuganges oder der Verkehrslage eines
Grundstücks. Es gilt eine objektive Betrachtungsweise.
Dabei wird der jeweilige Erschliessungsgrad des Grundstücks vor dem Bau der neuen
Erschliessungsanlagen und nach dem Bau der neuen Erschliessungsanlagen betrachtet. Als
erschlossen gilt jener Teil eines Grundstücks, welcher innerhalb einer Distanz von 25m einen
öffentlichen Anschlusspunkt aufweist, unabhängig davon ob ein Grundstück bereits überbaut
ist oder nicht. Im Falle einer vorgängig durchgeführten Baulandumlegung oder Parzellierung
wird bei der Bewertung des Erschliessungsgrades die Lage des Grundstücks vor der
Baulandumlegung oder Parzellierung berücksichtigt.
Die Vorteile der einzelnen Grundstücke werden anhand eines Punktesystems ermittelt und
bewertet. Dabei werden Punkte für den Strassenbau, für die Wasserversorgung und für die
Abwasserentsorgung vergeben. Erfährt ein Grundstück durch den Bau der neuen
Erschliessungsanlagen keinerlei Vorteile, erhält es Null Punkte. Bei maximalen Vorteilen
hinsichtlich des Strassenbaus, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung werden
jeweils 10 Punkte vergeben. Für abgestufte Vorteile werden Zwischenwerte berechnet.
Teile von Grundstücken, welche nach dem Bau der neuen Erschliessungsanlagen ausserhalb
des 25m-Bereiches vom öffentlichen Anschlusspunkt liegen und durch die neuen
Erschliessungsanlagen miterschlossen werden, erhalten diesbezüglich einen Vorteilsabschlag
von 50%.
Erschliessungskostenreglement
Die Fläche des jeweiligen Grundstücks ist bei der Festsetzung der
Erschliessungskostenbeiträge mit einzubeziehen.
Art. 12 Vorzeitige Erschliessung durch Grundeigentümer
Bei einer vorzeitig erfolgten Erschliessung eines nicht baureifen Grundstücks hat der
Grundeigentümer die Erschliessungskosten für die Strassenführung, Wasser und Kanalisation
auf eigene Rechnung und ohne Anrechnung an die aufgrund der Baulandumlegung später
anfallenden Erschliessungskostenbeiträge zu tragen.
Der Grundeigentümer hat sich zu verpflichten, die bei einer späteren Baulandumlegung
benötigte Bodenfläche abzutreten und die Umlegungskosten sowie die
Erschliessungskostenbeiträge zu entrichten.
Die Erschliessungskostenbeiträge für das Grundstück werden bei der definitiven
Erschliessung zur Zahlung fällig.
Art. 13 Genehmigung Kostenverteiler
Der Kostenverteiler mit den Erschliessungskostenbeiträgen sowie die Perimeterpläne mit den
Abgabepflichtigen werden vom Gemeinderat genehmigt.
Art. 14 Schriftliche Bekanntgabe
Der vom Gemeinderat genehmigte Kostenverteiler ist den betroffenen Grundeigentümern
schriftlich zu unterbreiten. Der einzelne Grundeigentümer ist über den ihn betreffenden
Kostenbeitrag in Kenntnis zu setzen und über die Einsprachemöglichkeit zu belehren.
Art. 15 Rechnungsstellung und Zahlungsfrist
Die Erschliessungskosten werden nach Rechtskraft des Kostenverteilers den betroffenen
Grundeigentümern durch die Gemeindekasse in Rechnung gestellt.
Grundeigentümer, deren Grundstücke zum Zeitpunkt der Rechtskraft über keine öffentliche
Erschliessung aufweisen, werden die Erschliessungskosten zum Zeitpunkt der späteren
Erschliessung in Rechnung gestellt.
Die in Rechnung gestellten Erschliessungskosten sind vom Grundeigentümer innert 360
Tagen zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs fallen Verzugszinsen an.
Art. 16 Verjährung
Die Gemeinde hat den jeweiligen Grundeigentümern die Erschliessungskosten innert der
Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Vollendung der Erschliessung bzw. Teilerschliessung der
Grundstücke in Rechnung zu stellen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 17 Einsprache
Gegen den Kostenverteiler kann während 30 Tagen ab Zustellung schriftlich begründet
Einsprache beim Gemeinderat eingereicht werden. Gegen die Entscheidung des
Gemeinderates kann binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der
Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
Art. 18 Aufhebung des bisherigen Reglements
Mit diesem Reglement wird das Kostenverteilungsreglement vom 28. September 2011 und die
Abänderung vom 13. März 2019 aufgehoben.
Erschliessungskostenreglement
Art. 19 Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 12. Juni 2024 genehmigt
und tritt per 1. Juli 2024 in Kraft.
Dieses Reglement wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde
Gamprin angepasst.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher
