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title: "Gesetz über die öffentlichen Ruhetage"
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provisions: 10
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# Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz will den Menschen an öffentlichen Ruhetagen Ruhe
und Erholung sowie gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigung ermöglichen.

## Art. 2 {#art_2}

Öffentliche Ruhetage
1 Öffentliche Ruhetage sind:
1. die Sonntage;
2. die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag,
Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag;
3. die Feiertage: Neujahr, Josefstag (19. März), Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Maria Himmelfahrt (15. August),
Allerheiligen (1. November), Maria Empfängnis (8. Dezember);
4. die von den politischen Gemeinden in einem Reglement bezeichneten weiteren Feiertage.
2 Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und Weihnachtstag sind im Sinne des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)1) den Sonntagen gleichgestellt.

## Art. 3 {#art_3}

Sonntags- und Feiertagsruhe
1 An öffentlichen Ruhetagen sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, welche die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und
Würde ernstlich stören.
1) SR 822.11 (Art. 20a)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
921.1
2 Ausgenommen sind:
1. Tätigkeiten in Betrieben, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz2) vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder
für die eine Bewilligung von Sonntagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt;
2. die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrichtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder zumutbar ist;
3. Hilfeleistungen und Arbeiten bei Naturereignissen, Bränden, Pannen, Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen;
4. unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnereien und Landwirtschaftsbetrieben sowie in der Tierhaltung;
5. unaufschiebbare Warentransporte sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten;
6. Märkte und Umzüge;
7. Schiessübungen in unterirdischen Anlagen und Schiesswettkämpfe;
8. öffentliche Dienste.
3 Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen
bewilligen.
4 Bei erlaubten Tätigkeiten und Veranstaltungen ist die Störung der öffentlichen Ruhe auf das unumgängliche Mindestmass zu beschränken
und jede Störung der öffentlichen Gottesdienste zu vermeiden.

## Art. 4 {#art_4}

Ruhe an hohen Feiertagen
1 An den hohen Feiertagen sind Veranstaltungen nicht religiöser Natur
sowie organisierte sportliche Übungen und Wettkämpfe untersagt.
2 Der Gemeinderat kann ausnahmsweise kulturelle Veranstaltungen bewilligen, die dem Sinn des Tages angepasst sind.

## Art. 5 {#art_5}

Verkaufsgeschäfte
1. Grundsatz
1 Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu
halten.
2 Ausgenommen sind:
1. Bäckereien, Konditoreien und Lebensmittelgeschäfte mit einer
Verkaufsfläche von höchstens 200 m²;
2. Apotheken für den Notfalldienst;
3. Tankstellen;
2) SR 822.112
921.1
4. Betriebe für Reisende gemäss Art. 26 der Verordnung 2 zum
Arbeitsgesetz3) mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m²
und einem Warenangebot, das überwiegend auf die spezifischen
Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist;
5. Kioske sowie ähnliche Verkaufsstände in Spitälern, Heimen,
Theatern, Kinos und dergleichen;
6. Blumengeschäfte;
7. temporäre Ausstellungen wie insbesondere Berufsschauen oder
Gewerbeausstellungen mit Verkauf der ausgestellten Waren;
8. Verkauf von Esswaren, Getränken, Spielwaren, Festartikeln, Souvenirs und dergleichen im Zusammenhang mit Fest-, Kultur- und
Sportanlässen sowie ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen
und in den Räumlichkeiten, wo die Veranstaltungen stattfinden.
3 Von der Schliessungspflicht ausgenommene Verkaufsgeschäfte, die
direkt oder indirekt miteinander verbunden sind, dürfen zusammen eine
Verkaufsfläche von höchstens 200 m² haben.
4 Die zulässige Verkaufsfläche bestimmt sich nach der Nettofläche des
Verkaufsgeschäfts.

## Art. 6 {#art_6}

2. Offenhalten mit Bewilligung
1 Das zuständige Amt kann in Orten mit bedeutendem Fremdenverkehr
während der Saison das Offenhalten von Geschäftslokalen an öffentlichen Ruhetagen bewilligen. Vor der Erteilung ist der zuständige
Gemeinderat anzuhören.
2 Andere Verkaufsgeschäfte dürfen mit Bewilligung des zuständigen
Amtes je Kalenderjahr an zwei öffentlichen Ruhetagen mit Ausnahme
der hohen Feiertage offen gehalten werden.
3 Die Geschäfte dürfen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

## Art. 7 {#art_7}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
2 Das zuständige Amt trifft alle Massnahmen und Entscheide, die nicht
einer anderen Instanz übertragen sind.
Art. 8 * …
3) SR 822.112
921.1

## Art. 9 {#art_9}

Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der
sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. *

## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind
aufgehoben, insbesondere:
1. das Gesetz vom 27. April 1980 über die öffentlichen Ruhetage
(Ruhetagsgesetz)4);
2. die Vollziehungsverordnung vom 11. Juli 1980 zum Gesetz über
die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsverordnung)5).

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6) fest.
4) A 1980, 751
5) A 1980, 1095, 1329
6) Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005
921.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.06.2005 01.09.2005 Erlass Erstfassung A 2005, 844, 1258
25.10.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 8 aufgehoben A 2015, 881, 1338
921.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.06.2005 01.09.2005 Erstfassung A 2005, 844, 1258
Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 8 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 9 Abs. 1 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
