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title: "Reglement über die Geschäftsführung und Organisation der Kantonalen Schätzungskommission"
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provisions: 12
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# Reglement über die Geschäftsführung und Organisation der Kantonalen Schätzungskommission

## § 1 {#par_1}

1 Dieses Reglement regelt die Organisation, die Verantwortlichkeiten und
die Abläufe der Kantonalen Schätzungskommission (nachstehend: Schätzungskommission).
2. Organisation

## § 2 {#par_2}

Präsident oder Präsidentin
1 Die Schätzungskommission steht unter der fachlichen und administrativen Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin.
2 Er oder sie vertritt die Schätzungskommission gegen aussen und ist gegenüber dem Personal der Schätzungskommission weisungsbefugt.
3 Er oder sie stellt der Gerichtsverwaltungskommission Antrag, insbesondere auch bezüglich Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rechnung, Anstellung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen und Aushilfen
sowie Kündigung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.
4 Der Präsident oder die Präsidentin ist der oder die direkte Vorgesetzte
des Aktuars oder der Aktuarin. Über personelle Belange gegenüber dem
Aktuar oder der Aktuarin spricht er oder sie sich bei Bedarf mit dem Präsidenten oder der Präsidentin des Steuergerichts ab.

## § 3 {#par_3}

Vizepräsident oder Vizepräsidentin
1 Die Schätzungskommission bestimmt einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin, dem oder der bei Ausstand oder Abwesenheit des Präsidenten oder der Präsidentin alle die mit dem Präsidium verbundenen Aufgaben zukommen.
1) BGS 125.12.
GS 101, 147
125.942
3. Sekretariat

## § 4 {#par_4}

Leitung
1 Das Sekretariat wird vom Aktuar oder der Aktuarin geleitet.
2 Der Aktuar oder die Aktuarin ist direkter Vorgesetzter oder direkte Vorgesetzte des Leiters oder der Leiterin der Kanzlei. Dieser oder diese ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte des übrigen Kanzleipersonals.
3 Er oder sie führt die Kontrolle über die Voranschlagskredite und beantragt dem Präsidenten oder der Präsidentin zuhanden der Gerichtsverwaltungskommission Nachtragskredite.
4 Bei Abwesenheit übernimmt die Aktuar-Stellvertretung die Protokollierung und die Urteilsmotivierung, der Leiter oder die Leiterin der Kanzlei
die übrigen Arbeiten des Aktuars oder der Aktuarin.

## § 5 {#par_5}

Geschäftskontrolle, Rechnungswesen, Archivierung
1 Das Sekretariat führt nach den geltenden Vorschriften und den internen
Weisungen die Geschäftskontrolle, das Rechnungswesen, die Entschädigung an die Mitglieder bzw. Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen und die
Archivierung.
2 Das Sekretariat führt eine Kontrolle über den Fristenlauf und den Aktenumlauf bei den Mitgliedern und Ersatzrichtern oder Ersatzrichterinnen.
3 Pro Kalenderjahr führt es eine Statistik über die neu eingegangenen,
durch Urteil oder Abschreibungsverfügung erledigten und noch hängigen
Verfahren.

## § 6 {#par_6}

Weitere Sekretariatsarbeiten
1 Das Sekretariat besorgt die Ausfertigung der Verfügungen und der Urteile und vermittelt den Verkehr mit den Parteien.
4. Finanzkompetenzen

## § 7 {#par_7}

Ausgaben
1 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugengelder) begründet der zuständige Referent.*
2 Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der Aktuar, beziehungsweise die Aktuarin, über diesen Wert hinausgehende Verpflichtungen der Präsident, beziehungsweise die Präsidentin.*
3 Visa auf Rechnungen für Gutachten leistet der zuständige Referent mit
dem Aktuar, beziehungsweise deren Stellvertreter., Visa auf anderen Rechnungen oder Buchungsbelegen eine Kanzleimitarbeiterin mit dem Aktuar
oder dem Präsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter.*
4 Der Präsident erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle Listen
der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege, Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unterschriftsmustern.*
125.942
5. Information und Berichterstattung

## § 8 {#par_8}

Informationen der Medien
1 Über die Information der Medien entscheidet der Präsident oder die Präsidentin.

## § 9 {#par_9}

Informationsstelle

## § 9des {#par_9des}

Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 20011) ist der Aktuar oder die Aktuarin. Bei Bedarf
spricht er sich vorgängig mit dem Präsidenten oder der Präsidentin ab.

## § 10 {#par_10}

Veröffentlichung der Gerichtspraxis
1 Über die Veröffentlichung von Urteilen der Schätzungskommission in der
"Solothurnischen Gerichtspraxis" entscheidet das Obergericht auf Antrag
der Schätzungskommission.
6. Schlussbestimmung

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wurde von der Gerichtsverwaltungskommission am 29.
August 2006 definitiv genehmigt und tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats.
Die Einspruchsfrist ist am 30. November 2006 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 2006.
1) BGS 114.1.
125.942
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4 eingefügt GS 2011,15
125.942
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 7 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
