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title: "Verordnung über das ökologische Rabattsystem der Verkehrssteuern"
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provisions: 6
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# Verordnung über das ökologische Rabattsystem der Verkehrssteuern

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Rabattsystem der Verkehrssteuern nach ökologischen Gesichtspunkten im Sinne von Artikel 8a EG SVG.
2 Zur Anwendung gelangt ein Bonus-/Malus-System.

## Art. 2 {#art_2}

Gebundenheit an das Fahrzeug
1 Der Bonus bzw. Malus ist an das Motorfahrzeug gebunden.
2 Er geht bei einem Halterwechsel auf die neue Halterin oder den neuen Halter über. Das Strassenverkehrsamt erstellt bei Halterwechseln jeweils die
entsprechenden Zwischenabrechnungen.

## Art. 3 {#art_3}

Bonus
1 Motorfahrzeuge der Klasse M1 bis 3.5 Tonnen, die gemäss Einteilung der
Energieverordnung (EnV; Anhang 3.6) der Energieeffizienz-Kategorie A entsprechen, werden ab der Erstimmatrikulation (Erstzulassung) für das laufende und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre zu 100 Prozent von der allgemeinen Verkehrssteuer befreit. Motorfahrzeuge der Klasse M1 bis
3.5 Tonnen, die der Energieeffizienz-Kategorie B entsprechen, werden ab
der Erstzulassung während der nämlichen Dauer zu 75 Prozent von der der
allgemeinen Verkehrssteuer befreit. Ein Unterbruch der Immatrikulation während der Dauer der Steuerreduktion verlängert die Dauer der Ermässigung
nicht. *
2 Ausschliesslich mit Elektroenergie angetriebene Motorfahrzeuge sind von
der allgemeinen Verkehrssteuer befreit.
3 Die Halterin oder der Halter von Motorfahrzeugen ohne Zuordnung zu einer
Energieeffizienz-Kategorie, namentlich bei Direktimporten, kann beim
Strassenverkehrsamt im Einzelfall einen Antrag auf Rabatt stellen, wenn das
Fahrzeug den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 entspricht. Die Halterin
oder der Halter hat die Beurteilungsgrundlagen selber beizubringen, die es
dem Amt ohne zusätzlichen Mess- und erheblichen Prüfaufwand ermöglichen das Fahrzeug einer Energieeffizienz-Kategorie zuzuordnen.
SBE XII/3 205 1
VII D/12/4
4 Wurde ein Bonus aus Gründen, die der Halter oder die Halterin zu vertreten
hat, zu Unrecht gewährt, fordert der Kanton das entsprechende Steuerbetreffnis nachträglich beim Schuldner oder der Schuldnerin ein.

## Art. 4 {#art_4}

Malus
1 Motorfahrzeuge der Klasse M1 bis 3.5 Tonnen, die gemäss Einteilung der
EnV, Anhang 3.6 den Energieeffizienz-Kategorien F und G entsprechen, werden während der gesamten Immatrikulationsdauer mit einem Malus belegt. *
2 Der Malus-Zuschlag für die Energieeffizienz-Kategorie F beträgt 20 Prozent
und für die Energieeffizienz-Kategorie G 30 Prozent der allgemeinen Verkehrssteuer. *
3 Die Halterin oder der Halter von Motorfahrzeugen ohne Zuordnung zu einer
Energieeffizienz-Kategorie kann beim Strassenverkehrsamt im Einzelfall
einen Antrag auf Befreiung vom Malus stellen, andernfalls sie wie Fahrzeuge
der Energieeffizienz-Kategorie G besteuert werden. Sie haben die Beurteilungsgrundlagen selber beizubringen, die es dem Amt ohne zusätzlichen
Mess- und erheblichen Prüfaufwand ermöglichen das Fahrzeug einer Energieeffizienz-Kategorie zuzuordnen.

## Art. 5 {#art_5}

Wechselschilder
1 Für mit Wechselschildern eingelöste Fahrzeuge gilt abschliessend Artikel 11 der Verordnung des Regierungsrates vom 16. Dezember 1985 zum
Strassenverkehrsrecht und zu den Strassenverkehrsabgaben.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
VII D/12/4
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
08.12.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert SBE 2015 54
08.12.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2015 54
08.12.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2015 54
08.12.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2015 54
VII D/12/4
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 08.12.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 54
Art. 3 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 54
Art. 4 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 54
Art. 4 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 54
