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title: "Verordnung über die Volksschule"
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provisions: 21
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# Verordnung über die Volksschule

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt organisatorische Belange der Volksschule und die
Sonderschulung.

## Art. 2 {#art_2}

Lektionsdauer
1 Im Kindergarten, auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I dauert eine Lektion 45 Minuten. *
2 … *

## Art. 3 {#art_3}

Wöchentliche Unterrichtszeit der Lernenden
1 Der Regierungsrat legt die Anzahl der Lektionen pro Klasse fest und bestimmt den minimalen Umfang des Halbklassenunterrichts.

## Art. 4 {#art_4}

Stundenplan
1 Auf der Kindergarten- und der Primarstufe wird am Morgen in Blöcken zu
vier Lektionen unterrichtet oder der Unterrichtsbetrieb wird durch ein
betreutes Angebot ergänzt. Findet der Unterricht am Nachmittag statt, so ist
er in Blöcken von mindestens zwei Lektionen zu erteilen.
2 Die Schulleitung ist für den Stundenplan verantwortlich und sorgt für dessen Festlegung bis Ende Mai. Auf der Sekundarstufe I dürfen im obligatorischen Teil des Unterrichts nicht mehr als neun Lektionen pro Tag unterrichtet werden.
Art. 5 * …
1) GS IV B/1/3
SBE XI/4 290 1
Art. 5a * Altersentlastung
1 Lehrpersonen haben bei gleicher Besoldung nach erfülltem 55. Altersjahr
Anspruch auf zwei Lektionen Entlastung je Woche und nach erfülltem 60. Altersjahr auf drei Lektionen je Woche, wenn ihr Pensum mindestens
zwei Drittel eines Vollzeitpensums umfasst.
2 Bei einem Pensum von mindestens einem Drittel des Vollzeitpensums wird
nach erfülltem 60. Altersjahr mit einer Lektion entlastet.
3 Lehrpersonen, die im Genusse der Altersentlastung stehen, sollen keine
Überstunden leisten. Die Entlastungslektionen sollen bezogen und nicht
ausbezahlt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Klassengrössen
1 Die Klassengrösse beträgt auf den folgenden Stufen
a.
* im Kindergarten: maximal 22
a1.
* Basisstufe: maximal 26
b.
* auf der Primarstufe: maximal 22; bei Einführungs- und Kleinklassen maximal 14
c.
* auf der Sekundarstufe I: maximal 22; bei Klein- und Oberschulklassen maximal 14
2 Wird eine Klasse durch integrativen Unterricht besonders belastet, ist die
maximale Klassengrösse angemessen zu reduzieren.
3 Müssen die maximalen Klassengrössen aus unausweichlichen, betrieblichen Gründen überschritten werden, so sind die für eine Klasse eingesetzten Pensen angemessen anzupassen. *
4 Für den Unterricht in Halbklassen ist die Klassengrösse dem Fach und den
betrieblichen Bedingungen angemessen anzupassen.

## Art. 7 {#art_7}

Beginn der Schulpflicht
1 Werden Kinder schulpflichtig, so treten sie grundsätzlich in den Kindergarten ein.
2 Die Hauptschulleitung kann über den Zeitpunkt des Eintritts abweichend
entscheiden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes dies erfordert. *
3 Ein Gesuch der Erziehungsberechtigten im Sinne von Artikel 43 Absatz 2
Bildungsgesetz ist bei der Hauptschulleitung einzureichen. Diese veranlasst
allenfalls nötige Abklärungen. *
4 Falls die geografischen Verhältnisse dies erfordern, kann die Hauptschulleitung Kinder auf Gesuch der Erziehungsberechtigten vom ersten Jahr der
Schulpflicht ganz oder teilweise dispensieren. *
Art. 7a * Basisstufe
1 Die Basisstufe ist ein integratives Organisationsmodell der Eingangsstufe,
welches den Kindergarten und die ersten beiden Primarschuljahre verbindet.
2 Jede Gemeinde entscheidet über die Bildung von Basisstufen auf ihrem
Gebiet.
3 In den Klassen der Basisstufe werden Kinder in der Regel während vier
Jahren gemeinsam unterrichtet.
4 Die Lehrpersonen unterrichten gemeinsam (Teamteaching) und decken
grundsätzlich die gesamte schulische Förderung der Lernenden ab.
2. Sonderschulung2.1. Grundsätze

## Art. 8 {#art_8}

Anspruch
1 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen:
a. vor der Einschulung: wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung
eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der
Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen
können;
b. während der obligatorischen Schulzeit: wenn festgestellt wird,
dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so
stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise
nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist.

## Art. 9 {#art_9}

Verstärkte Massnahmen
1 Verstärkte Massnahmen im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Bildungsgesetz
zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus:
a. lange Dauer,
b. hohe Intensität,
c. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen, sowie
d. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld
oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.

## Art. 10 {#art_10}

Abklärungsstelle
1 Die kantonale Abklärungsstelle besteht aus dem schulpsychologischen
Dienst. *
2 Sie erfüllt zusätzliche Beratungsaufgaben und unterstützt die Regelschulen
bei der Prävention.

## Art. 11 {#art_11}

Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für die Förderangebote gemäss den Artikeln 48-51 Bildungsgesetz und den darauf basierenden Bestimmungen des Regierungsrates verantwortlich, der Kanton ist für den Bereich der verstärkten Massnahmen sowie für die Zeit vor der Einschulung zuständig.
2.2. Verfahren bei verstärkten Massnahmen

## Art. 12 {#art_12}

Abklärungsverfahren
1 Die kantonale Abklärungsstelle leitet das Verfahren zur Bedarfsabklärung
auf Antrag der Schulleitung ein.
2 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens.
3 Gestützt auf die Resultate der Abklärungen entwirft die Abklärungsstelle
unter Beizug der Erziehungsberechtigten und allfälligen weiteren Betroffenen Massnahmen, welche der Fachstelle Sonderpädagogik (Fachstelle) zum
Entscheid zu unterbreiten sind.

## Art. 13 {#art_13}

Abklärungsverfahren im Vorschulbereich
1 Für die Zeit vor der Schulpflicht können die Erziehungsberechtigten oder
involvierte Fachpersonen direkt an eine vom Departement zugelassene Abklärungsstelle gelangen. Die Fachstelle führt darüber eine Liste.

## Art. 14 {#art_14}

Entscheid; Durchführung der Massnahmen
1 Die Fachstelle strebt mit den Erziehungsberechtigten, der Schulleitung und
den weiteren Beteiligten einvernehmliche Entscheide über die Anordnung,
Fortsetzung, Anpassung oder Beendigung der Massnahmen an. Bei Uneinigkeit verfügt sie die nötigen Massnahmen.
2 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu
überprüfen.
3 Erweisen sich verstärkte Massnahmen als nicht oder nicht mehr nötig, so
kann die Fachstelle die Lernenden wieder in die Zuständigkeit der Schulleitung der Regelschule verweisen.

## Art. 15 {#art_15}

Wahl der Durchführungsstelle
1 Die Fachstelle weist die Durchführung der Massnahmen einem kantonalen,
nötigenfalls auch einem ausserkantonalen Kompetenzzentrum dann zu,
wenn eine integrative Sonderschulungsform nicht genügend wäre oder nur
mit unverhältnismässigem Aufwand verwirklicht werden könnte.

## Art. 16 {#art_16}

Massnahmen aus nichtschulischen Gründen
1 Werden schulpflichtige Kinder oder Jugendliche von weiteren Amtsstellen
aufgrund des Kindes- und Erwachsenenschutzes, jugendstrafrechtlicher
oder aus anderen nichtschulischen Gründen in einer Institution platziert, so
richten sich Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Finanzierung dieser Massnahme nach den dafür anwendbaren spezialgesetzlichen Bestimmungen. Über die allfällige Abgeltung der Kosten der Beschulung einigen
sich die betroffenen kantonalen Departemente untereinander. *2.3. Durchführungsstellen

## Art. 17 {#art_17}

Kompetenzzentren
1 Als öffentliche Schulen gemäss Artikel 8 Bildungsgesetz werden anerkannt:
a. Schule an der Linth,
b. Heilpädagogisches Zentrum Glarnerland.

## Art. 18 {#art_18}

Leistungsaufträge
1 Die Leistungsaufträge mit den Kompetenzzentren gemäss Artikel 115 Absatz 3 Bildungsgesetz regeln insbesondere:
a. das Angebot und die Grundzüge der Organisation der Schule,
b. die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrpersonen sowie deren Besoldung,
c. die Rechnungslegung und Berichterstattung,
d. das Verfahren zur jährlichen Festlegung der Schülerpauschalen,
e. die Qualitätssicherung.
2 Das Departement kann mit weiteren Institutionen Vereinbarungen für ergänzende Leistungen treffen.

## Art. 19 {#art_19}

Abgeltungen
1 Die Abgeltung des Nettoaufwandes der Kompetenzzentren für den Schulbetrieb und die notwendige Betreuung erfolgt mittels Pauschalen.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Pauschalen unter Berücksichtigung eines allfälligen Investitionsanteils fest.
3 Die notwendigen Transportkosten sind gesondert abzurechnen.
4 Der Kanton trägt die Kosten für die Glarner Lernenden. Die Kompetenzzentren beziehen für die weiteren Lernenden bei den dafür zuständigen ausserkantonalen Instanzen Beiträge in mindestens gleicher Höhe.

## Art. 20 {#art_20}

Ausbildung der Lehrpersonen
1 Wer als Lehrperson im Rahmen einer Sonderschulung unterrichtet, benötigt die dafür vorgesehene, zusätzliche Ausbildung. Werden die anerkannten
Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt, so ist eine Tätigkeit nur unter fachlicher Aufsicht von ausgebildetem Personal zulässig.
2 Die Kompetenzzentren sorgen dafür, dass sie über genügend Personal mit
anerkannter Ausbildung verfügen.

## Art. 21 {#art_21}

Interkantonale Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann interkantonale Verwaltungsvereinbarungen über
den Zugang zu Sonderschulinstitutionen und die Abgeltung von Leistungen
abschliessen.
3. Finanzielle Bestimmungen
Art. 22 * …
*
Art. 23 Kosten der integrativen Sonderschulung
1 Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Durchführung von verstärkten Massnahmen in der Regelschule.
2 Der Umfang der Entschädigung wird zwischen der Fachstelle und der
Schulleitung der Regelschule mittels Vereinbarung im Einzelfall festgelegt.
Art. 24 Elternbeiträge für die Sonderschulung
1 An die Kosten von Verpflegung, Betreuung und Unterbringung von Lernenden in Tagessonderschulen oder Internaten haben die Erziehungsberechtigten Pauschalbeiträge zu leisten.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Pauschalen fest.
3 Bei Bedürftigkeit können diese Beiträge vom Departement teilweise oder
ganz erlassen werden.
4. Rechtsschutz und Schlussbestimmungen
Art. 25 Rechtsschutz
1 Bei Streitigkeiten aus dem Schulverhältnis und aus dem Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen, an denen Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung beteiligt sind, kann nach Ausschöpfung des internen Instanzenzugs beim Departement Beschwerde erhoben werden. *
2 … *
3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide gestützt auf
diese Verordnung nach Artikel 114 des Bildungsgesetzes. *
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 27. Juni 2001 über den Kindergarten und die Volksschule und die Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Sonderschulung werden aufgehoben.
Art. 27 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Der Regierungsrat kann
einzelne Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen.2) Über das Inkrafttreten der
Artikel 22 und 23 Absatz 1 befindet der Regierungsrat nach der Neuregelung
des innerkantonalen Finanzausgleichs.
2) Art. 3 in Kraft ab 1. August 2010 (B RR 09.02.2010); Art. 8–10, 12–19 und 24 in
Kraft ab 1. August 2010 (B RR 15.06.2010)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.10.2012 01.08.2013 Art. 6 Abs. 1, a1. eingefügt SBE XII/5
24.10.2012 01.08.2013 Art. 7a eingefügt SBE XII/5
24.10.2012 01.01.2013 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE XII/5
24.06.2015 01.08.2015 Ingress geändert SBE 2015 24

## Art. 22 {#art_22}

Sachüberschrift geänd. SBE 2015 24
24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 1 geändert SBE 2015 24
24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 2 geändert SBE 2015 24
24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 3 geändert SBE 2015 24
24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 4 geändert SBE 2015 24
24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 5 geändert SBE 2015 24
24.02.2016 01.08.2017 Erlasstitel geändert SBE 2016 06
24.02.2016 01.08.2017 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2016 06
24.02.2016 01.08.2017 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben SBE 2016 06
24.02.2016 01.08.2017 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2016 06
07.12.2022 01.01.2023 Art. 22 aufgehoben SBE 2022 62
25.02.2026 01.08.2026 Ingress geändert SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 5 aufgehoben SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 5a eingefügt SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, a. geändert SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, a1. geändert SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, b. geändert SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, b., 1. aufgehoben SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, b., 2. aufgehoben SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, b., 3. aufgehoben SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, b., 4. aufgehoben SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, b., 5. aufgehoben SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, c. geändert SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, c., 1. aufgehoben SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, c., 2. aufgehoben SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, c., 3. aufgehoben SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1, c., 4. aufgehoben SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 3 geändert SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 7 Abs. 4 geändert SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 25 Abs. 1 geändert SBE 2026 09
25.02.2026 01.08.2026 Art. 25 Abs. 2 aufgehoben SBE 2026 09
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
25.02.2026 01.08.2026 Art. 25 Abs. 3 geändert SBE 2026 09
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 24.02.2016 01.08.2017 geändert SBE 2016 06
Ingress 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24
Ingress 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09
Art. 2 Abs. 1 24.02.2016 01.08.2017 geändert SBE 2016 06
Art. 2 Abs. 2 24.02.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2016 06
Art. 5 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09
Art. 5a 25.02.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 09
Art. 6 Abs. 1, a. 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09
Art. 6 Abs. 1, a1. 24.10.2012 01.08.2013 eingefügt SBE XII/5
Art. 6 Abs. 1, a1. 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09
Art. 6 Abs. 1, b. 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09
Art. 6 Abs. 1, b., 1. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09
Art. 6 Abs. 1, b., 2. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09
Art. 6 Abs. 1, b., 3. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09
Art. 6 Abs. 1, b., 4. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09
Art. 6 Abs. 1, b., 5. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09
Art. 6 Abs. 1, c. 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09
Art. 6 Abs. 1, c., 1. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09
Art. 6 Abs. 1, c., 2. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09
Art. 6 Abs. 1, c., 3. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09
Art. 6 Abs. 1, c., 4. 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09
Art. 6 Abs. 3 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09
Art. 7 Abs. 2 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09
Art. 7 Abs. 3 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09
Art. 7 Abs. 4 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09
Art. 7a 24.10.2012 01.08.2013 eingefügt SBE XII/5
Art. 10 Abs. 1 24.02.2016 01.08.2017 geändert SBE 2016 06
Art. 16 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/5
Art. 22 24.06.2015 01.08.2015 Sachüberschrift geänd. SBE 2015 24
Art. 22 07.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 62
Art. 22 Abs. 1 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24
Art. 22 Abs. 2 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24
Art. 22 Abs. 3 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24
Art. 22 Abs. 4 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24
Art. 22 Abs. 5 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24
Art. 25 Abs. 1 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09
Art. 25 Abs. 2 25.02.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 09
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 25 Abs. 3 25.02.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 09
