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title: "Richtlinien für die mietweise Abgabe von städtischem Land zu Sportzwecken an private Organisationen Stadtratsbeschluss"
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# Richtlinien für die mietweise Abgabe von städtischem Land zu Sportzwecken an private Organisationen Stadtratsbeschluss

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421.2201
Richtlinien für die mietweise Abgabe
von städtischem Land zu Sportzwecken
an private Organisationen
Stadtratsbeschluss vom 19. Dezember 19691
I. Für die mietweise Abgabe von städtischem Land an private
Organisationen zu Sportzwecken gelten die folgenden Richt
linien:
1. Die Stadt fördert die Erstellung von Sportanlagen durch
mietweise Abgabe von städtischem Fiskalland an private
Organisationen zu verbilligten Mietzinsen.
2. Für die mietweise Abgabe ist in erster Linie geeignetes
Land in der Freihaltezone zu verwenden.
3. Die Mietdauer ist auf zwanzig Jahre zu beschränken. Eine
Erneuerung des Mietvertrages mit dem bisherigen Mieter
ist zulässig. Benötigt die Stadt das Mietobjekt für andere
öffentliche Zwecke, so ist sie unbeachtlich der festen Ver
tragsdauer berechtigt, den Mietvertrag unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei (eventuell sechs) Monaten je
auf ein Quartalsende (Semester ) vorzeitig aufzulösen.
4. Die Sportanlage, einschliesslich der allenfalls erforderlichen
Hochbauten, ist durch den Mieter auf eigene Kosten zu er
stellen, der auch die baupolizeiliche Bewilligung einzuholen
hat. Für das Projekt und für allfällige spätere An , Um- oder
Aufbauten ist die ausdrückliche Zustimmung der Stadt als
Vermieterin vorzubehalten.
5. Die Stadt ist dafür besorgt, dass die gesamte Anlage in der
Regel in ihr Eigentum gelangt.
6. Das zur Abgabe vorgesehene Land ist von der städti
schen Schätzungskommission zu bewerten. Die Stadt be
zieht einen Mietzins, der die Erstellung von Sportanlagen
zu tragbaren finanziellen Bedingungen erleichtert. Er darf
10 Rappen je Quadratmeter und Jahr nicht unterschrei
ten. Wirtschaftlich gut gestellten Unternehmen oder deren
Sportklubs soll Land nur ausnahmsweise und zu einem
nach dem vollen Verkehrswert berechneten Mietzins abge
geben werden.
1 BS 2, 243.
2Richtlinien für die mietweise Abgabe
von städtischem Land zu Sportzwecken
an private Organisationen
421.220
7. Organisationen, die die Sportanlage vornehmlich Bevölke
rungskreisen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen
zur Benützung offen halten werden, ist der Vorrang zu ge
ben. Die Benützungsberechtigten müssen zu wenigstens
4/5 in der Stadt wohnen oder hier das Steuerdomizil haben.
8. Mit jedem Mieter ist durch das Turn und Sportamt ein von
der zuständigen Instanz der Stadt zu genehmigender Miet
vertrag abzuschliessen, der die gegenseitigen Rechte und
Pflichten im einzelnen regelt.
9. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat sich die Stadt
mit dem Mieter finanziell auseinanderzusetzen. Eine Ent
schädigung ist nur für die Gebäude, nicht aber für die An
lagen zu leisten. Die Entschädigung des Mieters für die
von ihm erstellten Gebäude soll in der Regel zum Betrag
erfolgen, der den um jährliche Amortisationen von 1 2/3 %
verminderten Nettobaukosten (= Bruttobaukosten nach
Abzug der Subventionsbeiträge) entspricht. Grundlage für
die zu leistende Entschädigung bildet die Bauabrechnung
über die Gebäude, welche durch die Mieterin unmittel
bar nach Bauvollendung zu erstellen und der Stadt Zürich
zu unterbreiten ist. Nach Genehmigung durch die Stadt
ist die Abrechnung von beiden Parteien zu unterzeich
nen; sie bildet fortan einen Bestandteil des Mietvertrages.
Falls der Zustand der vom Mieter erstellten Bau
ten zu wünschen übrig lässt, wird die von der Stadt
offerier te gegenüber dem in Abs. 1 genannten An
satz reduzier te Entschädigung auf Grund einer Schät
zung der städtischen Schätzungskommission festgelegt.
Bei vorzeitiger Auflösung des Mietvertrages, die der Mieter
zu vertreten hat, ist der Entschädigungsbeitrag bis maximal
20% zu kürzen.
II. Diese Richtlinien treten mit dem Beschluss des Gemeinde
rates2 über die mietweise Abgabe von städtischem Fiskalland an
private Organisationen zu verbilligten Mietzinsen in Kraft.
2 14. Januar 1970.
