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title: "Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen"
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# Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen

## § 1 {#par_1}

1 Dieses Gesetz gilt für alle Wahlen und Abstimmungen im Kanton und in
den Gemeinden, soweit sie an der Urne durchgeführt werden.
2 Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt es, soweit das Bundesrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt.
1.2. Stimmrecht; politischer Wohnsitz

## § 2 {#par_2}

Stimmrecht; Begriff
1 Das Stimmrecht ist das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen sowie Referenden und Initiativen zu unterzeichnen.
2 Das Stimmrecht schliesst die Wählbarkeit ein, soweit das Gesetz keine besonderen Wählbarkeitserfordernisse aufstellt.
1) BGS 111.1
GS 28, 883 1
3 Eine gewählte Person hat während ihrer gesamten Amtsdauer die Voraussetzungen für die Eintragung im Stimmregister (§ 4 Abs. 2) im massgebenden Wirkungskreis zu erfüllen. Mit dem Wegfall einer Voraussetzung erlischt ihr Amt. *

## § 3 {#par_3}

Politischer Wohnsitz
1 Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der
Gemeinde, wo die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.
Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.
2 Wer einen Heimatausweis, Interimsschein und dergleichen hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er
in der Niederlassungsgemeinde nicht im Stimmregister eingetragen ist. *
1.3. Organisatorische Bestimmungen

## § 4 {#par_4}

Stimmregister
1 Jede Einwohnergemeinde führt unter der Aufsicht des Gemeinderats ein
Stimmregister. Stimmberechtigt ist nur, wer im Stimmregister eingetragen
ist. *
2 Im Stimmregister wird eingetragen, wer die Voraussetzungen von § 3 erfüllt. *
3 Eintragungen und Streichungen werden laufend, spätestens jedoch beim
Abschluss des Stimmregisters vor einer Abstimmung oder Wahl von Amtes
wegen vorgenommen. *
4 Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum fünften Tag
vor dem Abstimmungs- oder Wahltag vorzunehmen, wenn feststeht, dass
die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
5 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

## § 5 {#par_5}

Stimmbüro
1 In jeder Gemeinde wählt der Gemeinderat ein Stimmbüro von mindestens
sieben Mitgliedern und regelt den Vorsitz und die Protokollführung. Er
kann das Stimmbüro nötigenfalls mit Hilfskräften erweitern.
2 Die Mitglieder des Stimmbüros müssen mit Ausnahme der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers und deren bzw. dessen Stellvertretung im Wahlkreis stimmberechtigt sein. Im Stimmbüro der Einwohnergemeinde sollen mindestens alle Ortsparteien angemessen vertreten sein,
die in der entsprechenden Gemeinde im Kantonsrat oder im Gemeinderat
vertreten sind. *
3 Das Stimmbüro überwacht die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl- und
Abstimmungsergebnisse.
4 Die Mitglieder des Stimmbüros und Hilfskräfte treten in den Ausstand,
wenn sie *
a) * selbst in der Wahl stehen;
b) * mit einer kandidierenden Person im Wahlkreis verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, eine dauernde Lebensgemeinschaft
führen oder in gerader Linie verwandt sind.
5 Eine Bürger-, Kirch- oder Korporationsgemeinde kann im Einverständnis

## § 6 mit der Einwohnergemeinde deren Stimmbüro anerkennen. * {#par_6}

Kantonale Behörden
1 Die Aufsicht über die Wahlen und Abstimmungen obliegt der Direktion
des Innern. Sie erlässt Kreisschreiben und Weisungen, betreut die Rechtsetzung und organisiert den Beschwerdedienst.
2 Kantonales Stimmbüro ist die Staatskanzlei.

## § 7 {#par_7}

Wahl- und Abstimmungslokale, Urnenöffnungszeiten *
1 Der Gemeinderat bestimmt die Wahl- und Abstimmungslokale und die Urnenöffnungszeiten.
2 Am Abstimmungssonntag sind die Urnen während mindestens einer Stunde, längstens aber bis um 12.00 Uhr, offen zu halten.
3 Nach Ablauf jeder Öffnungszeit sind die Urnen zu verschliessen und mit
den Stimmrechtsausweisen an einem sicheren Ort aufzubewahren.
4 … *
1.4. Stimmmaterial und Stimmabgabe
1.4.1. Stimmmaterial

## § 8 {#par_8}

Zustellung
1 Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimmrechtsausweis, der Abstimmungsvorlage mit Erläuterung, den Wahl- oder Stimmzetteln und dem verschliessbaren Stimmzettelkuvert. Es wird den Stimmberechtigten in einem
Kuvert zugestellt, das als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe
verwendet werden muss. *
2 Bei Wahlen erhalten die Stimmberechtigten in jedem Fall auch einen leeren Wahlzettel.
3 Das Stimmmaterial ist so rechtzeitig zu versenden, dass es für Abstimmungen in der viertletzten Woche vor dem Abstimmungstag und für
Wahlen spätestens in der drittletzten Woche vor dem Wahltag bei den
Stimmberechtigten eintrifft. *
4 Der Gemeinderat kann beschliessen, dass Abstimmungsvorlagen mit Erläuterung pro Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein
stimmberechtigtes Haushaltmitglied verlange die persönliche Zustellung.
5 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für den Versand des Stimmmaterials.
6 Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und
ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtigten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum
Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen zustellen können. Die
Wahl- und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der Neutralität und
der Sachlichkeit gewährleisten. Sie sind auf Anfrage auch weiteren Stimmberechtigten zuzustellen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

## § 9 {#par_9}

Bereitstellung
1 Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen stellt die
Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung.
§ 9a * Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen
1 Bei der Ausgestaltung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist auf die
Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
1.4.2. Stimmabgabe

## § 10 {#par_10}

Grundsatz
1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der
Urne oder brieflich oder – wo die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 17) –
elektronisch abgeben.
2 Es müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel verwendet werden. Diese
dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.

## § 11 {#par_11}

Kontrolle der Stimm- und Wahlzettel
1 Bevor Stimm- und Wahlzettel in die Urne gelegt werden, sind sie von einem Mitglied des Stimmbüros abzustempeln oder sonst in geeigneter Weise
zu kennzeichnen.
2 Die oder der Stimmberechtigte darf nur eigene Stimm- und Wahlzettel in
die Urne legen. *
1.4.3. Briefliche Stimmabgabe

## § 12 {#par_12}

Grundsatz
1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials zulässig.
2 Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland.

## § 13 {#par_13}

Verfahren
1 Wer brieflich stimmen will, verschliesst die Wahl- oder Stimmzettel im
Stimmzettelkuvert, das keine Angaben über die stimmberechtigte Person
enthalten darf und unterzeichnet den Stimmrechtsausweis. Stimmzettelkuvert und Stimmrechtsausweis werden in das amtliche Rücksendekuvert gelegt. Dieses ist zu verschliessen und der Gemeindekanzlei des politischen
Wohnsitzes zuzustellen.
2 Das Rücksendekuvert kann im In- oder Ausland der Post übergeben, in
den Gemeindebriefkasten eingeworfen, auf der Gemeindeverwaltung oder
während der ordentlichen Abstimmungszeiten in einem Stimmlokal abgegeben werden.

## § 14 {#par_14}

Ungültige briefliche Stimmabgabe
1 Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
a) der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterzeichnet ist;
b) * das Rücksendekuvert mehr Stimmzettelkuverts als gültige Stimmrechtsausweise enthält;
c) * …
d) das Stimmzettelkuvert Angaben über die Person der oder des Stimmberechtigten oder offensichtliche Kennzeichnungen enthält;
e) das Rücksendekuvert nicht verschlossen ist;
f) nicht das amtliche Rücksendekuvert verwendet wird;
g) die Adresse der stimmberechtigten Person auf dem Stimmrechtsausweis nicht lesbar ist;
h) das Rücksendekuvert nach Urnenschluss bei der Gemeindeverwaltung
oder im Stimmbüro eintrifft.

## § 15 {#par_15}

Verarbeitung durch das Stimmbüro
1 Die eingegangenen Rücksendekuverts sind vor Urnenschluss ungeöffnet
dem Stimmbüro zu übergeben. Dieses öffnet sie und sorgt dafür, dass die
Stimmrechtsausweise und die Stimmzettelkuverts bis zur Urnenöffnung
(§ 18) sicher aufbewahrt werden.
2 Rücksendekuverts, bei denen ein Ungültigkeitsgrund im Sinne von § 14
vorliegt, werden ausgesondert und fallen für den Urnengang ausser
Betracht.
3 Am Abstimmungssonntag öffnet das Stimmbüro die Stimmzettelkuverts
unter Wahrung des Stimmgeheimnisses. *
4 … *
5 Enthält das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder
Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts, sind sie alle ungültig; sie werden bei
der Ermittlung der Ergebnisse als ein ungültiger Stimm- oder Wahlzettel gezählt. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.

## § 16 {#par_16}

Stimmabgabe von Menschen mit Behinderung *
1 Stimmberechtigte, die wegen einer Behinderung unfähig sind, die für die
Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können der
Gemeinde ein Begehren stellen, ihr Stimmrecht mit Hilfe der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder mit Hilfe einer anderen bei
der Gemeindeverwaltung tätigen Person auszuüben. *
2 Sie können der Gemeinde auch ein Begehren stellen, dass in der Schweiz
stimmberechtigte Personen ihres Vertrauens ihnen künftig diese Hilfe leisten können. *
3 Ein Begehren nach Abs. 1 ist spätestens drei Tage und ein Begehren nach
Abs. 2 spätestens zwanzig Tage vor dem Abstimmungssonntag einzureichen. *
4 Die Hilfe leistenden Personen unterstützen die Person mit Behinderung bei
der Stimmabgabe, nötigenfalls auch beim Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel. Sie haben jegliche Beeinflussung zu unterlassen und unterliegen der

## § 17 Geheimhaltungspflicht. * {#par_17}

Elektronische Stimmabgabe
1 Der Regierungsrat kann örtlich, zeitlich oder sachlich begrenzte Versuche
zur elektronischen Stimmabgabe bewilligen, wenn die technischen, sicherheitstechnischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen
bleiben.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1.5. Ermittlung der Ergebnisse

## § 18 {#par_18}

Öffnung der Urnen
1 Die Urnen dürfen erst am Abstimmungssonntag geöffnet werden.
2 Das Stimmbüro trifft die zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Sicherung der Stimm- und Wahlzettel erforderlichen Massnahmen.

## § 19 {#par_19}

Beurteilung der Stimm- und Wahlzettel
1 Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
a) nicht amtlich sind;
b) * nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 gekennzeichnet sind;
c) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert wurden;
d) den Willen der stimmberechtigten Person nicht eindeutig erkennen
lassen;
e) * ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen
enthalten;
f) * sich nicht im Stimmzettelkuvert befinden.
2 Wahlzettel sind ausserdem ungültig, wenn sie keinen gültigen Kandidatennamen enthalten.

## § 20 {#par_20}

Ungültige und leere Stimm- und Wahlzettel
1 Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Abstimmung oder Wahl fallen
die ungültigen und leeren Stimm- und Wahlzettel ausser Betracht.

## § 21 {#par_21}

Protokoll
1 Über das Ergebnis jeder Wahl und Abstimmung erstellt das Stimmbüro ein
Protokoll gemäss den Vorgaben der Staatskanzlei. Es ist von der oder dem
Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
2 Die Protokolle sind am Montag nach dem Urnengang der Direktion des Innern zuzustellen.

## § 22 {#par_22}

Sicherung des Stimmmaterials
1 Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich
– und die Stimmrechtsausweise sind sofort zu versiegeln und bei kantonalen
und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei zuzustellen.
2 Die versiegelten Stimm- und Wahlzettel und Stimmrechtsausweise sowie
die ungültigen Rücksendungen (§ 14) sind bis zur verbindlichen Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzubewahren.

## § 23 {#par_23}

Feststellung und Mitteilung der Ergebnisse
1 Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die
Staatskanzlei das Ergebnis fest, bei Gemeindeabstimmungen und -wahlen
sowie bei Kantonsrats- und Friedensrichterwahlen das kommunale Stimmbüro.
2 Die Stimmbüros übermitteln die Ergebnisse der kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen unverzüglich der Staatskanzlei. Diese
veröffentlicht sie unter Angabe der Beschwerdemöglichkeit im Amtsblatt.
3 Die kommunalen Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden vom
Gemeinderat veröffentlicht.
1.6. Elektronische Datenverarbeitung *
§ 23a * Elektronische Erfassung und Auswertung der Wahl- und
Stimmzettel
1 Der Kanton unterhält ein elektronisches Erfassungs- und Auswertungssystem, welches *
a) * die Stimmbüros der Gemeinden bei der Erfassung und der Übertragung des Inhalts der Wahl- und Stimmzettel in elektronischer Form
unterstützt;
b) den so erfassten Inhalt der Wahl- und Stimmzettel auswertet;
c) die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung ermittelt;
d) * die Daten zwischen den Stimmbüros der Gemeinden und der Staatskanzlei übermittelt;
e) die erforderlichen statistischen Auswertungen vornimmt.
2 Die Staatskanzlei entscheidet über den Einsatz des elektronischen Erfassungs- und Auswertungssystems *
a) * bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen;
b) * bei gemeindlichen Gesamterneuerungswahlen.
3 Die Staatskanzlei stellt das elektronische Erfassungs- und Auswertungssystem den Gemeinden auch für die übrigen gemeindlichen Wahlen und die
gemeindlichen Abstimmungen zur Verfügung. *
4 Wenn die Staatskanzlei den Einsatz des elektronischen Erfassungs- und
Auswertungssystems für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie für gemeindliche Gesamterneuerungswahlen anordnet,
sind die Gemeinden verpflichtet, dieses zu verwenden. *
5 Die Gemeinden übernehmen den Support und die Kosten des elektronischen Erfassungs- und Auswertungssystems, sofern am Abstimmungs- oder
Wahltag *
a) keine eidgenössische oder kantonale Abstimmung stattfindet;
b) keine eidgenössische oder kantonale Wahl stattfindet;
c) keine gemeindliche Gesamterneuerungswahl stattfindet, bei der die
Staatskanzlei das elektronische Erfassungs- und Auswertungssystem
angeordnet hat.
6 In den übrigen Fällen übernimmt der Kanton den Support und die Kosten
des elektronischen Erfassungs- und Auswertungssystems. *
§ 23b * Elektronische Einreichung von Wahlvorschlägen
1 Die Staatskanzlei kann die elektronische Einreichung von Wahlvorschlägen zulassen, sofern die technischen, sicherheitstechnischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Die Staatskanzlei regelt die Einzelheiten.
2. Abstimmungen

## § 24 {#par_24}

Ausschreibung
1 Abstimmungen werden im Kanton vom Regierungsrat, in den Gemeinden
vom Gemeinderat angeordnet. Sie sind acht Wochen vor dem Abstimmungstag durch die Staatskanzlei bzw. den Gemeinderat im Amtsblatt auszuschreiben. *

## § 25 {#par_25}

Amtliche Abstimmungserläuterungen
1 Den Abstimmungsunterlagen ist eine kurze und sachliche Erläuterung der
Vorlage beizulegen, die auch die Auffassung wesentlicher Minderheiten
zum Ausdruck bringt. Bei Abstimmungen über Initiativen und Referendumsvorlagen sind die Argumente der Urheberkomitees angemessen zu berücksichtigen.

## § 26 {#par_26}

Abstimmung über einzelne Vorlagen
1 Für die Annahme einer Vorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.

## § 27 {#par_27}

Abstimmung über Initiativen mit Gegenvorschlag
1 Abstimmungen über Initiativen mit Gegenvorschlag werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:
a) Den Stimmberechtigten werden auf dem gleichen Stimmzettel drei
Fragen vorgelegt. Sie können uneingeschränkt erklären,
1. ob sie die Initiative der geltenden Ordnung vorziehen,
2. ob sie den Gegenvorschlag der geltenden Ordnung vorziehen,
3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls beide Vorlagen der geltenden Ordnung vorgezogen werden sollten.
b) Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht;
c) Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage. Angenommen ist die
Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die höhere Anzahl Ja-Stimmen aus den beiden
Hauptfragen.

## § 28 {#par_28}

Abstimmung über Varianten
1 Den Stimmberechtigten können zur selben Sache Varianten unterbreitet
werden. Es sind höchstens zwei Varianten zulässig.
2 Paragraph 27 ist sinngemäss anwendbar.
§ 28a * Rückzug der Initiative
1 Das Initiativkomitee muss den Rückzug einer Verfassungs- oder Gesetzesinitiative innert einer Woche seit der Schlussabstimmung im Kantonsrat gegenüber der Staatskanzlei erklären (bis 24.00 Uhr am letzten Tag der Frist).
2 Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer ausformulierten Initiative beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, gilt der Gegenvorschlag als Beschluss des Kantonsrats, der nach der Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum unterliegt.
3 Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer Initiative in der Form
der allgemeinen Anregung beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, arbeitet der Regierungsrat eine Vorlage aus, die dem Gegenvorschlag
entspricht.
4 Liegt bei einer Gesetzesinitiative ein Gegenvorschlag vor, kann die Initiative unter der Bedingung zurückgezogen werden, dass kein Referendum zustande kommt.
3. Wahlen
3.1. Kantonale Wahlen
3.1.1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 29 * Ausschreibung
1 Sämtliche Wahlen sind von der Staatskanzlei zwölf Wochen vor dem
Wahltag unter Angabe des Termins für allfällige Ergänzungswahlen und
zweite Wahlgänge im Majorzverfahren im Amtsblatt auszuschreiben. Allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren sind

## § 30 am Donnerstag nach dem Wahltag im Amtsblatt auszuschreiben. * {#par_30}

Termin der Gesamterneuerungswahlen
1 Die Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des Regierungsrats und des
Kantonsrats finden jeweils am ersten Oktobersonntag, diejenigen der richterlichen Behörden am letzten Sonntag im Juni, diejenigen der Mitglieder
des Ständerats gleichzeitig mit den Nationalratswahlen statt. *
2 … *
3 Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben, wenn besondere
Verhältnisse es nahelegen. *
3a Die Staatkanzlei kann die Fristen für die Bereinigung (§ 35) sowie für die
Ergänzung von Wahlvorschlägen (§ 36) verkürzen, wenn besondere Verhältnisse es nahelegen. *
4 Die Amtsdauer der Mitglieder des Ständerats beginnt mit Beginn der Wintersession des Ständerats. *
§ 30a * Ablauf von Fristen an Feiertagen
1 Fallen die in den §§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1,
52 Abs. 4, 56 Abs. 3 und 60 Abs. 2 Satz 2 genannten Wochentage auf einen
Feiertag gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil-
und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG)2), so verschieben sich die jeweiligen Fristen und Termine auf den
nächst folgenden Werktag, 12.00 Uhr.
2) BGS 161.1
3.1.1.1. Wahlvorschläge

## § 31 {#par_31}

Einreichung; Wahlanmeldeschluss
1 Die Wahlvorschläge sind bis zum zehntletzten Montag vor dem Wahltag,
17.00 Uhr, einzureichen, und zwar *
a) * der Staatskanzlei für die Wahlen der Mitglieder des Ständerats, des
Regierungsrats, des Verwaltungs-, Ober-, Kantons- und Strafgerichts;
b) * der Gemeindekanzlei für die Mitglieder des Kantonsrats.
2 … *
3 Die Gemeindekanzlei gibt der Staatskanzlei von den eingereichten Wahlvorschlägen für die Kantonsratswahlen umgehend Kenntnis.

## § 32 {#par_32}

Inhalt bei Proporzwahlen *
1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von anderen
Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung enthalten. Diese darf nicht irreführend sein oder gegen die guten Sitten verstossen.
2 Werden mehrere Wahlvorschläge mit der gleichen Bezeichnung eingereicht, so sind sie in der Reihenfolge ihres Eingangs zu nummerieren.
3 Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten, als Mandate zu vergeben sind. Der gleiche Name darf höchstens zweimal geschrieben werden. *
4 Jede vorgeschlagene Person muss unterschriftlich bestätigen, dass sie den
Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen.
5 Die Annahme des Wahlvorschlags kann nicht widerrufen werden. *
§ 32a * Inhalt bei Majorzwahlen
1 Bei Majorzwahlen darf ein Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten,
als Mandate zu vergeben sind. Weitere Wahlvorschläge für gleiche Personen sind ungültig.
2 Der Wahlvorschlag enthält eine allfällige Partei oder Gruppierung, die den
Wahlvorschlag einreicht und auf dem Beiblatt gemäss § 39 Abs. 1a dieses
Gesetzes aufzuführen ist.
3 Jede vorgeschlagene Person muss unterschriftlich bestätigen, dass sie den
Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, fällt der Wahlvorschlag dahin.
4 Die Annahme des Wahlvorschlags kann nicht widerrufen werden. *

## § 33 {#par_33}

Unterzeichnung und Vertretung *
1 Jeder Wahlvorschlag muss nebst der kandidierenden Person (§ 32 Abs. 4
und § 32a Abs. 3) von mindestens zehn Stimmberechtigten des betreffenden
Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen
werden. *
1a Die Unterzeichnenden der Wahlvorschläge müssen am Tag, an dem die
Wahlvorschläge eingereicht werden, im Stimmregister eingetragen sein. *
2 Die erste Unterzeichnerin bzw. der erste Unterzeichner gilt als Vertreterin
bzw. Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes festgelegt wurde. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des
Wahlvorschlags muss im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt sein. Wer
den Wahlvorschlag vertritt, ist berechtigt und verpflichtet, die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. *
2a Die Vertretung des betreffenden Wahlvorschlags führt auf dem Wahlvorschlag die Erreichbarkeit auf (Telefonnummer und E-Mail-Adresse). *
3 Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag pro Wahlart unterzeichnet,
werden ihre Unterschriften von allen Wahlvorschlägen für diese Wahlart
gestrichen. *
4 Mangelhafte Unterzeichnungen sind den Vertreterinnen oder Vertretern
des Wahlvorschlags mitzuteilen, damit allenfalls Ersatzunterschriften beigebracht werden können. Diese sind bis am Mittwoch nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, einzureichen. *

## § 34 {#par_34}

Mehrfach Vorgeschlagene
1 Steht bei Proporzwahlen der Name einer vorgeschlagenen Person auf mehr
als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er von der Gemeindekanzlei unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
2 Die Staatskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen, deren Name bereits auf einem Wahlvorschlag aus einer anderen Gemeinde steht. Sie
teilt die Streichungen den betroffenen Gemeinden so rasch wie möglich mit.
3 … *

## § 35 {#par_35}

Behebung von Mängeln; Bereinigung
1 Die Wahlvorschläge liegen auf der Staatskanzlei bzw. auf der Gemeindekanzlei bis zum Mittwoch nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, zur
Einsicht auf. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel der Wahlvorschläge
geltend gemacht werden.
2 Festgestellte Mängel sind bis spätestens am folgenden Tag, 12.00 Uhr, der
Vertreterin oder dem Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags mitzuteilen. *
3 Wird ein Mangel nicht bis zum Freitag nach dem Wahlanmeldeschluss,
12.00 Uhr, behoben, wird der Wahlvorschlag als ungültig erklärt und die
Ungültigkeit der Vertreterin oder dem Vertreter des Wahlvorschlags umgehend, jedoch spätestens bis 17.00 Uhr, mitgeteilt. Betrifft der Mangel nur

## § 36 einzelne Vorgeschlagene, so wird nur deren Name gestrichen. * {#par_36}

Ergänzung von Wahlvorschlägen
1 Die Vertreterinnen oder Vertreter von Wahlvorschlägen, auf denen Vorgeschlagene amtlich gestrichen wurden, werden eingeladen, die Wahlvorschläge bis zum Montag nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, zu ergänzen. *
2 Bis zum gleichen Zeitpunkt können Wahlvorschläge ergänzt werden,
wenn seit der Einreichung Vorgeschlagene gestorben sind oder die Wahlfähigkeit verloren haben.
3 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie
den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung, wird der Ersatzvorschlag gestrichen.
4 Verlangt die Vertreterin oder der Vertreter des Wahlvorschlags nichts
anderes, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlags angereiht. *
§ 36a * Abschluss des Bereinigungsverfahrens
1 Das Bereinigungsverfahren ist am ersten Montag nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, abgeschlossen.
2 Nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens kann kein Wahlvorschlag
mehr geändert werden.

## § 37 {#par_37}

Listen bei Proporzwahlen *
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
2 Die Listen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung
der Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für die Sitzzuteilung im Rat
massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die
Listen entfallen sind, wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die
Nummer 1 erhält. Bei mehreren Listen mit gleicher Stimmenzahl erfolgt die
Reihenfolge der Listennummern für diese Listen alphabetisch nach den Anfangsbuchstaben ihrer Titel. *
2a Neu eingereichte Listen erhalten die durch die bisherigen Listen noch
nicht belegten Nummern und werden in alphabetischer Reihenfolge nach
den Anfangsbuchstaben ihrer Titel im Anschluss an die gemäss Abs. 2 geordneten Listen aufgeführt. *
2b Weicht die Nummerierung beim Grossen Gemeinderat von der kantonalen Nummerierung ab, richtet sich die Nummerierung für den Grossen
Gemeinderat nach der kantonalen Nummerierung. *
3 Die Listen werden mit den Bezeichnungen im Amtsblatt veröffentlicht. *
§ 37a * Bereinigte Wahlvorschläge bei Majorzwahlen
1 Bei Majorzwahlen werden im Falle eines Urnengangs die bereinigten
Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der kandidierenden Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber und danach der neu Kandidierenden samt einer allfälligen Partei oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, im Amtsblatt veröffentlicht. *

## § 39 § 38 * … {#par_39}

Erstellung und Zustellung der Wahlzettel
1 Bei Proporzwahlen werden für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen die
Listenbezeichnung und Kandidatenangaben (Nach- und Vornamen, Jahrgang, Berufsbezeichnung, Wohnort, gegebenenfalls der Zusatz «bisher»)
vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck erstellt. *
1a Bei Majorzwahlen wird pro Wahl ein einziger leerer Wahlzettel erstellt,
der so viele leere Linien enthält, wie Personen in die betreffende Behörde
zu wählen sind. Diesem Wahlzettel wird ein Beiblatt zur Information beigelegt, auf dem zuerst alle kandidierenden Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber und danach alle neu Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge der
Nachnamen aufgeführt sind. Das Beiblatt enthält Nach- und Vornamen,
Jahrgang, Berufsbezeichnung, Wohnort, gegebenenfalls den Zusatz «bisher» sowie eine allfällige Partei oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag
eingereicht hat. *
2 Den Stimmberechtigten wird ein vollständiger Satz aller Wahlzettel ihres
Wahlkreises zugestellt.

## § 40 {#par_40}

Stille Wahl
1 Werden für eine Behörde nur gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, findet kein Wahlgang statt.
2 Bei kantonalen Wahlen erklärt der Regierungsrat, bei kommunalen
Wahlen der Gemeinderat die so Vorgeschlagenen für gewählt, teilt ihnen
die Wahl mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt.
3 Sind nach der stillen Wahl nicht alle Sitze besetzt, findet eine Ergänzungswahl statt (§§ 52 und 57).

## § 41 {#par_41}

Unvereinbarkeit
1 Werden Personen gewählt, die nach § 20 der Kantonsverfassung nicht
gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen, und tritt niemand
von den Gewählten freiwillig zurück, so scheidet aus, wer die kleinere
Stimmenzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2 Bei einer Unvereinbarkeit gemäss § 21 Abs. 2 der Kantonsverfassung teilt
die betroffene Person der Staatskanzlei innert sieben Tagen mit, auf welches
Amt sie verzichtet. Unterlässt sie diese Mitteilung, stellt der Kantonsrat ihre
Nichtwählbarkeit fest.
3 Wird entgegen § 45 Abs. 2 der Kantonsverfassung ein Mitglied des Regierungsrats in einen der eidgenössischen Räte oder ein Mitglied der eidgenössischen Räte in den Regierungsrat gewählt, erklärt es dem Regierungsrat innert vierzehn Tagen schriftlich, auf welches Amt es verzichtet. Verzichtet es
auf das Amt der Ständerätin bzw. des Ständerats oder der Regierungsrätin
bzw. des Regierungsrats, ordnet der Regierungsrat sofort eine Ergänzungswahl an. Das Mitglied darf das Amt, auf das es verzichtet, bis zur Übernahme des Amts durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger ausüben. *
3.1.2. Proporzwahlen

## § 42 {#par_42}

Ausfüllen des Wahlzettels
1 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benützt, kann darauf Namen streichen,
den Namen der gleichen Person zweimal aufführen (kumulieren) oder Namen aus anderen vorgedruckten Listen eintragen (panaschieren) sowie die
Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
2 Leere Wahlzettel (§ 8 Abs. 2) können mit einer Listenbezeichnung versehen und ganz oder teilweise mit Namen von Vorgeschlagenen ausgefüllt
werden.
3 Der gleiche Name darf höchstens zweimal auf dem Wahlzettel stehen.
4 Auf dem Wahlzettel dürfen nicht mehr Personen aufgeführt sein, als zu
wählen sind.

## § 43 {#par_43}

Zusatzstimmen
1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung auf dem Wahlzettel angegeben ist.
Fehlt eine Bezeichnung oder kann der Wahlzettel nicht eindeutig einer Liste
zugeordnet werden, zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
2 Wurden im Sinne von § 44 Abs. 1 Namen gestrichen und verbleiben weniger Namen, als Personen zu wählen sind, so werden die auf sie entfallenden
Stimmen als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung trägt. Fehlt eine solche, zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen). *
3 … *
4 Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten erhalten je eine Kandidatenstimme.

## § 44 {#par_44}

Bereinigung der veränderten Wahlzettel
1 Die veränderten Wahlzettel sind zu bereinigen. Als ungültige Stimmen
sind zu streichen: *
a) * Namen von Personen, die nicht kandidieren und somit auf keiner Liste
stehen;
b) * Namen, die nicht klar einer kandidierenden Person zugeordnet werden
können;
c) * mehr als zweimal geschriebene Namen der gleichen kandidierenden
Person.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden
die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen. *

## § 45 {#par_45}

Zusammenstellung der Ergebnisse
1 Nach Schluss der Wahl stellt das Stimmbüro für jede Behörde fest und
protokolliert:
a) die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;
b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel.
2 Aus der Zahl der gültigen Wahlzettel werden festgestellt: *
a) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
b) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (§ 43);
c) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Partei (Parteistimmen);
d) die Zahl der leeren Stimmen.

## § 46 {#par_46}

Erste Verteilung der Mandate
1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins
vermehrte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist die Verteilungszahl.
2 Anschliessend werden jeder Liste so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

## § 47 {#par_47}

Weitere Verteilungen
1 Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen Mandate
einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
a) Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt;
b) Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten
Quotienten aufweist;
c) Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen
Anspruch, so erhält jene Liste das nächste Mandat, welche bei der
Teilung nach § 46 Abs. 2 den grössten Rest erzielte;
d) Falls immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht
das Mandat an jene Liste, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist;
e) Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält
jene Liste das nächste Mandat, bei welcher die Kandidatin oder der
Kandidat, die oder der für die Wahl in Betracht kommt, am meisten
Stimmen erhalten hat;
f) Sind auch diese Stimmenzahlen gleich, entscheidet das Los.
2 Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.

## § 49 § 48 * … {#par_49}

Ermittlung der Gewählten
1 Auf jeder Liste ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.
2 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute, und
zwar in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.

## § 50 {#par_50}

Listen mit zu wenig Kandidatinnen oder Kandidaten
1 Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidatinnen oder
Kandidaten enthält, findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl
statt (§ 52).

## § 51 {#par_51}

Nachrücken
1 Lehnt jemand die Wahl ab oder wird während der Amtsperiode ein Sitz
frei, so erklärt der Gemeinderat bei Kantonsratswahlen die erste Ersatzkandidatin oder den ersten Ersatzkandidaten für gewählt. Der Beschluss ist im
Amtsblatt zu publizieren. *
2 Kann oder will eine Ersatzperson das Amt nicht antreten, so rückt die
nachfolgende an ihre Stelle. *
3 Lehnt die Ersatzperson die Wahl ab, gilt der Verzicht für die ganze Legislatur. *

## § 52 {#par_52}

Ergänzungswahl
1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, ordnet der Regierungsrat eine Ergänzungswahl an. Sofern weniger als drei Mitglieder der
Behörde zu wählen sind, kommt das Majorzverfahren (§§ 53 ff.) zur Anwendung.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die im Hauptwahlgang zugunsten einer
Mitkandidatin oder eines Mitkandidaten zurückgetreten sind, dürfen für die
betreffende Amtsdauer nicht mehr vorgeschlagen werden.
3 Ergänzungswahlen sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahelegen, innert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes bekannt geworden ist. Für zweite Wahlgänge ist § 56 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. *
4 Die Wahlvorschläge für Ergänzungswahlen sind bis zum achtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen. *
5 Keine Ergänzungswahl wird durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Gesamterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt.
3.1.2.a Wahl des Kantonsrats *
§ 52a * Verfahren
1 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§ 52b–52g) nichts anderes regeln, richtet sich die Wahl des Kantonsrats nach § 1–23a sowie § 29–52 dieses Gesetzes. Ausgenommen sind § 46–49. Die stille Wahl (§ 40) von einzelnen Kandidierenden oder in einzelnen Wahlkreisen ist bei den Kantonsratswahlen nur bei Ergänzungswahlen möglich. *
2 Die Wahl des Kantonsrats wird nach dem doppelt-proportionalen Sitzzuteilungsverfahren durchgeführt.
§ 52b * Zuständigkeit
1 Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.
§ 52c * Listengruppen
1 Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
2 Wurde eine Liste nur in einem Wahlkreis eingereicht, gilt diese Liste
ebenfalls als Listengruppe.
3 Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Liste
wenigstens in einem Wahlkreis mindestens 5 % aller Parteistimmen des
betreffenden Wahlkreises erhält oder wenn sie eine Wählerzahl erreicht, die
gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens 3 % entspricht. *
4 Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
§ 52d * Oberzuteilung auf die Listengruppen
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden
Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der
Liste. *
2 In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur
nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl
der Sitze der betreffenden Listengruppe.
3 Im Rahmen der Vorgehensweise gemäss Abs. 2 legt die Staatskanzlei den
Kantons-Wahlschlüssel so fest, dass 80 Sitze vergeben werden.
4 Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das
Los.
§ 52e * Unterzuteilung auf die Listen
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und
den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.
1a Falls die Zahl der Sitze der stimmenstärksten Liste in einem Wahlkreis
nicht mindestens eins beträgt, wird diese auf eins erhöht (Majorzbedingung). *
1b Führt die Anwendung der Majorzbedingung zu einem Widerspruch mit
Abs. 2, so werden in möglichst wenigen Wahlkreisen die Majorzbedingung
deaktiviert, sodass die Bedingungen von Abs. 2 eingehalten werden können.
Gibt es dafür mehrere gleichwertige Möglichkeiten, entscheidet das Los. *
2 Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor fest
und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass beim
Vorgehen gemäss Abs. 1
a) jeder Wahlkreis die ihm gemäss § 38 der Kantonsverfassung zugewiesene Zahl von Sitzen erhält;
b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von
Sitzen erhält.
3 Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das
Los.
§ 52f * Sitzverteilung innerhalb der Listen
1 Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatinnen- bzw. Kandidatenstimmen auf die kandidierenden Personen verteilt.
Bei gleicher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst genannte Person
den Sitz.
1a … *
2 Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatinnen- bzw. Kandidatenstimmen.
3 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen- bzw. Kandidaten enthält, gelten die Bestimmungen über die Ergänzungswahl (§ 52).
§ 52g * Sitzzuteilung im Spezialfall
1 Kommt es bei der Anwendung des doppelt-proportionalen Sitzzuteilungsverfahrens zu einer Konstellation, bei der keine Sitzzuteilung gemäss §
52d–52f möglich ist, werden die Sitze in jedem Wahlkreis separat in analoger Anwendung von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über die politischen
Rechte3) verteilt.
3.1.3. Majorzwahlen

## § 53 {#par_53}

Bereinigung der Wahlzettel bei der Auswertung *
1 Die Wahlzettel werden inhaltlich bereinigt. Zu diesem Zwecke sind zu
streichen: *
a) die mehr als einmal geschriebenen Kandidatennamen; *
b) Namen, die im Rahmen des Wahlanmeldeverfahrens nicht form- und fristgerecht eingereicht worden sind; *
c) unleserliche und ungenügend bezeichnete Kandidatennamen. *
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mitglieder der betreffenden Behörde zu wählen sind, werden die überzähligen Namen gestrichen, und zwar

## § 54 von unten nach oben und von rechts nach links. * {#par_54}

Zusammenstellung der Ergebnisse
1 Nach Abschluss der Wahl stellt das Stimmbüro für jede Behörde separat
fest und protokolliert:
a) die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;
b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel;
c) die Zahl der gültigen Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen
oder Kandidaten erhalten haben (Kandidatenstimmen).

## § 55 {#par_55}

Ermittlung der Gewählten; absolutes Mehr
1 Gewählt ist, wer das absolute Mehr und die höchsten Stimmenzahlen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2 Das absolute Mehr wird wie folgt berechnet: Die Gesamtzahl der gültigen
Kandidatenstimmen wird durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
3) SR 161.1

## § 56 {#par_56}

Zweiter Wahlgang
1 Erreichen im ersten Wahlgang weniger Kandidatinnen oder Kandidaten
das absolute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem
anderen Grund nicht alle Sitze besetzt werden, findet im betreffenden Wahlkreis ein zweiter Wahlgang statt.
2 Zweite Wahlgänge finden am achten Sonntag nach der Hauptwahl statt. *
3 Wahlvorschläge sind bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00
Uhr, einzureichen. Es können auch neue Kandidatinnen oder Kandidaten
vorgeschlagen werden. *
3a Für die Wahl der Mitglieder des Ständerats setzt der Regierungsrat den
Wahltag sowie die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge jeweils so
fest, dass die Teilnahme der gewählten Ständerätinnen bzw. Ständeräte am
ersten Tag der Wintersession gewährleistet ist. Es können auch neue Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden. *
4 Beim zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. In der Reihenfolge
der erhaltenen Stimmen sind so viele Kandidatinnen oder Kandidaten für
gewählt zu erklären, als noch Mandate zu besetzen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

## § 57 {#par_57}

Ergänzungswahlen
1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsdauer frei werden, werden vom Regierungsrat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahelegen, innert vier Monaten durchzuführen,
nachdem das Freiwerden eines Sitzes bekannt geworden ist. Für zweite
Wahlgänge ist § 56 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. *
1a Die Wahlvorschläge für Ergänzungswahlen sind bis zum achtletzten
Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen. *
2 Keine Ergänzungswahl wird durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Gesamterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt.
3 Für die Gerichte wird keine Ergänzungswahl durchgeführt, wenn im Jahr,
in welchem die Vakanz entsteht, Gesamterneuerungswahlen stattfinden. *
3.1.4. Wahlprüfung

## § 58 {#par_58}

Zuständigkeit, Verfahren
1 Der Kantonsrat stellt die Gültigkeit der Kantonsrats-, Regierungsrats-,
Ständerats- und Richterwahlen abschliessend und verbindlich fest. *
1a Dieser Beschluss wird im Amtsblatt publiziert. Er ist deklaratorischer Natur. *
2 Ratsmitglieder, deren Wahl bestritten ist, treten in den Ausstand.
3.1.5 Amtsführung in speziellen Fällen *
§ 58a * Amtsführung bis zur Wahl des Präsidiums
1 Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten führt, sofern das Vizepräsidium noch nicht besetzt ist, das amtsälteste, bei gleicher Amtsdauer das
ältere Mitglied der Behörde den Vorsitz.
§ 58b * Weiterführung der Amtsgeschäfte bei Beschwerden
1 Wird eine Wahl kassiert, haben die bisherigen Mitglieder der Behörde die
Amtsgeschäfte so lange weiterzuführen, bis eine gültige Neuwahl zustande
gekommen ist.
3.2. Gemeindewahlen

## § 59 {#par_59}

Verfahren
1 Für die Gemeindewahlen gelten unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses
Titels sinngemäss die Vorschriften über die kantonalen Wahlen (§§ 29

## § 60 ff.). * {#par_60}

Gesamterneuerungswahlen
1 Die Gesamterneuerungswahlen finden in den Einwohner-, Bürger- und
Korporationsgemeinden sowie in den Kirchgemeinden am ersten Oktobersonntag statt.
2 Ergänzungswahlen finden am achten Sonntag nach der Hauptwahl statt.
Wahlvorschläge sind bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00
Uhr, einzureichen. *
3 Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben, wenn besondere

## § 61 Verhältnisse es nahelegen. * {#par_61}

Ausschreibung
1 Die Staatskanzlei schreibt die Gesamterneuerungswahlen zwölf Wochen
vor dem Wahltag im Amtsblatt aus. Gleichzeitig ist der Termin für allfällige
Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren anzugeben.
Diese sind am Donnerstag nach dem Wahltag im Amtsblatt auszuschreiben. *

## § 62 {#par_62}

Ergänzungswahlen
1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsperiode frei werden,
werden vom Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt ausgeschrieben. Sie
sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahelegen, innert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes bekannt geworden ist. Für zweite Wahlgänge ist § 56 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. *
1a Die Wahlvorschläge für Ergänzungswahlen sind bis zum achtletzten
Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen. *
2 Keine Ergänzungswahl wird durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Gesamterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt.

## § 63 {#par_63}

Wahl des Präsidiums
1 Mit den Wahlvorschlägen kann gleichzeitig angegeben werden, wer als
Präsidentin oder Präsident der betreffenden Behörde vorgeschlagen wird.
2 Zur Präsidentin oder zum Präsidenten einer Behörde kann nur gewählt
werden, wer auch als Mitglied gewählt wird oder dieser Behörde bereits
angehört.
3 Wird jemand zwar als Präsidentin oder Präsident, nicht aber als Mitglied
der Behörde gewählt, so findet eine Ergänzungswahl statt.
§ 63a * Nachzählung
1 Bei einem knappen Ausgang einer gemeindlichen Abstimmung oder einer
gemeindlichen Majorzwahl (§ 69 Abs. 3) ordnet die Leiterin oder der Leiter
des gemeindlichen Stimmbüros (§ 5 Abs. 1) eine Nachzählung an.
3.3. Nationalratswahlen

## § 64 {#par_64}

Zuständige Behörde
1 Die Direktion des Innern beaufsichtigt die Durchführung der Nationalratswahlen und trifft die von Bundesrechts wegen erforderlichen Massnahmen.
2 Die Staatskanzlei schreibt die Wahlen spätestens zwölf Wochen vor dem
Wahltag im Amtsblatt aus. *
3 Bei der Staatskanzlei
a) sind die Wahlvorschläge einzureichen (Art. 21 Abs.1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte4); BPR);
b) können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnerinnen
und Unterzeichner eingesehen werden (Art. 26 BPR).
4 Die Staatskanzlei prüft die Wahlvorschläge und setzt der Vertreterin oder
dem Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eine Frist an, innert welcher Mängel des Wahlvorschlags behoben, Bezeichnungen, die zu
Verwechslungen Anlass geben, geändert und für Vorgeschlagene, deren Namen amtlich gestrichen wurden, Ersatzvorschläge eingereicht werden können (Art. 29 Abs. 1 BPR). *

## § 65 {#par_65}

Wahlanmeldeschluss
1 Wahlanmeldeschluss gemäss Art. 21 BPR ist der zehntletzte Montag vor
dem ordentlichen Wahltag. Die Wahlvorschläge müssen an diesem Tag spätestens um 17.00 Uhr bei der Staatskanzlei eintreffen. *
§ 65a * Vergabe von Listennummern
1 Die Listen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung
der Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für die Sitzzuteilung im Rat
massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die
Listen entfallen sind, wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die
Nummer 1 erhält. Die Stimmen von Listen, für die Unterlistenverbindungen
bestehen, werden zusammengezählt. Bei mehreren Listen mit gleicher Stimmenzahl erfolgt die Reihenfolge der Listennummern für diese Listen alphabetisch nach den Anfangsbuchstaben ihrer Titel.
2 Wird eine Liste gleichen Namens nach Geschlecht, Flügel einer Gruppierung, Region oder Alter aufgeteilt, so erhalten diese weiteren Listen die
gleiche Ordnungsnummer und werden zusätzlich durch einen Buchstaben
gekennzeichnet. Die Stammliste erhält stets den Buchstaben a.
4) SR 161.1
3 Neu eingereichte Listen erhalten die durch die bisherigen Listen noch
nicht belegten Nummern und werden in alphabetischer Reihenfolge nach
den Anfangsbuchstaben ihrer Titel im Anschluss an die gemäss Abs. 1 geordneten Listen aufgeführt.
4. Strafbestimmungen

## § 66 {#par_66}

Strafbestimmung
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) als Mitglied des Stimmbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhandelt;
b) im Abstimmungslokal oder in dessen Umgebung Ruhe und Ordnung
stört.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten bleiben vorbehalten.
5. Rechtspflege

## § 67 {#par_67}

Beschwerde
1 Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden wegen
a) Verletzung des Stimmrechts;
b) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von
Wahlen und Abstimmungen.
2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt, einzureichen. Bei einem zweiten
Wahlgang für die Wahl der Mitglieder des Ständerats beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. *
3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 67a * Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 In folgenden Fällen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)5) zulässig:
a) Gewählterklärungen des Regierungsrats im Falle von stillen Wahlen
bei kantonalen Wahlen (§ 40 Abs. 2).

## § 68 {#par_68}

Beschwerdeschrift
1 In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen.
2 Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden (§ 67 Abs. 1 Bst. b) ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach
Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.

## § 69 {#par_69}

Beschwerdeentscheid und Nachzählung *
1 Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft er, wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- und Wahlverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung
der Mängel.6) *
2 Bei einem knappen Ausgang einer kantonalen Abstimmung oder einer
kantonalen Majorzwahl ordnet die Staatskanzlei eine Nachzählung an. *
3 Der Regierungsrat bestimmt in der Wahl- und Abstimmungsverordnung,
unter welchen Voraussetzungen der Ausgang einer Abstimmung oder einer
Majorzwahl als knapp gilt. *
6. Übergangsbestimmungen *

## § 70 {#par_70}

Verbleib gewählter Mitglieder des Stimmbüros *
1 Personen, die gemäss § 5 Abs. 1 für eine feste Amtsdauer in das Stimmbüro gewählt wurden, dürfen bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Stimmbüro
verbleiben, auch wenn sie die Anforderungen von § 5 Abs. 2 in der neuen
Fassung nicht mehr erfüllen. *
§ 71 * …
5) BGS 162.1
6) Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Stimmrechtsbeschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
§ 72 * …
§ 73 * …
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.09.2006 16.12.2006 Erlass Erstfassung GS 28, 883
27.08.2009 01.05.2010 § 29 totalrevidiert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 31 Abs. 1 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 31 Abs. 2 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 37 Abs. 3 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 38 aufgehoben GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 39 Abs. 1 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 45 Abs. 2 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 48 aufgehoben GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 52 Abs. 4 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 56 Abs. 3 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 60 Abs. 2 geändert GS 30, 457
27.08.2009 01.05.2010 § 61 Abs. 1 geändert GS 30, 457
02.05.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 3 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 Titel 1.6. eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 23a eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 29 Abs. 1 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 30 Abs. 2 aufgehoben GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 31 Abs. 1 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 31 Abs. 2 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 33 Abs. 1 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 33 Abs. 3 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 41 Abs. 3 eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 44 Abs. 1 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 44 Abs. 1, a) geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 44 Abs. 1, b) geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 44 Abs. 1, c) geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 51 Abs. 2 eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 51 Abs. 3 eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 Titel 3.1.2.a eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 52a eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 52b eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 52c eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 52d eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 52e eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 52f eingefügt GS 2013/034
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.05.2013 01.01.2014 § 56 Abs. 3 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 56 Abs. 3a eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 61 Abs. 1 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 64 Abs. 2 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 65 Abs. 1 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 69 Titel geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 69 Abs. 1 geändert GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 69 Abs. 2 eingefügt GS 2013/034
02.05.2013 01.01.2014 § 69 Abs. 3 eingefügt GS 2013/034
23.05.2013 03.08.2013 § 67 Abs. 2 geändert GS 2013/042
29.08.2013 01.01.2014 § 29 Abs. 1 geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 32 Titel geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 32 Abs. 3 geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 32a eingefügt GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 3 aufgehoben GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 37 Titel geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 37a eingefügt GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 39 Abs. 1 geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 39 Abs. 1a eingefügt GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 53 Titel geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 53 Abs. 1 geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 53 Abs. a) eingefügt GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 53 Abs. b) eingefügt GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 53 Abs. c) eingefügt GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 53 Abs. 2 geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 56 Abs. 2 geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 56 Abs. 3 geändert GS 2013/081
29.08.2013 01.01.2014 § 61 Abs. 1 geändert GS 2013/081
28.11.2017 01.01.2018 § 69 Abs. 1 geändert GS 2017/075
29.03.2018 01.01.2019 § 4 Abs. 3 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 6 eingefügt GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 11 Abs. 2 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 3 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 4 aufgehoben GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 1, b) geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 30a eingefügt GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 31 Abs. 2 aufgehoben GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 33 Abs. 1 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 33 Abs. 3 geändert GS 2018/050
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.03.2018 01.01.2019 § 41 Abs. 3 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 43 Abs. 2 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 44 Abs. 2 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 51 Abs. 1 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 52 Abs. 3 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 52a Abs. 1 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 56 Abs. 3a geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 57 Abs. 1 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 59 Abs. 1 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 61 Abs. 1 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 62 Abs. 1 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 63a eingefügt GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 67 Abs. 2 geändert GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 67a eingefügt GS 2018/050
29.03.2018 01.01.2019 § 69 Abs. 2 geändert GS 2018/050
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 1 geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 1, a) geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 1, d) geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 2 geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 2, a) eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 2, b) eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 3 geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 4 geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 5 eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 23a Abs. 6 eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 5 eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 32a Abs. 4 eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 2a eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 35 Abs. 2 geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 35 Abs. 3 geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 36 Abs. 1 geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 36a eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 56 Abs. 3a geändert GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 Titel 3.1.5 eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 58a eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 58b eingefügt GS 2022/057
25.08.2022 01.01.2023 § 67 Abs. 2 geändert GS 2022/057
05.06.2025 17.10.2025 Ingress geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2025/046
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.06.2025 17.10.2025 § 3 Abs. 2 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 4 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 4 Abs. 2 geändert GS 2025/046
05.06.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 2 geändert GS 2025/066
05.06.2025 17.10.2025 § 5 Abs. 2 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 5 Abs. 4 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 5 Abs. 4, a) eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 5 Abs. 4, b) eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 5 Abs. 5 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 7 Titel geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 7 Abs. 4 aufgehoben GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 8 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 8 Abs. 6 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 9a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 14 Abs. 1, b) geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 14 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 15 Abs. 3 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 16 Titel geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 16 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 16 Abs. 2 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 16 Abs. 3 eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 16 Abs. 4 eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 19 Abs. 1, b) geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 19 Abs. 1, e) geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 19 Abs. 1, f) eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 23b eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 24 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 28a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 29 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 30 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 30 Abs. 3 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 30 Abs. 3a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 30 Abs. 4 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 31 Abs. 1, a) geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 31 Abs. 1, b) geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 33 Titel geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 33 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 33 Abs. 1a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 33 Abs. 2 geändert GS 2025/046
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.06.2025 17.10.2025 § 33 Abs. 3 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 33 Abs. 4 eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 36 Abs. 4 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 37 Abs. 2 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 37 Abs. 2a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 37 Abs. 2b eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 37a Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 39 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 39 Abs. 1a geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 43 Abs. 3 aufgehoben GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52 Abs. 3 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 Titel 3.1.2.a geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52a Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52c Abs. 3 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52d Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52e Abs. 1a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52e Abs. 1b eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52f Abs. 1a aufgehoben GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 52g eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 57 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 57 Abs. 1a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 57 Abs. 3 eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 58 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 58 Abs. 1a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 60 Abs. 3 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 61 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 62 Abs. 1 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 62 Abs. 1a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 64 Abs. 4 geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 65a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 Titel 6. geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 70 Titel geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 70 Abs. 1 eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 71 aufgehoben GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 72 aufgehoben GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 73 aufgehoben GS 2025/046
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.09.2006 16.12.2006 Erstfassung GS 28, 883
Ingress 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 2 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 3 Abs. 2 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 4 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 4 Abs. 2 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 4 Abs. 2 05.06.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/066
§ 4 Abs. 3 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 5 Abs. 2 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 5 Abs. 4 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 5 Abs. 4, a) 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 5 Abs. 4, b) 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 5 Abs. 5 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 7 05.06.2025 17.10.2025 Titel geändert GS 2025/046
§ 7 Abs. 4 05.06.2025 17.10.2025 aufgehoben GS 2025/046
§ 8 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 8 Abs. 3 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 8 Abs. 6 29.03.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/050
§ 8 Abs. 6 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 9a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 11 Abs. 2 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 14 Abs. 1, b) 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 14 Abs. 1, c) 05.06.2025 17.10.2025 aufgehoben GS 2025/046
§ 15 Abs. 3 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 15 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 15 Abs. 4 29.03.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/050
§ 16 05.06.2025 17.10.2025 Titel geändert GS 2025/046
§ 16 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 16 Abs. 2 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 16 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 16 Abs. 4 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 19 Abs. 1, b) 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 19 Abs. 1, b) 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 19 Abs. 1, e) 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 19 Abs. 1, f) 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
Titel 1.6. 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 23a 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 23a Abs. 1 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 23a Abs. 1, a) 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 23a Abs. 1, d) 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 23a Abs. 2 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 23a Abs. 2, a) 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 23a Abs. 2, b) 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 23a Abs. 3 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 23a Abs. 4 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 23a Abs. 5 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 23a Abs. 6 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 23b 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 24 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 28a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 29 27.08.2009 01.05.2010 totalrevidiert GS 30, 457
§ 29 Abs. 1 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 29 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 29 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 30 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 30 Abs. 2 02.05.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2013/034
§ 30 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 30 Abs. 3a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 30 Abs. 4 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 30a 29.03.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/050
§ 31 Abs. 1 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 31 Abs. 1 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 31 Abs. 1, a) 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 31 Abs. 1, b) 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 31 Abs. 2 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 31 Abs. 2 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 31 Abs. 2 29.03.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018/050
§ 32 29.08.2013 01.01.2014 Titel geändert GS 2013/081
§ 32 Abs. 3 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 32 Abs. 5 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 32a 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/081
§ 32a Abs. 4 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 33 05.06.2025 17.10.2025 Titel geändert GS 2025/046
§ 33 Abs. 1 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 33 Abs. 1 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 33 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 33 Abs. 1a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 33 Abs. 2 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 33 Abs. 2a 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 33 Abs. 3 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 33 Abs. 3 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 33 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 33 Abs. 4 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 34 Abs. 3 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2013/081
§ 35 Abs. 2 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 35 Abs. 3 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 36 Abs. 1 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 36 Abs. 4 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 36a 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 37 29.08.2013 01.01.2014 Titel geändert GS 2013/081
§ 37 Abs. 2 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 37 Abs. 2a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 37 Abs. 2b 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 37 Abs. 3 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 37a 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/081
§ 37a Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 38 27.08.2009 01.05.2010 aufgehoben GS 30, 457
§ 39 Abs. 1 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 39 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 39 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 39 Abs. 1a 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/081
§ 39 Abs. 1a 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 41 Abs. 3 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 41 Abs. 3 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 43 Abs. 2 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 43 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 aufgehoben GS 2025/046
§ 44 Abs. 1 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 44 Abs. 1, a) 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 44 Abs. 1, b) 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 44 Abs. 1, c) 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 44 Abs. 2 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 45 Abs. 2 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 48 27.08.2009 01.05.2010 aufgehoben GS 30, 457
§ 51 Abs. 1 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 51 Abs. 2 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 51 Abs. 3 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 52 Abs. 3 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 52 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 52 Abs. 4 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
Titel 3.1.2.a 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
Titel 3.1.2.a 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 52a 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 52a Abs. 1 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 52a Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 52b 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 52c 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 52c Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 52d 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 52d Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 52e 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 52e Abs. 1a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 52e Abs. 1b 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 52f 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 52f Abs. 1a 05.06.2025 17.10.2025 aufgehoben GS 2025/046
§ 52g 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 53 29.08.2013 01.01.2014 Titel geändert GS 2013/081
§ 53 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 53 Abs. a) 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/081
§ 53 Abs. b) 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/081
§ 53 Abs. c) 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/081
§ 53 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 56 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 56 Abs. 3 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 56 Abs. 3 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 56 Abs. 3 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 56 Abs. 3a 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 56 Abs. 3a 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 56 Abs. 3a 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 57 Abs. 1 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 57 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 57 Abs. 1a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 57 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 58 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 58 Abs. 1a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
Titel 3.1.5 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 58a 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 58b 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/057
§ 59 Abs. 1 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 60 Abs. 2 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 60 Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 61 Abs. 1 27.08.2009 01.05.2010 geändert GS 30, 457
§ 61 Abs. 1 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 61 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/081
§ 61 Abs. 1 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 61 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 62 Abs. 1 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 62 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 62 Abs. 1a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 63a 29.03.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/050
§ 64 Abs. 2 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 64 Abs. 4 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 65 Abs. 1 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 65a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 67 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 67 Abs. 2 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 67 Abs. 2 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/057
§ 67a 29.03.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/050
§ 69 02.05.2013 01.01.2014 Titel geändert GS 2013/034
§ 69 Abs. 1 02.05.2013 01.01.2014 geändert GS 2013/034
§ 69 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 69 Abs. 2 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
§ 69 Abs. 2 29.03.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/050
§ 69 Abs. 3 02.05.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013/034
Titel 6. 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 70 05.06.2025 17.10.2025 Titel geändert GS 2025/046
§ 70 Abs. 1 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 71 05.06.2025 17.10.2025 aufgehoben GS 2025/046
§ 72 05.06.2025 17.10.2025 aufgehoben GS 2025/046
§ 73 05.06.2025 17.10.2025 aufgehoben GS 2025/046
