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title: "Bebauungsplan 82a: Riehen Im Schlipf / Weilstrasse / Eglingerweg / Lampiweg / Schlipfweg / Ritterweg / Nägeliweg / Heissensteinweg / Petrisweg"
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provisions: 12
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# Bebauungsplan 82a: Riehen Im Schlipf / Weilstrasse / Eglingerweg / Lampiweg / Schlipfweg / Ritterweg / Nägeliweg / Heissensteinweg / Petrisweg

## § 1 {#par_1}

1 Geräteschuppen bis zu 4 m2 überdachter Grundfläche, 2 m Wandhöhe und 2,5 m Firsthöhe sind
zulässig.
2 Geräteschuppen bis zu 6 m2 überdachter Grundfläche, 2 m Wandhöhe und 2,5 Firsthöhe sind auf
Parzellen zulässig, die eine Mindestgrundfläche von 400 m2 aufweisen.

## § 2 {#par_2}

1 Bauten, welche die unter § 1 festgelegten Masse überschreiten, dürfen nur auf Parzellen errichtet
werden, die eine Grundfläche von mindestens 1‘000 m2 aufweisen.
2 Auf der gleichen Parzelle darf nur ein Gebäude erstellt werden.

## § 3 {#par_3}

1 Die Bauten dürfen nur in einem Geschoss Wohnräume aufweisen. Sie dürfen nicht ständig bewohnt
werden.

## § 4 {#par_4}

1 Die Bauten sind mit allen Teilen von den Nachbargrenzen und von der Landesgrenze mindestens 3 m
entfernt zu halten.

## § 5 {#par_5}

1 Die maximale Firsthöhe wird auf 5 m festgesetzt.
2 Die zulässige Wandhöhe beträgt einschliesslich des Mehrmasses für die Dachgesimsausladung 2,80 m.
Dieses Mass darf nur durch die Dreiecke der Giebelfassaden um 2,20 m überschritten werden.
3 Die Wandhöhe ist vom natürlichen Erdboden, oder bei einer allfälligen Abgrabung, vom Fusse der
bergseitigen Fassade aus zu messen.
4 Auf der Talseite des Gebäudes dürfen keine Abgrabungen vorgenommen werden.

## § 6 {#par_6}

1 Der von Wänden umschlossene Teil der Baute darf im Grundriss gemessen nicht grösser sein als 25 m2.
2 Der Anbau von offenen Terrassen ist nur bis zu einem Ausmass von 10 m2 zulässig.
3 Ein Keller von 25 m2 Grundfläche unter dem Wohngeschoss wird zugelassen. Dieser Kellerraum darf
keinen Ausbau und keine Ausstattung erhalten, wie sie für Wohnräume üblich sind. Sanitäre Einrichtungen wie Douchen, WC-Anlagen und dergleichen können im Keller erstellt werden, sofern die
Liegenschaft an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen werden kann. Besteht keine solche
1) § 1 in der Fassung der Verordnung vom 25. 4. 1978.
2) § 2 in der Fassung der Verordnung vom 25. 4. 1978.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.082.a
Anschlussmöglichkeit, so dürfen lediglich Spültröge, Handwaschbecken und Trockenklosetts erstellt
werden.

## § 7 {#par_7}

1 Die Grundrissprojektion der Überdachungen der Baute einschliesslich der Terrassen darf 45 m2 nicht
überschreiten.

## § 8 {#par_8}

1 Einfriedigungen und Stützmauern sollen in der Regel eine Höhe von 1,5 m nicht übersteigen. Sie sind
so auszugestalten, dass sie dem Charakter der Grünzone nicht widersprechen.

## § 9 {#par_9}

1 Heizölbehälter wie Kannen oder Kleintanks für Feuerungen mit flüssigem Brennstoff müssen im
Kellerraum aufgestellt werden.

## § 10 {#par_10}

1 Die Abwasser sind nach den Weisungen des Gewässerschutzamtes abzuleiten.

## § 11 {#par_11}

1 Für Bauten zu landwirtschaftlichen Zwecken kann der Regierungsrat Ausnahmen von den Vorschriften
dieser Verordnung bewilligen.

## § 12 {#par_12}

1 Für Bauten auf Liegenschaften, welche am 14. Januar 1937 als ständig bewohnt galten, sowie für
Gebäude zu öffentlichen Zwecken kann das Bauinspektorat nach Anhörung der Fachinstanzen und mit
Zustimmung des Gemeinderates Riehen Ausnahmen bewilligen, wenn dadurch der Charakter der
Grünzone «Im Schlipf» nicht beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/239.html
3) § 11 in der Fassung der Verordnung vom 14. 11. 1966.
4) § 12 eingefügt durch Verordnung vom 26. 4. 1969.
