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title: "Reglement über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen"
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provisions: 16
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# Reglement über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

## Art. 1 {#art_1}

Anerkannte Stellen
1 Der Staatsrat anerkennt als Schwangerschaftsberatungsstellen im Sinne
der oben erwähnten eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung (nachfolgend: die Stellen), die Mitgliederorganisationen des Walliser Dachverbandes der Vereinigungen der Stellen für Schwangerschaftsberatung, Familienplanung sowie Eheberatung (nachfolgend: der Dachverband) und zwar die
Vereinigungen der SIPE-Regionalstellen (Sexualität, Information, Prävention, Erziehung) von Brig, Visp, Siders, Sitten, Martinach und Monthey sowie

## Art. 2 die lokalen Geschäftsstellen der Regionalzentren. * {#art_2}

Neue Stellen
1 Der Staatsrat entscheidet auf Vorschlag des Dachverbandes und Vormeinung des Gesundheitsdepartementes (nachstehend Departement genannt)
über die Anerkennung jeder neuen zum Dachverband gehörenden Organisation.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Bei Vorliegen eines Vorschlages für die Anerkennung einer neuen Stelle
prüft der Staatsrat namentlich:
a) die Gründungsakte der Stellen;
b) das Organigramm;
c) das Pflichtenheft der Berater(innen);
d) die Ausbildung der Berater(innen), sowie die Möglichkeit einer ständigen Fortbildung und einer Supervision;
e) die Modalitäten der Zusammenarbeit mit den Ärzten, Juristen, der
Geistlichkeit, sowie mit anderen interessierten Personen oder Institutionen;
f) die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.
2 Organisation

## Art. 3 {#art_3}

Rolle des Dachverbandes
1 Der Dachverband ist die Verbindung zwischen den verschiedenen anerkannten Vereinigungen und Stellen, und der Hauptgesprächspartner des
Staates für allgemeine Fragen.

## Art. 4 {#art_4}

Spezifische Aufgaben des Dachverbandes
1 Ausser den durch das Gesetz über die Vollziehung des Bundesgesetzes
über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 27. Juni 1986 ausdrücklich
vorgesehenen Aufgaben fällt es dem Dachverband zu:
a) sich über die Aufnahme neuer Mitglieder zu äussern und dem Staatsrat deren Anerkennung vorzuschlagen;
b) dem Staatsrat jährlich durch das Departement die Geschäftsrechnung
und die globalen Budgets, sowie einen Tätigkeitsbericht zu unterbreiten;
c) die Verbindung zwischen den Walliser Stellen und den Stellen anderer
Kantone sicherzustellen;
d) Arbeitstagungen und Tagungen für Gedankenaustausche, Fortbildung,
Informationen usw. zwischen den verschiedenen Stellen zu organisieren;
e) dem Departement oder Staatsrat Vorschläge zu unterbreiten über die
Annahme gewisser Normen oder Richtlinien betreffend Lohnbedingungen der Berater(innen), die Pflichtenhefte, die berufliche Fortbildung,
sowie andere für alle Zentren gemeinsame Interessenpunkte.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben der Stellen
1 Es ist vor allem Aufgabe der Stellen:
a) die durch die diesbezügliche Gesetzgebung (Gesetzgebung über die
Schwangerschaftsberatungsstellen und vor allem neues Gesetz über
das Eherecht) vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen;
b) die Bevölkerung über ihre Tätigkeit zu informieren;
c) die Pflichtenhefte für ihr Personal zu erstellen;
d) die Berater(innen) anzustellen und sich Gewissheit zu verschaffen,
dass sie eine adäquate Ausbildung genossen haben und über deren
Tätigkeit zu wachen;
e) die effektive Zusammenarbeit einer jeden Stelle mit Ärzten, Juristen,
und mit der Geistlichkeit, sowie mit anderen Personen oder Institutionen zu organisieren, welche sich mit Problemen der Schwangerschaft
abgeben;
f) die Verbindung zu den regionalen Behörden und spezialisierten Institutionen wie sozialmedizinische Zentren, Spitäler oder Kliniken herzustellen und zu fördern;
g) die Geschäftsrechnung zu erstellen und die Budgets vorzubereiten;
h) die Einhaltung der Gesetzesvorschriften und Richtlinien in diesem Bereich zu überwachen.

## Art. 6 {#art_6}

Administrative Aufgaben des Departementes
1 Das Departement erfüllt die Aufgaben der in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung des Bundesrates über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom
12. Dezember 1983 vorgesehenen Veröffentlichung und Information, sowie
alle administrativen Aufgaben, die nicht den Stellen oder dem Dachverband
anvertraut werden.
3 Erfüllung der Aufgaben

## Art. 7 {#art_7}

Modalitäten der Hilfeleistung
1 Im allgemeinen wird durch Information, Ausbildung, materielle und angepasste psychologische Hilfe unter Respektierung der religiösen und ethischen Grundsätze den Ratsuchenden geholfen.
2 Im Falle einer Schwangerschaft werden die direkt interessierten Personen
über ihr Anrecht auf eine materielle Hilfe und eine private und öffentliche
Betreuung, auf welche sie zählen können, um ihr Kind auszutragen, auf die
medizinischen Folgen eines Schwangerschaftsunterbruchs und die Schwangerschaftsvorbeugung informiert.

## Art. 8 {#art_8}

Finanzielle Hilfe
1 Die materielle Hilfe kann ausnahmsweise eine momentane finanzielle Hilfe
sein. In diesem Fall wachen die Stellen über die notwendige Koordination
mit den offiziellen oder privaten Sozialdiensten (Sozialdienste der Gemeinden, sozialmedizinische Zentren, kantonales Amt für Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, usw.).
2 Eine finanzielle Hilfe wird nur für die direkt mit der Schwangerschaft zusammenhängenden Kosten geleistet. Die Stellen wachen darüber, dass der
spezifische Charakter dieser Hilfe (Schwangerschaftsschutz) gegenüber den
von den Fürsorgebehörden zu erbringenden Leistungen erhalten bleibt.
3 Je nach Fall können die Stellen die totale oder teilweise Rückerstattung der
gewährten Hilfe verlangen.

## Art. 9 {#art_9}

Schweigepflicht
1 Die Mitarbeiter der Stellen sind der Schweigepflicht unterworfen, für alle
vertraulichen Angaben, von denen sie in der Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhalten haben.
2 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen, bei welchem die Pflicht besteht, einer Behörde Auskunft zu erteilen oder vor Gericht auszusagen.

## Art. 10 {#art_10}

Verordnungen
1 Für alle ärztlichen oder pharmazeutischen Verordnungen sind ausschliesslich die Ärzte zuständig.

## Art. 11 {#art_11}

Reklame
1 Jede Information in Form einer Reklame ist verboten.
4 Finanzierung

## Art. 12 {#art_12}

Subventionsmodalitäten
1 Die Kantonsbeiträge, wie sie im Artikel 4 des Gesetzes über die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen vorgesehen sind, werden gemäss folgenden Modalitäten gewährt:
a) die Subventionsgesuche, die detaillierten Budgets, sowie die jährlichen
Tätigkeitsberichte des Dachverbandes und eines jeden Mitgliedes werden durch den Dachverband für den 30. Juni eines jeden Jahres beim
Departement hinterlegt. Die detaillierten Geschäftsrechnung wird vorgängig für den 30. April beim Departement hinterlegt. Die Subventionsgesuche, Budgets und Geschäftsrechnungen müssen einerseits die
Tätigkeit der Schwangerschaftsberatung und Familienplanung und
andererseits die Tätigkeit der Eheberatung genau unterscheiden, um
die unterschiedliche Subventionierung dieser Tätigkeit gemäss Artikel
4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zu erlauben;
b) nach der Genehmigung der Rechnung und des Budgets bestimmt das
Departement nach Anhören des Dachverbandes die für die Berechnung der Subvention zu berücksichtigenden Grundelemente. Das Departement wacht vor allem darüber, dass die adäquate Erfüllung der
durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung vorgesehenen
Aufgaben möglich ist und versichert sich, dass die Anstellung der Berater(innen) in den Stellen unter gleichen finanziellen Bedingungen geschieht;
c) der Departementsvorsteher legt die Höhe des Kantonsbeitrages jährlich fest;
d) die Kantonsbeiträge werden direkt an die Mitglieder des Dachverbandes in einer halbjährlichen Anzahlung überwiesen, welche aufgrund
der im Vorjahr bezahlten Summen gewährt wird. Der definitive Betrag
wird erst nach der Genehmigung der Rechnung durch das Departement überwiesen.

## Art. 13 {#art_13}

Kontrolle
1 Das Departement kann sich jederzeit beim Dachverband und seinen Mitgliedern über die Zuteilung der Kantonsbeiträge erkundigen.
2 Vorbehalten bleibt ausserdem die Kontrolle des kantonalen Finanzinspektorates, wie dies durch das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 vorgesehen ist.
5 Aufsicht

## Art. 14 {#art_14}

Anerkennungsentzug
1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über die Stellen.
2 Sobald der Staatsrat erachtet, dass eine Stelle keine ausreichende Garantien mehr bietet, kann er auf Vormeinung des Departementes, nach Anhören
des Dachverbandes, die Anerkennung entziehen.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

1 Das mit der öffentlichen Gesundheit betraute Departement ist mit der Anwendung dieses Reglements betraut. Es kann dazu nützliche Direktiven erlassen.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttretung
1 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.07.1987 24.07.1987 Erlass Erstfassung RO/AGS 1987 f 248 | d 257
19.09.2001 01.10.2001 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2001 f 215 | d 220
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 08.07.1987 24.07.1987 Erstfassung RO/AGS 1987 f 248 | d 257
Art. 1 Abs. 1 19.09.2001 01.10.2001 geändert RO/AGS 2001 f 215 | d 220
