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title: "Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe

## Art. 1 von der Regierung erlassen am 15. August 2006 {#art_1}

Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe
1 Das zuständige Departement wählt eine Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe von maximal neun Mitgliedern. Es bezeichnet das Kommissionspräsidium.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Die Kommission
a) erarbeitet Grundlagen für die koordinierte Zusammenarbeit zwischen den auf
dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und
der übrigen Jugendhilfe involvierten Behörden und Stellen und überprüft diese Grundlagen periodisch auf ihre Zweckmässigkeit;
b) beurteilt die Zweckmässigkeit von Erlassen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe;
c) beobachtet die Entwicklungen und Trends in Fragen des Kindesschutzes und
berät das Departement hinsichtlich der möglichen Auswirkungen und des allfälligen Handlungsbedarfs.
2 Vom Aufgabenbereich der Kommission ausgenommen sind hängige Verfahren im
Bereich des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen
Jugendhilfe.

## Art. 3 {#art_3}

Organisation
1 Die Kommission konstituiert sich mit Ausnahme des Kommissionspräsidiums
selbst.
1) BR 210.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
219.210
2 Sie kann Fachausschüsse bilden.

## Art. 4 {#art_4}

Geschäftsstelle
1 Geschäftsstelle ist das Amt für Soziales.

## Art. 5 {#art_5}

In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
219.210
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.08.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
219.210
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.08.2006 01.01.2007 Erstfassung -
