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title: "Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz"
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provisions: 20
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# Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb der Verwaltung, die Zusammensetzung und Aufgaben der Führungsstäbe und enthält im Weiteren Ausführungsbestimmungen zur Vorsorge und zur Bewältigung von besonderen
und ausserordentlichen Lagen im Sinne des integralen Risikomanagements.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Vorsorgephase: In der Vorsorgephase erfolgt die Planung und Vorbereitung von
Massnahmen für die Bewältigung eines Ereignisses der besonderen oder ausserordentlichen Lage.
2 Akutphase: Als Akutphase gilt die unmittelbare Bewältigung eines Ereignisses der
besonderen oder ausserordentlichen Lage.
3 Wiederherstellungsphase: In der sich an das Ende der Akutphase anschliessenden
Wiederherstellungsphase werden die durch das Ereignis beeinträchtigten oder zerstörten Lebensgrundlagen wieder hergestellt.

## Art. 3 {#art_3}

Regierung
1 Die Regierung ist zuständig für:
a) die Aufsicht über die Umsetzung der Bevölkerungsschutzgesetzgebung;
b) den Entscheid über den Beginn und das Ende der Akut- und der Wiederherstellungsphase;
c) die strategischen Entscheide in ausserordentlichen Lagen im Sinne von Artikel 16 des Gesetzes;
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) die Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland;
e) die Verpflichtung der Spitäler, die vom Bund oder vom Kanton bezeichneten
Arzneimittel und Medizinprodukte zu beschaffen und zu bewirtschaften;
f) die Gesuchstellung um Hilfeleistung bei anderen Kantonen, beim Bund oder
im grenznahen Ausland;
g) den Entscheid über die Zuteilung von beschränkt vorhandenen Ressourcen
und Gütern;
h) den Entscheid über Gesuche der Gemeinden um Mittel des Kantons für die
Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen;
i) den Erlass von Notrecht;
j) die Bezeichnung der Gemeinden, die einzeln oder zusammen mit anderen
Gemeinden in einem bestimmten Versorgungsgebiet die Trinkwasserversorgung in Notlagen sicherstellen müssen;
k) die Verpflichtung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens zu
Einsätzen in Spitälern, in Rettungsdiensten oder zu anderen Pflege- und
Betreuungseinsätzen;
l) die Verpflichtung von Angehörigen der Berufe des Veterinärwesens zum Einsatz für die Bekämpfung von Tierseuchen oder zu weiteren veterinärmedizinischen Einsätzen;
m) die Zuweisung von schutzsuchenden Menschen an Gemeinden zur Unterbringung und Betreuung;
n) * die Verpflichtung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zur Hilfeleistung zugunsten von Behörden oder betroffenen Privaten;
o) * die Bezeichnung der Stelle, die für die Kommunikation mit den Medien und
der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zuständig ist.

## Art. 4 {#art_4}

Departement
1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (Departement) ist zuständig
für:
a) die Festlegung der Organisation des kantonalen Führungsstabs;
b) die Erteilung von spezifischen Aufträgen an den kantonalen Führungsstab;
c) die strategischen Entscheide in besonderen Lagen im Sinne von Artikel 12 des
Gesetzes.
2 Ist es daran gehindert oder muss sofort gehandelt werden, haben auch die Mitglieder des kantonalen Führungsstabs das Recht diesen einzuberufen.

## Art. 5 {#art_5}

Amt für Bevölkerungsschutz und Militär
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär (Amt) vollzieht die Erlasse des Bevölkerungsschutzes und trifft die notwendigen Massnahmen und Verfügungen, sofern diese Aufgaben in dieser Verordnung oder in der Spezialgesetzgebung nicht
ausdrücklich der Regierung, dem Departement, anderen Dienststellen oder den
Gemeinden übertragen sind.
2 Ihm obliegen zudem insbesondere:
a) die Ausbildung des kantonalen Führungsstabs und der Vertreter von Dienststellen oder Betrieben, die vom kantonalen Führungsstab für die Bewältigung
von Ereignissen der besonderen oder ausserordentlichen Lagen beigezogen
werden;
b) * die Aus- und Weiterbildung der Gemeindeführungsstäbe;
c) die Steuerung und Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten;
d) die Erarbeitung von allgemeinen Empfehlungen zuhanden des Departements
für die Warnung oder Alarmierung der Gemeinden und der Bevölkerung sowie die Erarbeitung von Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung;
e) die Anweisung der Spitäler, die Betriebsbereitschaft ihrer unterirdischen geschützten Spitäler zu erstellen;
f) die Organisation der Ausbildung der lokalen Naturgefahrenberater.
3 Auf Weisung des Chefs beziehungsweise der Chefin des kantonalen Führungsstabs
verfügt es insbesondere:
a) die Zuweisung der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes
und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte an die betroffenen Gemeinden;
b) die Verpflichtung von Fachspezialistinnen und Fachspezialisten zu Einsätzen
in ausserordentlichen Lagen;
c) die Requisition von Sachmitteln.

## Art. 6 {#art_6}

Amt für Umwelt
1 Dem Amt für Umwelt obliegt im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung
in Notlagen im Sinne der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung:
a) die Koordination der Planung der Trinkwasserversorgung in besonderen und
ausserordentlichen Lagen zwischen den kantonalen Fachstellen und den
Eigentümerinnen und Eigentümern von Trinkwasserversorgungsanlagen;
b) die Beratung der Eigentümerinnen und Eigentümer von Trinkwasserversorgungsanlagen bei der Erstellung von regionalen Wasserversorgungsplanungen;
c) die Führung eines Wasserversorgungsatlas nach den Vorgaben des Bundes.
2. Führungsstäbe

## Art. 7 {#art_7}

Kantonaler Führungsstab
1. Zusammensetzung
1 Dem kantonalen Führungsstab gehören der Kommandant beziehungsweise die
Kommandantin der Kantonspolizei, die Leiter beziehungsweise die Leiterinnen der
Abteilung Feuerwehr der Gebäudeversicherung, des Gesundheitsamts, des Tiefbauamts, des Amts für Wald und Naturgefahren, des Amts für Umwelt, des Veterinär-
und Lebensmittelamts, des Amts für Informatik, des Personalamts und des Amts für
Bevölkerungsschutz und Militär sowie eine Vertretung der Standeskanzlei an. *
2 Der Führungsstab kann für die Vorsorge und die Bewältigung von Ereignissen der
besonderen oder ausserordentlichen Lagen benötigte Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen von Dienststellen, Gemeinden oder Betrieben beiziehen. *

## Art. 8 {#art_8}

2. Stellvertretung des Chefs oder der Chefin des kantonalen Führungsstabs *
1 Die Stellvertretung des Chefs oder der Chefin des kantonalen Führungsstabs in der
Akutphase in besonderen und ausserordentlichen Lagen übernimmt die Amtsleiterin
oder der Amtsleiter der am stärksten betroffenen Dienststelle oder Fachstelle. *
2 In der Vorsorgephase und während der Wiederherstellungsphase fungiert der Leiter
beziehungsweise die Leiterin des Amts für Militär und Zivilschutz als Chef beziehungsweise Chefin des kantonalen Führungsstabs und der Leiter beziehungsweise
die Leiterin des Amts für Wald und Naturgefahren als Stellvertreter beziehungsweise Stellvertreterin.

## Art. 9 {#art_9}

3. Aufgaben
1 Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Vorsorgephase:
a) die Erarbeitung von Grundlagen für die Vorbereitung auf besondere und ausserordentliche Lagen und für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen zuhanden des Departements beziehungsweise der Regierung;
b) die Planung von gemeindeübergreifenden Evakuationen;
c) die Planung der Verteilung von für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Gütern.
2 Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Akutphase:
a) die Koordination der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes
und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte;
b) die Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel von Partnern
des Bevölkerungsschutzes und von Dritten;
c) die Sicherstellung der Kommunikationsverbindungen;
d) die Umsetzung von gemeindeübergreifenden Evakuationen;
e) die Umsetzung der Verteilung von für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Gütern.
3 Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Wiederherstellungsphase:
a) die Koordination der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes
und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte;
b) die Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel von Partnern
des Bevölkerungsschutzes und von Dritten.
4 Das Departement kann dem kantonalen Führungsstab weitere Aufgaben übertragen.

## Art. 10 {#art_10}

4. Kompetenzen
1 Der Chef beziehungsweise die Chefin des kantonalen Führungsstabs entscheidet
über:
a) die operative Führung;
b) die Antragsstellung an das Departement beziehungsweise die Regierung bei
strategischen Entscheiden;
c) den ereignisbezogenen Beizug von Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen
von Dienststellen und Betrieben;
d) die Antragsstellung betreffend den Beginn der Akutphase bei sich abzeichnenden Ereignissen, das Ende der Akutphase sowie den Beginn und das Ende der
Wiederherstellungsphase;
e) die Abgabe von allgemeinen Empfehlungen bei sich abzeichnenden Gefahren
an die Gemeinden und an die Bevölkerung sowie zur Abgabe von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung;
f) die Zuweisung von schutzsuchenden Menschen an die Gemeinden;
g) die Information der Gemeinden und der Bevölkerung in Absprache mit der
Standeskanzlei.
2 Das Departement kann dem Chef beziehungsweise der Chefin des Führungsstabs
weitere Befugnisse übertragen.

## Art. 11 {#art_11}

Gemeindeführungsstab
1. Zusammensetzung
1 Die Gemeinden haben die Zusammensetzung ihrer Führungsstäbe auf der vom
Amt zur Verfügung gestellten Plattform einzutragen und die Änderungen laufend

## Art. 12 nachzutragen. * {#art_12}

2. Kommunikationsgeräte
1 Die Gemeinden stellen sicher, dass sie über mindestens zwei funktionstüchtige PO-
LYCOM-Funkgeräte verfügen.

## Art. 13 {#art_13}

Aus- und Weiterbildung
1 Die Mitglieder der Führungsstäbe haben die vom Amt angebotene eintägige
Grundausbildung und alle fünf Jahre eine eintägige Weiterbildung zu absolvieren. *
2 Die eintägige Weiterbildung kann auch im Rahmen einer vom Amt angebotenen
Übung mit dem Gemeindeführungsstab absolviert werden. *
3. Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen

## Art. 14 {#art_14}

Gefährdungsanalyse
1 Die Gefährdungsanalysen sind mindestens alle zehn Jahre zu aktualisieren.

## Art. 15 {#art_15}

Handauslösung der Sirenen
1 Die Gemeinden haben Folgendes sicherzustellen:
a) die Handauslösung der Sirenen für den allgemeinen Alarm;
b) den ungehinderten Zugang der für die Handauslösung verantwortlichen Personen zu den Sirenenanlagen.
2 Sie haben dem Amt pro Sirene eine für die Handauslösung zuständige Person und
deren Stellvertretung zu melden. Die Kontaktdaten sind auf der vom Amt zur Verfügung gestellten Plattform laufend zu aktualisieren. *

## Art. 16 {#art_16}

Notfallkonzepte
1. Allgemeines
1 Die Partner des Bevölkerungsschutzes und alle Dienststellen haben ein Notfallkonzept für die Sicherstellung der eigenen Handlungsfähigkeit in besonderen und ausserordentlichen Lagen zu erstellen.
2 Das Personalamt unterstützt die kantonalen Dienststellen bei der Umsetzung des

## Art. 17 betrieblichen Kontinuitätsmanagements (BCM). * {#art_17}

2. Spitäler
1 Die öffentlichen Spitäler haben mit geeigneten Notfallorganisationen sicherzustellen, dass sie ihre Aufnahmekapazität in dem vom Gesundheitsamt vorgegebenen
Umfang und innerhalb der vorgegebenen Zeit erhöhen können. Dazu ist ein Konzept
zu erstellen, welches die geplanten Vorgehensweisen, Zuständigkeiten und Kommunikationswege im Ereignisfall regelt.
2 Zuständig für die Verpflichtung zur Einlagerung und Bewirtschaftung von Arzneimitteln und Medizinprodukten ist für den Humanbereich der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin, für den Veterinärbereich der Kantonstierarzt beziehungsweise die Kantonstierärztin.

## Art. 18 {#art_18}

3. Gemeinden
1 Die Gemeinden erarbeiten ein Notfallkonzept, worin die Vorgehensweise zur Bewältigung von Gefahren in besonderen und ausserordentlichen Lagen, die auf dem
Gemeindegebiet auftretenden können, festgehalten ist.
4. Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen

## Art. 19 {#art_19}

Entschädigung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Versorgungsanlagen
1 Der angemessene Preis für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser
an bestimmte Orte und die Entsorgung von Abfällen und Abwasser bestimmt sich
nach den Ansätzen vor dem Eintritt des Ereignisses der besonderen beziehungsweise
der ausserordentlichen Lage zuzüglich eines Zuschlags für den ausgewiesenen
Mehraufwand.
5. Spenden

## Art. 20 {#art_20}

Verwendung und Aufteilung der Spenden
1 Dem Amt für Gemeinden obliegen die Entgegennahme, die Rechnungsführung und
die Verteilung der eingegangenen Spenden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-037
16.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 1, n) geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 1, o) eingefügt 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 5 Abs. 2, b) geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 2 geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 8 Titel geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 11 Abs. 1 geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 1 geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2 geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 2 eingefügt 2025-068
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-037
Art. 3 Abs. 1, n) 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 3 Abs. 1, o) 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-068
Art. 5 Abs. 2, b) 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 7 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 7 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 8 16.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-068
Art. 8 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 11 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 13 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 13 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-068
Art. 15 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 16 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-068
