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title: "Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Fürstentum Liechtenstein in der akademischen Berufsberatung"
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provisions: 11
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# Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Fürstentum Liechtenstein in der akademischen Berufsberatung

## Art. 1 I. Zusammenarbeit (1.) {#art_1}

1 Der Kanton St.Gallen unterstützt die Berufsberatungsstelle des Fürstentums
Liechtenstein.
2 Er stellt die studien- und berufskundlichen Dokumentationsmappen zur Verfügung.
3 Er lässt die liechtensteinischen Mittelschüler an Orientierungsversammlungen
teilnehmen.

## Art. 2 II. Dokumentationsmappen (2.) {#art_2}

1 Die akademische Berufsberatung des Kantons St.Gallen2 stellt der Berufsberatungsstelle des Fürstentums Liechtenstein je zwei Exemplare der vorhandenen und
der neu erarbeiteten Dokumentationsmappen über akademische sowie nach Absprache über nichtakademische Ausbildungsgänge und Berufe zur Verfügung.
1 In Vollzug ab 1. Juli 1981.
2 Art. 38MSG, sGS 215.1.
nGS 16–55
215.180

## Art. 3 {#art_3}

1 Nachträge werden der Berufsberatungsstelle des Fürstentums Liechtenstein vierteljährlich zur selbständigen Einordnung zugestellt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die akademische Berufsberatung des Kantons St.Gallen überarbeitet die Dokumentationsmappen in der Regel nach drei Jahren.
2 Die überarbeiteten Dokumentationsmappen werden der Berufsberatungsstelle
des Fürstentums Liechtenstein in zwei Exemplaren zur Verfügung gestellt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Erarbeitung neuer Dokumentationsmappen erfolgt nach den Bedürfnissen
der akademischen Berufsberatung des Kantons St.Gallen.3

## Art. 6 III. Orientierungsveranstaltungen (3.) {#art_6}

1 Die liechtensteinischen Mittelschüler der zwei obersten Klassen sind berechtigt,
die von der akademischen Berufsberatung des Kantons St.Gallen4 durchgeführten
studien- und berufskundlichen Orientierungsveranstaltungen zu besuchen.
2 Die akademische Berufsberatung des Kantons St.Gallen5 stellt der Berufsberatungsstelle des Fürstentums Liechtenstein rechtzeitig eine genügende Anzahl Programmhefte zu.

## Art. 7 IV. Finanzielles (4.) {#art_7}

1 Das Fürstentum Liechtenstein vergütet dem Kanton St.Gallen die Leistungen
nach Art. 2 bis 6 dieser Vereinbarung jährlich mit Fr. 5500.–.
2 Die Höhe der Entschädigung wird jährlich der Teuerung angepasst, erstmals für
das Jahr 1982. Für die Anpassung ist der Vorjahresdurchschnitt des Landesindexes
der Konsumentenpreise massgebend.
3 Art. 38MSG, sGS 215.1.
4 Art. 38MSG, sGS 215.1.
5 Art. 38MSG, sGS 215.1.
215.180

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Kanton St.Gallen ist berechtigt, bei sachlicher Begründung eine Erhöhung
der Entschädigung zu verlangen.
2 Die Erhöhung ist dem Fürstentum Liechtenstein bis zum 31. Mai für das folgende Kalenderjahr mitzuteilen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Kanton St.Gallen stellt dem Fürstentum Liechtenstein jährlich Rechnung.
2 Zahlungstermin ist der 30. Juni.

## Art. 10 V. Schlussbestimmungen (5.) {#art_10}

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf
das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

## Art. 11 {#art_11}

1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Juli 1981 angewendet.
215.180
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 16–55 30.06.1981 01.07.1981
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.06.1981 01.07.1981 Erlass Grunderlass 16–55
