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title: "Reglement über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie"
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provisions: 7
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# Reglement über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand und Ziel
1 Dieses Reglement ordnet Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeiten für
die Ausrichtung von finanziellen Leistungen aus dem Wirtschaftsförderungsfonds zur Umsetzung des kantonalen COVID-19-Härtefallerlasses bis
31. Dezember 2021.
2 Es hat zum Ziel, die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19)
auf Urner Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von COVID-19 besonders betroffen sind, mittels Härtefallmassnahmen abzufedern und zum Erhalt der Urner Wirtschaftsvielfalt
beizutragen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.1615 Kanton Uri

## Artikel 2 {#art_2}

Allgemeines
1 Der Kanton Uri stellt nach Artikel 7 und 13 WFG sowie Artikel 12 COVID-
19-Gesetz (SR 818.102) und Artikel 2 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass
in Härtefällen finanzielle Leistungen für Unternehmen aus dem Wirtschaftsförderungsfonds zur Verfügung.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Reglement.
3 Die Härtefallmassnahmen ergänzen die wirtschaftspolitischen Aktivitäten
und Massnahmen des Bunds und des Kantons in Zusammenhang mit der
Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).
Artikel 3 Härtefall: Grundsatz
1 Die Anforderungen, unter denen der Kanton Härtefallmassnahmen nach
diesem Reglement gewährt, richten sich - unter Vorbehalt von Artikel 4 hiernach - nach der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262).
2 Anwendbar sind die Anforderungen an die Unternehmen nach Artikel 2 ff.
COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) sowie an die Ausgestaltung
der Härtefallmassnahmen nach Artikel 7 ff. COVID-19-Härtefallverordnung
(SR 951.262).
Artikel 4 Härtefall: Ausnahme
1 Sind die Anforderungen nach Artikel 3 nicht oder nur teilweise erfüllt, kann
der Kanton in Ausnahmefällen Unternehmen gleichwohl Härtefallmassnahmen gewähren, sofern diese COVID-19-bedingt sind und eine betriebs- oder
existenzbedrohende Situation besteht.
2 Die Unterstützung setzt voraus, dass das Unternehmen vor Ausbruch von
COVID-19 profitabel oder überlebensfähig war und eine günstige Prognose
für die künftige Überlebensfähigkeit besteht.
Artikel 5 Gesuch: Inhalt
1 Leistungen nach diesem Reglement werden nur auf schriftliches Gesuch
hin ausgerichtet.
2 Gesuche sind mittels Formular an die Volkswirtschaftsdirektion Uri, Amt für
Wirtschaft und öffentlichen Verkehr, Kontaktstelle Wirtschaft, einzureichen.
3 Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Kanton Uri 70.1615
4 Gesuche werden nach Ablauf der Einreichefrist nach Artikel 6 bearbeitet
und entschieden.
Artikel 6 Gesuch: Frist
1 Das Gesuch muss eingereicht werden bis am 31. März 2022.
Artikel 7 Auskunftspflicht und Sanktionen
1 Wer um Leistungen nach diesem Reglement ersucht, muss alle Auskünfte,
die damit in Zusammenhang stehen, wahr, klar und vollständig erteilen.
2 Wer die Auskunftspflicht verletzt, verliert die zugesicherte Leistung. Bereits
geleistete Unterstützungsbeiträge sind zurückzuerstatten.
Artikel 8 Zuständigkeiten: Task Force Wirtschaft
1 Die Task Force Wirtschaft beurteilt die Gesuche. Sie leitet diese mit ihrer
Beurteilung an den Regierungsrat weiter. Dieser entscheidet über die Härtefallmassnahmen.
2 Der Task Force Wirtschaft obliegen folgende Aufgaben:
a) Anwendung der Bestimmungen des kantonalen COVID-19-Härtefallerlasses, des vorliegenden Reglements sowie von Artikel 12 Covid-
19-Gesetz (SR 818.102) und der Covid-19-Härtefallverordnung
(SR 951.262)
b) Beurteilung von Gesuchen und der Leistungsberechtigung nach
Massgabe der Anforderungen für die Unternehmen nach Artikel 2 ff.
COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) und Artikel 4 kantonaler
COVID-19-Härtefallerlass (RB 70.1612)
c) Beurteilung der Art und Höhe der Beiträge der Härtefallmassnahmen
nach Massgabe von Artikel 7 ff. COVID-19-Härtefallverordnung
(SR 951.262) und Artikel 3 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass
(RB 70.1612)
d) Empfehlung betreffend Ausrichtung und Beschlussfassung von Unterstützungsleistungen an den Regierungsrat
e) Verfassen eines Abschlussberichts
3 Sie kann im Rahmen des gesetzlichen Spielraums weitere Richtlinien erlassen.
4 Sie kann Dritte für die Unterstützung bei der Gesuchbearbeitung beauftragen.
70.1615 Kanton Uri
Artikel 9 Zuständigkeiten: Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beschliesst die Härtefallmassnahmen.
Artikel 10 Leistungsberechtigung
1 Die Leistungsberechtigung richtet sich nach Artikel 12 COVID-19-Gesetz

## Artikel 2 bis (SR 818.102) und {#art_2bis}

6 COVID-19-Härtefallverordnung
(SR 951.262) in Verbindung mit Artikel 3 und 4 dieses Reglements.
2 Leistungsberechtigt sind in erster Linie Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche,
Gastronomie- und Hotelbetriebe sowie touristische Betriebe, die für ihre CO-
VID-19-bedingten Umsatzausfälle bis 30. Juni 2021 bereits Härtefallhilfen
nach der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) erhalten haben.
3 In begründeten Fällen kann der Kreis der Leistungsberechtigten nach Artikel 2 Absatz 2 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass ausgeweitet werden.
4 Eine Leistungsberechtigung ist an den Nachweis folgender Voraussetzungen gebunden (kumulativ):
a) Steuerdomizil im Kanton Uri
b) Wirtschaftliche Auswirkungen infolge der Coronakrise
c) Betriebs- bzw. existenzbedrohende Situation
d) Das kumulierte Ergebnis der Jahresrechnungen 2020 und 2021 ist
negativ (Verlust)
e) Ausschöpfung bestehender Unterstützungsmöglichkeiten des Bunds
und des Kantons
f) Ausschöpfung eigener Kostensenkungs- und anderer Massnahmen
5 Es erfolgt eine Plausibilisierung der Kostenstruktur der Jahresrechnungen
2020 und 2021. Dabei werden die Abschlüsse 2018 und 2019 beigezogen.
Bei Unregelmässigkeiten können entsprechende Korrekturen vorgenommen
werden.
6 Die Task Force Wirtschaft kann weitere Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung erlassen.
7 Die Task Force Wirtschaft kann für die Behandlung eines Gesuchs zusätzliche Unterlagen und Auskünfte einverlangen.

## Artikel 11 {#art_11}

Unterstützungsleistungen
1 Härtefallmassnahmen aus dem Wirtschaftsförderungsfonds werden
grundsätzlich in Form von Beiträgen à fonds perdu ausgerichtet.
Kanton Uri 70.1615
2 Die maximale Beitragshöhe richtet sich nach Artikel 8a bis 8d und Artikel 15 Absatz 5 der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262).
3 Liegt kein kumuliertes negatives Ergebnis der Jahresrechnungen 2020 und
2021 vor, werden keine Beiträge nach diesem Reglement ausbezahlt.
4 Wo keine Bundesbeiträge ausgerichtet werden, wird die Höhe der Beitragsleistung auf Antrag der Task Force Wirtschaft vom Regierungsrat festgelegt.

## Artikel 12 {#art_12}

Berichterstattung
1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig für die Berichterstattung an den
Bund im Sinne von Artikel 14 ff. COVID-19-Härtefallverordnung
(SR 951.262).

## Artikel 13 {#art_13}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 22. Dezember 2020 über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-
Epidemie (COVID-19-Härtefallreglement) wird aufgehoben.

## Artikel 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 10. Februar 2022 in Kraft und fällt mit Ablauf des
COVID-19-Härtefallerlasses dahin.
70.1615 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
08.02.2022 10.02.2022 Erlass Erstfassung AB a.O.
10.02.2022
Kanton Uri 70.1615
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 08.02.2022 10.02.2022 Erstfassung AB a.O.
10.02.2022
