---
title: "Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe"
id: 610f47d1-df7f-49c2-ba59-039bf221a345
authority: at
place: "Austria"
applies_also_from: [eu]
kind: ordinance
in_force: true
publisher_url: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006525
attribution: "Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)"
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/610f47d1-df7f-49c2-ba59-039bf221a345
language: de
in_force_from: 2005-04-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006525
read_on: 2026-11-08
sha256: 705de938812c1eb2cc5ec097c5b67e1255ed36a7a82a7d2b347b7960c3935964
provisions: 13
---

# Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

## Langtitel {#§ 0}

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. September 1976, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
StF: BGBl. Nr. 533/1976

## § 1 {#§ 1}

§ 1.
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. für den Lehrberuf Bandagist in der Anlage 1 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 306/2003 per 27. Juni 2003 aufgehoben);
2. für den Lehrberuf Chemischputzer in der Anlage 2; (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1991)
3. für den Lehrberuf Emailleur in der Anlage 3 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 192/2000 per 30. Juni 2000 aufgehoben);
4. für den Lehrberuf Glasgraveur in der Anlage 4 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 267/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben);
5. für den Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger in der Anlage 5 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 198/2026 per 30. Juni 2026 aufgehoben);
6. für den Lehrberuf Glasmaler in der Anlage 6 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 267/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben);
7. für den Lehrberuf Großmaschinsticker in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 144/2013, per 31. Mai 2013 aufgehoben);
8. für den Lehrberuf Hutmacher in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben);
9. für den Lehrberuf Kappenmacher in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben);
10. für den Lehrberuf Miedererzeuger in der Anlage 10;
11. für den Lehrberuf Modisten in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben);
12. für den Lehrberuf Orthopädiemechaniker in der Anlage 12 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 306/2003 per 27. Juni 2003 aufgehoben);
13. für den Lehrberuf Sattler und Riemer in der Anlage 13 (Anm.: materiell derogiert durch BGBl. Nr. 440/1984);
14. für den Lehrberuf Wirkwarenerzeuger in der Anlage 14 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 188/1999, mit 30. 6. 1999 aufgehoben);
(Anm.: für den Lehrberuf Posamentierer wurde eine Anlage 15 angefügt durch BGBl. Nr. 37/1981; durch V BGBl. II Nr. 128/2015 per 31. Mai 2015 aufgehoben).

## § 2 {#§ 2}

§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 1976 in Kraft.

## Anlage 10 Berufsbild {#Anlage 10}

vgl. auch Art. VII und Art. VIII der V BGBl. Nr. 253/1983.
Anlage 10
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Miedererzeuger
Berufsbild
1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, des Zubehörs und des modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Hand- und Maschinnähen (Geradstich, Zierstiche, elastische Stiche)
- Fertigen von Verschlüssen (Haken-, Zipp-, Knopf- und Ösenverschluß)
Einfassen - -
Versäubern der Nähte mit Bändern - -
- Rollieren -
Ausfertigen und Komplettieren
Annähen von Knöpfen - -
- Bügeln
Schnüren
- Kenntnis der anatomischen Körperformen
- Maßnehmen
- Zusammennähen von Maßproben, Kontrolle der vorgegebenen Maße
- Maßstücke anziehen, abstecken, Änderungen vornehmen
- Grundkenntnisse über das Anfertigen von Schnittzeichnungen Kenntnis über das Anfertigen von Schnittzeichnungen
- Grundkenntnisse im Zuschnitt Kenntnis im Zuschnitt
- - Grundkenntnisse über Veränderungen der Brust, des Bauches und der Wirbelsäule
- - Grundkenntnisse über chirurgisch veränderte Körperformen
- - Formgebung, Stützung, Verlagerung und Haltung des veränderten Körpers
- - Anfertigen und Einarbeiten von Ausgleichspolster, Hebe- und Innenmieder
- - Einarbeiten von Brustprothesen
- - Grundkenntnisse über Veränderungen der Körperform von werdenden Müttern
- - Anfertigen von Umstands- und Nachmiedern
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

## Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1982, zu BGBl. Nr. 533/1976) {#Art. 4}

Artikel IV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1982, zu BGBl. Nr. 533/1976)
Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

## Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 305/1981, zu BGBl. Nr. 533/1976) {#Art. 5}

Artikel V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 305/1981, zu BGBl. Nr. 533/1976)
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

## Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1982, zu BGBl. Nr. 533/1976) {#Art. 5-2}

Artikel V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 578/1982, zu BGBl. Nr. 533/1976)
1. (Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 578/1982)
2. Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. Dezember 1982 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

## Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 533/1976) {#Art. 5-3}

Artikel V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 533/1976)
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

## Art. 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 533/1976) {#Art. 6}

Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 533/1976)
Die Bestimmungen der Artikel II bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

## Art. 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983, zu BGBl. Nr. 533/1976) {#Art. 7}

Artikel VII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983, zu BGBl. Nr. 533/1976)
Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

## Art. 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983, zu BGBl. Nr. 533/1976) {#Art. 8}

Artikel VIII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983, zu BGBl. Nr. 533/1976)
1. (Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 253/1983)
2. Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. April 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

## Art. 11 (Anm.: aus BGBl. Nr. 37/1981, zu BGBl. Nr. 533/1976) {#Art. 11}

Artikel XI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 37/1981, zu BGBl. Nr. 533/1976)
Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

## Art. 16 (Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 533/1976) {#Art. 16}

Artikel XVI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 533/1976)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
