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title: "Verordnung zum Reglement über den gemeinsamen Wahlversand und die temporäre Plakatierung vor Wahlen und Abstimmungen (Plakatierungs- und Wahlversandsverordnung)"
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# Verordnung zum Reglement über den gemeinsamen Wahlversand und die temporäre Plakatierung vor Wahlen und Abstimmungen (Plakatierungs- und Wahlversandsverordnung)

## Art. 1 Seite 2/3 {#art_1}

Gemeinsamer Versand von Werbematerial
1 Der gemeinsame Versand von Werbematerial findet vor Gesamterneuerungswahlen der Legislative und der Exekutive statt. Bei einem allfälligen
zweiten Wahlgang im Majorzwahlverfahren wird kein gemeinsamer Wahlversand mehr durchgeführt.
2 Im Kantonsblatt sind rechtzeitig vor den Wahlen entsprechende Hinweise
zu publizieren.
3 Die zuständige Stelle gemäss Art. 3 schliesst mit den Interessierten entsprechende Vereinbarungen ab.
4 Der gemeinsame Versand von Werbematerial für die Wahl erfolgt separat
von der Zustellung der Wahlunterlagen.

## Art. 2 {#art_2}

Temporäre Plakatierung
1 Die Plakate werden frühestens sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin und bis maximal fünf Tage danach auf den festgelegten
Standorten platziert.
2 Die für die Zuweisung der Plakatstellen zuständige Stelle berücksichtigt
bei der Verteilung eine Teilnahme an beiden Wahlen (Proporz- und Majorzwahlverfahren).
3 Bei zweiten Wahlgängen und Ersatzwahlen (Majorzwahlen) ist je nach
Anzahl der Kandidierenden eine Reduktion der Plakatständer an den festgelegten Standorten möglich.
4 Finden gleichzeitig Wahlen und Abstimmungen statt, wird an den für Abstimmungen vorgesehenen Plakatstandorten eine entsprechende Anzahl
Plakatstellen für die Abstimmung zur Verfügung gestellt.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeiten
Es gelten folgende Zuständigkeiten:
a. gemeinsamer Wahlversand:
für Wahlen und Abstimmungen zuständiger Bereich;
b. temporäre Plakatierung:
Stadtkanzlei: Festlegung der Plakatstandorte und Bestimmung der
Anzahl Plakatstellen, Prüfung, Koordination und Zuweisung der Plakatstellen (Format F4);
Strasseninspektorat: Vorhaltung der Plakatständer (Bereithalten, Lagern,
Unterhalten) und Aufstellen und Abräumen derselben, Aufhängen und
Kontrollieren der Plakate.

## Art. 4 Seite 3/3 {#art_4}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3
Luzern, 19. Juni 2019
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Dr. Urs Achermann
Stadtschreiber
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 29. Juni 2019.
