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title: "Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege"
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# Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Aufnahme und die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege im Kanton.
2 Sie dient dem Schutz und der Förderung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien betreut
werden.

## § 2 {#par_2}

Definition
1 Als Pflegekinder gelten Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien betreut werden (Familienpflege).
2 Als Pflegefamilie gelten Familien oder Einzelpersonen, die bis zu drei Kinder und Jugendliche tags-
und nachtsüber zur Pflege, Betreuung und Förderung in ihrem Haushalt aufnehmen.
3 Als Fachpflegefamilie gelten Pflegefamilien, welche zusätzliche Anforderungen im Bereich der Qua -
lifikation und der Weiterbildung erfüllen und die als Fachpflegefamilie anerkannt worden sind.
4 Nicht als Pflegefamilien gelten:
a) Familien, die Kinder und Jugendliche in Tagespflege aufnehmen und

## § 2der b) die in {#par_2der}

Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern
und Jugendlichen in Heimen (Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO) definierten
Heime.

## § 3 {#par_3}

Ziele der Familienpflege
1 Pflegefamilien integrieren Pflegekinder in ihren Alltag.
2 Sie betreuen und fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Pflegekinder entsprechend deren Bedürfnissen.
3 Sie unterstützen den Kontakt zwischen dem Pflegekind und seiner Herkunftsfamilie im Rahmen des
Möglichen.
1) SR 211.222.338
2) SG 415.100

## § 4 {#par_4}

Formen der Betreuung
1 Es werden folgende Formen der Betreuung unterschieden:
a) Dauerbetreuung: Betreuung mit Ausnahme von Ferien oder Besuchen ausserhalb der
Pflegefamilie entsprechend der Besuchsregelung;
b) Wochenbetreuung: Betreuung in der Regel fünf Tage pro Woche; Wochenenden und Ferien werden regelmässig ausserhalb der Pflegefamilie verbracht;
c) Kurzzeitbetreuung: Betreuung bis zu drei Monaten.

## § 5 {#par_5}

Zuständiges Departement
1 Das Erziehungsdepartement ist für das Pflegekinderwesen zuständig.
2 Es kann Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.
3 Es kann in Ausführung dieser Verordnung ergänzende Richtlinien und Weisungen erlassen.

## § 6 {#par_6}

Pflicht zur Zusammenarbeit und Verschwiegenheit
1 Die an einer Unterbringung in einer Pflegefamilie beteiligten Behörden und Private arbeiten im Interesse des Kindeswohls zusammen.
2 Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informatio -
nen verpflichtet.
3 Sie sind verpflichtet, dem zuständigen Departement die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

## § 7 {#par_7}

Rechte und Pflichten der Pflegefamilien
1 Pflegefamilien schützen die ihnen anvertrauten Pflegekinder vor jeglicher Form von körperlicher
oder psychischer Gewalt und achten deren persönliche Integrität.
2 Sie klären Pflegekinder entsprechend ihrem Alter über ihre Rechte auf und beteiligen sie an Entscheidungen, die ihren Alltag betreffen.
3 Sie sind vor wichtigen Entscheiden, die Auswirkungen auf das Pflegeverhältnis haben, anzuhören.
4 Sie haben Pflegekinder gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen zu ver -
sichern.

## § 8 {#par_8}

Förderung des Pflegekinderwesens
1 Das zuständige Departement kann Beiträge an Dritte ausrichten, die mit ihren Angeboten Pflegefamilien in ihrer Aufgabe unterstützen.

## § 9 II. Bewilligung und Aufsicht {#par_9}

Bewilligungspflicht
1 Pflegefamilien bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements.
2 Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Pflegekind von einer Behörde untergebracht oder im
Hinblick auf eine Adoption aufgenommen wird.
3 Die Pflegefamilie hat das Bewilligungsgesuch frühzeitig, in jedem Fall vor der Aufnahme des Pflegekindes, einzureichen. Das zuständige Departement stellt Formulare zur Verfügung, welche die notwendigen Angaben festlegen.

## § 10 {#par_10}

Allgemeine Bewilligungsvoraussetzung
1 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 5 PAVO erfüllt sind und
die Pflegefamilie ihren Wohnsitz im Kanton hat.

## § 11 {#par_11}

Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland
1 Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Pflegekindes, das bisher im Ausland gelebt
hat, erfolgt unter der Bedingung, dass das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert
wird.
2 Das zuständige Departement überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes,
das bisher im Ausland gelebt hat, mit seinem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Migrationsbehörde.
3 Die zuständige Migrationsbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind und teilt seinen Entscheid dem zuständigen Departement mit.

## § 12 {#par_12}

Abklärungen
1 Das zuständige Departement klärt die Verhältnisse in der Pflegefamilie in geeigneter Weise, insbe -
sondere durch Hausbesuche, ab. Es kann Fachpersonen und Fachberichte beiziehen.

## § 13 {#par_13}

Inhalt der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird vom zuständigen Departement für ein bestimmtes Pflegekind erteilt.
2 Sie wird längstens für fünf Jahre erteilt und kann auf Gesuch hin erneuert werden.
3 Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

## § 14 {#par_14}

Änderung der Verhältnisse
1 Pflegefamilien melden der Bewilligungsbehörde wichtige Veränderungen der Verhältnisse unverzüglich.

## § 15 {#par_15}

Eignungsbescheinigung
1 Familien oder Personen, die sich zur Verfügung stellen, Pflegekinder aufzunehmen, können sich ihre
Eignung mittels Bescheinigung bestätigen lassen.
2 Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für eine Bewilligung.
3 Das zuständige Departement erteilt Familien oder Personen, die über eine gültige Eignungsbescheinigung verfügen, die Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren.

## § 16 {#par_16}

Aufsicht
1 Das zuständige Departement ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 10 PAVO.
2 Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

## § 17 {#par_17}

Widerruf der Bewilligung
1 Haben Veränderungen der Verhältnisse in der Pflegefamilie wesentliche Auswirkungen auf das
Betreuungsverhältnis, werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt oder Aufforderungen zur Behebung von Mängeln nicht befolgt, kann das zuständige Departement die Bewilligung widerrufen.
2 Für das Verfahren ist Art. 11 PAVO massgebend.

## § 18 {#par_18}

Amtshilfe
1 Kantonale Behörden leisten der zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde Amtshilfe.
2 Die zuständige Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist berechtigt, im Interesse des Kindeswohls insbesondere bei den Gesundheitsdiensten, bei den Bevölkerungsdiensten und den Migrationsbehörden,
beim Kinder- und Jugenddienst, bei den Universitätskliniken und Universitätspolikliniken, bei den
Strafbehörden, bei den psycho-sozialen Diensten der Kantonspolizei und bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Auskünfte über Pflegefamilien sowie Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller für eine Eignungsbescheinigung oder Pflegeplatzbewilligung und über weitere im gleichen
Haushalt lebende Personen einzuholen.

## § 19 III. Anerkennung als Fachpflegefamilie {#par_19}

Zusätzliche Anforderungen
1 Fachpflegefamilien haben zusätzliche Anforderungen im Bereich der fachlichen Qualifikation, der
Weiterbildung und der Begleitung des Pflegeverhältnisses zu erfüllen.
2 Das zuständige Departement erlässt Richtlinien für die zusätzlichen Anforderungen an Fachpflegefamilien.

## § 20 {#par_20}

Anerkennung
1 Das zuständige Departement kann Pflegefamilien auf Antrag als Fachpflegefamilie anerkennen,
wenn die Anforderungen nach § 19 dieser Verordnung erfüllt sind.
2 Die Anerkennung wird längstens für fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag erneuert werden. Sie kann
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3 Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr gegeben, so kann das zuständige Departement die Anerkennung widerrufen.
IV. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
§ 21 Melde- und Bewilligungspflicht
1 Private Organisationen oder Einzelpersonen mit Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton, die entgeltlich oder
unentgeltlich Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten (Anbieterinnen und Anbieter), müssen

## Art. 20b dies dem zuständigen Departement schriftlich melden und die in {#art_20b}

PAVO verlangten Angaben
und Belege einreichen.
2 Sie benötigen eine Bewilligung, wenn sie:
a) Pflegeplätze für Minderjährige in Pflegefamilien vermitteln;
b) das Pflegeverhältnis sozialpädagogisch begleiten;
c) im Rahmen der ambulanten Wohnbegleitung gegen Entgelt Minderjährige beim selbstständigen Wohnen unterstützen und begleiten.
§ 22 Bewilligung und Aufsicht
1 Das zuständige Departement prüft gestützt auf die für die Meldung erforderlichen Angaben und Belege, ob ein Angebote bewilligungspflichtig ist. Es kann weitere Angaben und Belege einfordern.
2 Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung für längstens fünf Jahre. Die Bewilligung kann
mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.

## Art. 20e {#art_20e}

PAVO aus.
4 Ausserkantonale Anbieterinnen und Anbieter, welche Dienstleistungen im Kanton erbringen wollen,
weisen gegenüber dem zuständigen Departement nach, dass sie die Melde- bzw. Bewilligungspflicht
im Sitz- bzw. Wohnsitzkanton erfüllt haben oder über eine dort nötige Bewilligung verfügen.
§ 23 Aufsichtsmassnahmen
1 Stellt das zuständige Departement Mängel bei den Dienstleistungsangeboten fest, so ordnet es geeignete Massnahmen zur Mängelbehebung an.
2 Kommt die Anbieterin oder der Anbieter der Anordnung nicht nach, so kann das zuständige Departement die Ausübung der Tätigkeit untersagen oder die Bewilligung widerrufen. Pflegefamilien, die mit

## Art. 20f der Anbieterin oder dem Anbieter zusammenarbeiten, sowie die in {#art_20f}

PAVO aufgeführten Personen und Behörden werden vom zuständigen Departement unverzüglich informiert.

## § 24 V. Beiträge des Kantons {#par_24}

Grundsätze und Voraussetzungen
1 Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Pflegekindern können ausgerichtet werden,
wenn:
a) das Pflegekind seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat;
b) der Aufenthalt in einer Pflegefamilie fachlich indiziert ist;
c) der Aufenthalt angeordnet wurde oder die Sorgeberechtigten den Aufenthalt beantragt haben; der Aufenthalt muss von einer anerkannten Fachstelle begleitet werden;
d) die Pflegefamilie eine Bewilligung für das aufzunehmende Pflegekind besitzt;
e) die Pflegefamilie ihren Wohnsitz in der Schweiz hat und
f) das Pflegeverhältnis vertraglich geregelt ist.
2 Anerkannte Fachstellen, welche Indikationen im Sinne von Abs. 1 lit. b stellen können, sind folgende
Behörden des Kantons Basel-Stadt:
a) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB);
b) der Kinder- und Jugenddienst;
d) die Jugendanwaltschaft oder
e) die psycho-sozialen Dienste der Kantonspolizei.
3 Liegen wichtige Gründe vor, so kann auf Antrag einer anerkannten Fachstelle ein Beitrag für den
Aufenthalt und die Betreuung von jungen Erwachsenen über das vollendete 18. Lebensjahr bis maximal zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt werden, sofern der Aufenthalt und die Betreuung vor
dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen haben.
4 Keine Beiträge werden ausgerichtet für gemäss § 11 aufgenommene Pflegekinder aus dem Ausland
oder für Pflegekinder, die im Hinblick auf eine Adoption aufgenommen werden.

## § 25 {#par_25}

Beiträge für Pflegefamilien
1 An die Aufenthalts- und Betreuungskosten werden Beiträge von maximal Fr. 1'700 monatlich für ein
Pflegekind ausgerichtet. Bei der Festlegung der Beitragshöhe ist den Unterschieden der Dauer-, Wo -
chen- und Kurzzeitbetreuung angemessen Rechnung zu tragen. Das zuständige Departement erlässt
entsprechende Richtlinien.
2 Ist das Pflegekind bei nahen Verwandten untergebracht, so werden die Beiträge angemessen reduziert.
3 Anerkannten Fachpflegefamilien kann bei besonders schwierigen Pflegeverhältnissen ein Zuschlag
von maximal Fr. 800 gewährt werden.
4 In begründeten Fällen kann bei ausserkantonalen Pflegefamilien unter Berücksichtigung der ortsüblichen Ansätze von den kantonalen Beitragshöhen abgewichen werden.
5 Die Beiträge gemäss Abs. 1 bis 3 können jährlich aufgrund des Novemberindexes des Basler Lebenskostenindexes an die allgemeine Teuerung angepasst werden.

## § 26 {#par_26}

Kinderzulagen
1 Allfällige Kinderzulagen, die Pflegefamilien für ein Pflegekind beziehen, werden angerechnet.

## § 27 {#par_27}

Verfahren und Entscheid über Beiträge
1 Die anerkannte Fachstelle gemäss § 24 Abs. 2 reicht rechtzeitig vor der Platzierung dem zuständigen
Departement ein Gesuch für die Kostengutsprache samt Indikationsnachweis ein.
2 Bei einer dringenden, kurzfristigen Platzierung reicht die anerkannte Fachstelle das Gesuch für die
Kostengutsprache unmittelbar nach der Platzierung beim zuständigen Departement ein.
3 Das zuständige Departement entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen. Es teilt seinen Ent -
scheid der Pflegefamilie und der anerkannten Fachstelle mit.

## § 28 {#par_28}

Beiträge an Familienplatzierungsorganisationen
1 Erfolgt die Platzierung und Abrechnung des Pflegeverhältnisses über eine Familienplatzierungsorganisation, so hat diese vorgängig beim zuständigen Departement ein Gesuch um beitragsrechtliche Anerkennung einzureichen.
2 Das Anerkennungsgesuch muss folgende Angaben beinhalten:
a) Bezeichnung der Dienstleistungen, die von der Familienplatzierungsorganisation übernommen werden, einschliesslich dem Nachweis, dass der entsprechende Melde- und Bewilligungspflicht nachgekommen wurde;
b) Bezeichnung der innerhalb der Familienplatzierungsorganisation zuständigen Personen;
c) Verfahren zur Entschädigungen der Pflegefamilien;
d) Höhe der Entschädigungen der Pflegefamilien;
e) Verfahren zur Abrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge;
f) Bezeichnung des für die Aufsicht über das Dienstleistungsangebots zuständigen Kantons
und vorhandene Aufsichtsberichte.
3 Die Familienplatzierungsorganisation kann beitragsrechtlich anerkannt werden, wenn:
a) die Angaben im Gesuch vollständig und überprüfbar sind und
b) die vorhandenen Berichte oder Auskünfte der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde
positiv ausfallen.
4 Das zuständige Departement klärt die Anerkennungsvoraussetzungen ab. Es kann Fachpersonen und
Fachberichte beiziehen.
5 Das zuständige Departement entscheidet über die Beitragsberechtigung. Der Entscheid legt fest, für
welche Dienstleistungen Beiträge ausgerichtet werden und in welcher Höhe.
6 Anerkannte Familienplatzierungsorganisationen sind verpflichtet, dem zuständigen Departement auf
Ersuchen hin Jahresrechnungen und Revisorenberichte einzureichen.
7 Anerkannte Familienplatzierungsorganisationen erbringen den Nachweis, dass die Pflegefamilie über
eine Pflegeplatzbewilligung verfügt.

## § 29 {#par_29}

Kostentragung bei Platzierungen im Rahmen der Jugendstrafrechtspflege
1 Für die Kostentragung bei der Unterbringung in Heimen im Rahmen des Jugendstrafvollzugs gelten
die Bestimmungen der Jugendstrafvollzugsgesetzgebung und der Bundesgesetzgebung über die Leistungen für den Straf- und Massnahmenvollzug.

## § 30 VI. Gebühren {#par_30}

Gebühren
1 Die Tätigkeit der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
2 Gibt ein Pflegeverhältnis oder ein Dienstleistungsangebot zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass und sind deswegen wiederholt ausserordentliche Kontrollen vorzunehmen, kann pro durchgeführter Kontrolle für den entstandenen Aufwand eine Gebühr bis zu Fr. 1'000 erhoben werden.
3 Notwendige Auslagen für bei Dritten in Auftrag gegebene Gutachten, Dolmetscherinnen- oder Dolmetscher- sowie Übersetzungsdienste oder ähnliche Dienstleistungen können den Pflegefamilien oder
den Anbieterinnen und Anbietern von Dienstleistungen ganz oder teilweise auferlegt werden.
4 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren und Auslagen können Mahngebühren erhoben werden. Allfällige Mahngebühren richten sich nach § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.

## § 31 VII. Sanktionen {#par_31}

Pflichtverletzungen
1 Wer Pflichten, die sich aus dieser Verordnung und aus darauf gestützten behördlichen Anordnungen
ergeben, verletzt, kann vom zuständigen Departement mit einer Busse bis Fr. 1'000 beleget werden.

## § 32 VIII. Rechtsmittel {#par_32}

Rechtsmittel
1 Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin bzw. dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden.

## § 33 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_33}

Übergangsbestimmungen
1 Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde hängige Gesuche
werden nach dem neuen Recht beurteilt.
2 Bei Wirskamwerden dieser Verordnung bestehende Bewilligungen für Pflegefamilien und Beitragsentscheide werden, soweit sie nicht befristet sind, innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden
dieser Verordnung überprüft und nach neuem Recht neu beurteilt.
3 Bei meldepflichtigen Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege gemäss § 21, für die das neue
Recht eine Bewilligung verlangt, prüft das zuständige Departement bis spätestens 31. Dezember 2017,
ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Bestehende Angebote dürfen weitergeführt werden,
bis das zuständige Departement über die Bewilligung entschieden hat.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2017 wirksam. Auf den gleichen Zeit -
punkt wird die Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Heimen und Pflegefamilien vom 9.
September 1997 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung KB 10.12.2016
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.2016 01.01.2017 Erstfassung KB 10.12.2016
