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title: "Kantonales Tierschutzgesetz"
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provisions: 18
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# Kantonales Tierschutzgesetz

## § 1 Zweck {#par_1}

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung5 und den Schutz vor gefährlichen Wildtieren.
II. Organisation
Zuständige

## § 2 Direktion6 {#par_2}

1 Die zuständige Direktion6 vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt
ist. Sie ist berechtigt, ihre Befugnisse ihren Amtsstellen zu übertragen.
2 Die Bezirkstierärzte und deren Adjunkte, die Polizeiorgane, die
örtlichen Gesundheitsbehörden und die Fleischschauer sind zur Mitwirkung beim Vollzug verpflichtet.
3 Die zuständige Direktion6 kann Fachleute sowie Tierschutzvereine
und andere Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung beiziehen.

## § 3 Tierschutzkommission {#par_3}

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tierschutzkommission, bestehend aus Fachleuten für Wildtier-, Nutztier-
und Heimtierhaltung sowie für Fragen des Tierschutzes.
2 Die Kommission zählt höchstens elf Mitglieder. Je drei Mitglieder
werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen und der landwirtschaftlichen Organisationen gewählt.
3 Die Tierschutzkommission konstituiert sich selbst. Sie berät die
vollziehenden Organe in den Fragen des Tierschutzes mit Ausnahme
der Tierversuche. Sie kann Auskunft verlangen, Einsicht in Akten nehmen und Anträge stellen.
4 Sie erstattet Gutachten für Tierhalter, die Rechtsmittel gegen eine
Verfügung des für das Veterinärwesen zuständigen Amtes ergreifen
wollen.9
5 Erhebt der Tierhalter Rekurs, entscheidet die Rechtsmittelinstanz
im Rahmen der Kostenauflage über die Tragung der Gutachtenskosten. In den übrigen Fällen trägt der Tierhalter die Kosten.9

## § 4 Tierversuchskommission {#par_4}

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tierversuchskommission, bestehend aus Fachleuten für Versuchstierkunde,
für Tierversuche sowie für Fragen der Ethik und des Tierschutzes.
554.1 Kantonales Tierschutzgesetz
2 Die Kommission zählt höchstens elf Mitglieder. Drei Mitglieder
werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen gewählt. Universität und ETH sind angemessen vertreten.
3 Die Tierversuchskommission konstituiert sich selbst. Sie wirkt mit
beim Vollzug der Bestimmungen über Tierversuche.
III. Bewilligungen, Verbote
Eidgenössische

## § 5 Tierschutzgesetzgebung {#par_5}

1 Die zuständige Direktion6 erteilt die Bewilligungen gemäss
eidgenössischer Tierschutzgesetzgebung unter den sachnotwendigen
Bedingungen und Auflagen.
2 Handelt es sich um jagdbare und geschützte Tiere im Sinne der
Jagdgesetzgebung, hört die zuständige Direktion6 die Finanzdirektion
an. Die besonderen Bewilligungspflichten bleiben vorbehalten.
Gefährliche

## § 6 Wildtiere {#par_6}

1 Das Halten gefährlicher Wildtiere, einschliesslich der wirbellosen, bedarf einer Bewilligung. Sie setzt eine Haftpflichtversicherung
voraus.
2 Die Abgabe gefährlicher Wildtiere an Personen unter 18 Jahren
ist untersagt.
Aussetzen und
Entweichen von

## § 7 Wildtieren {#par_7}

1 Das Aussetzen und Entweichenlassen von Wildtieren ist
untersagt. Vorbehalten bleiben Ausnahmen gemäss besonderen rechtlichen Bestimmungen.
2 Der Halter eines Wildtieres meldet dessen Entweichen oder Abhandenkommen unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde.
IV. Kontrollen und Massnahmen
Zutrittsrecht,

## § 8 Auskunftspflicht {#par_8}

1 Die Vollzugsorgane haben Zutritt zu Stallungen, Räumen,
Gehegen, Einrichtungen und Fahrzeugen, soweit es für den Vollzug der
Tierschutzgesetzgebung erforderlich ist. Werden sie behindert, können
sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2 Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung oder bei begründetem Verdacht auf Verletzung von Tierschutzvorschriften können drei Mitglieder der Tierschutzkommission verlangen, dass die Vollzugsorgane von einem Kommissionsmitglied begleitet werden.
3 Eigentümer und Halter von Tieren sowie mit der Pflege von Tieren betraute Personen haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Kantonales Tierschutzgesetz 554.1

## § 9 Meldepflicht {#par_9}

1 Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht der zuständigen Direktion6 Mitteilung zu machen, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellen.
2 Tierärzte sind zur Mitteilung berechtigt; sie haben beim Tierhalter auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften hinzuwirken.

## § 10 Kontrollen {#par_10}

1 Bewilligungspflichtige Tierhaltungen sowie Nutztierhaltungen ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Grösse werden regelmässig kontrolliert.
2 Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Tierhaltungen auch stichprobeweise zu kontrollieren.

## § 11 Massnahmen {#par_11}

Die Vollzugsorgane verfügen die Massnahmen zur Behebung von Mängeln der Tierhaltung. Kann nicht anders Abhilfe geschaffen werden oder rechtfertigt es die Schwere der Verstösse gegen die
Tierschutzgesetzgebung, wird die Bewilligung entzogen oder ein Tierhalteverbot ausgesprochen.
V. Tierversuche
Bewilligungsverfahren
§ 12.7 1 Die zuständige Direktion6 legt der Tierversuchskommission die Gesuche für Tierversuche mit erhöhtem Schweregrad zur
Begutachtung vor.
2 Die Tierversuchskommission ist im Bewilligungsverfahren für Tierversuche zum Rekurs an den Regierungsrat und zur Beschwerde an
das Verwaltungsgericht berechtigt. Die gleichen Befugnisse haben mindestens drei gemeinsam handelnde Mitglieder.
3 Dem Rekurs und der Beschwerde kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden, wenn der Schutz übergeordneter Rechtsgüter,
namentlich Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren, eine
rasche Durchführung des Versuchs erfordert.

## § 13 Kontrollen {#par_13}

1 Die Tierversuchskommission, deren Delegationen und die
zuständige Direktion6 kontrollieren die Versuchstierhaltungen und die
Durchführung von Tierversuchen. Die Tierhaltungen werden mindestens zweimal jährlich unangemeldet besucht.
2 Über jede Kontrolle wird ein Protokoll erstellt, das dem Inhaber
der Bewilligung, der Tierversuchskommission und der zuständigen
Direktion6 zugestellt wird. Diese verfügt die notwendigen Massnahmen.
554.1 Kantonales Tierschutzgesetz
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Abschnitt IV dieses
Gesetzes sinngemäss.
4 Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat einen
jährlichen Bericht, der im Geschäftsbericht des Regierungsrates in
geeigneter Form veröffentlicht wird.
VI. Verschiedene Bestimmungen
Ausbildung

## § 14 der Tierpfleger {#par_14}

Die zuständige Direktion6 trifft im Zusammenwirken mit
den Ausbildungsbetrieben und ihren Verbänden die für die Ausbildung und Prüfung der Tierpfleger erforderlichen Anordnungen.

## § 15 Förderungsmassnahmen {#par_15}

Der Staat unterstützt und fördert die Erforschung von Methoden zur Verminderung oder Vermeidung von Tierversuchen sowie
die Entwicklung besonders artgerechter Tierhaltungssysteme und richtet dafür Beiträge aus.

## § 16 Strafbestimmung {#par_16}

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. gefährliche Wildtiere ohne Bewilligung oder ohne gültige Haftpflichtversicherung hält,
b. gefährliche Wildtiere an Personen unter 18 Jahren abgibt,
c. widerrechtlich Wildtiere aussetzt oder entweichen lässt,
d. als Halter eines Wildtieres dessen Entweichen oder Abhandenkommen nicht unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde
meldet,
wird mit Busse bestraft.
2 Die Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe der Übertretung in fünf Jahren.
3 Gehilfenschaft ist strafbar.
4 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht den
Statthalterämtern zu.
Strafprozess § 17.8 In Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen
der Tierschutzgesetzgebung hat die zuständige Direktion volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO4.

## § 18 Änderung bisherigen Rechts {#par_18}

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 wird
wie folgt geändert: . . .3

## § 19 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_19}

Das Gesetz über den Tierschutz vom 30. November 1969
wird aufgehoben.
Kantonales Tierschutzgesetz 554.1

## § 20 Inkrafttreten {#par_20}

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Februar 2017
(OS 73, 173)
§ 3 Abs. 4 und 5 gelten während zehn Jahren ab Inkrafttreten.
1 OS 51, 728.
2 In Kraft gesetzt auf 1. April 1992 (OS 52, 79).
3 Text siehe OS 51, 731.
4 SR 312.0.
5 SR 455.
6 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998
(OS 54, 624).
7 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
8 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 585; ABl 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
9 Eingefügt durch G vom 6. Februar 2017 (OS 73, 173; ABl 2015-02-27). In Kraft
seit 1. Juni 2018. Gültig vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2028.
