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title: "Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen"
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# Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen

## § 1 I. Geltungsbereich der Ordnung {#par_1}

1 Diese Ordnung gilt für alle an der Urne durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde.
II. Das Stimmrecht

## § 2 A. Stimmberechtigung {#par_2}

Inhalt des Stimmrechts
1 Das Stimmrecht gemäss dieser Ordnung ist das Recht, an der Wahl des Bürgerratspräsidenten oder
der Bürgerratspräsidentin, der weiteren Mitglieder des Bürgerrates, gegebenenfalls der weiteren
Wahlen und Abstimmungen gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde
Bettingen teilzunehmen.

## § 3 {#par_3}

Voraussetzungen
1 Stimmberechtigt sind die über 18 Jahre alten Bürgerinnen und Bürger von Bettingen, die in der
Gemeinde wohnen und angemeldet und nicht nach Art. 369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
entmündigt sind.

## § 4 B. Stimmregister {#par_4}

Führung
1 Der Bürgerrat sorgt für die Führung des Stimmregisters.

## § 5 {#par_5}

Eintragung
1 Eintragungen sind bis am Dienstag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag vorzunehmen.
2 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten während 14 Tagen vor Wahlen und Abstimmungen
zur Einsicht offen.
3 Wer im Stimmregister nicht eingetragen ist, kann das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, dass die
Eintragung pflichtwidrig unterlassen worden ist. Über die Eintragung entscheidet der Bürgerrat.

## § 6 {#par_6}

Stimmrechtsausweise
1 Aufgrund des Stimmregisters werden die Stimmrechtsausweise ausgefertigt und den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahl- und Stimmzetteln mindestens drei und frühestens vier Wochen vor
dem Wahl- und/oder Abstimmungssonntag zugestellt.
1) SG 170.100.
Wahl- und Abstimmungsordnung BeB 132.100
2 Den zu einem späteren Zeitpunkt im Stimmregister Eingetragenen sind die vorstehenden Unterlagen
so rasch als möglich auf dem Versandwege oder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung zukommen zu lassen.

## § 7 C. Ausübung des Stimmrechts {#par_7}

Grundsatz
1 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne oder brieflich. *
2 Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.
3 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

## § 8 {#par_8}

Persönliche Stimmabgabe
1 Die persönliche Stimmabgabe an der Urne erfolgt im Wahllokal.
2 Die Stimmberechtigten geben ihren Stimmrechtsausweis ab und legen die abgestempelten Wahl- und
Stimmzettel in die Urne.
§ 8a * Briefliche Stimmabgabe
1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl-
und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der
Gemeindeverwaltung eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben unberücksichtigt.

## § 9 {#par_9}

Stimmabgabe durch Dritte
1 Stimmberechtigte, die infolge einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die für die
Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- und Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.
2 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.
3 In allen Fällen der Stimmabgabe durch Dritte hat der politische Wille des Vertretenen unzweifelhaft
zum Ausdruck zu kommen.

## § 10 D. Fehlerhafte Stimmabgabe {#par_10}

Ungültige Wahl- und Stimmzettel
1 Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:
1. nicht amtlich sind;
2. im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind;
3. bei Stimmabgabe an der Urne vom Wahlbüro nicht abgestempelt sind;
4. ehrverletzende Bemerkungen enthalten.

## § 11 {#par_11}

Ungültige Stimmen
1 Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie:
1. den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen;
2. für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.

## § 12 {#par_12}

Leere Wahl- und Stimmzettel
1 Wahl- und Stimmzettel sind leer, wenn sie überhaupt nicht ausgefüllt worden sind. Gültige
Stimmzettel gelten als leer, wenn eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist.
Wahl- und Abstimmungsordnung BeB 132.100

## § 13 III. Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen {#par_13}

Anwendbare Bestimmungen
1 Für das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der
Einwohnergemeinde. Dabei tritt an die Stelle des Gemeinderates der Bürgerrat.
2 Bestellt der Bürgerrat ein eigenes Wahlbüro, so tritt an die Stelle des Gemeindeverwalters als Vorste -
her des Wahlbüros der Schreiber oder die Schreiberin der Bürgergemeinde.
3 Nach Ermittlung des Wahl- und/oder Abstimmungsergebnisses übergibt das Wahlbüro die Protokolle, Stimmzettel, Stimmrechtsausweise und alle weiteren Akten dem Schreiber oder der Schreiberin der
Bürgergemeinde.

## § 14 IV. Validierung {#par_14}

Bekanntmachung der Ergebnisse
1 Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden durch Anschlag am Gemeindehaus bekanntgemacht und im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Beschwerderecht publiziert.

## § 15 {#par_15}

Aufbewahrung der Stimm- und Wahlzettel
1 Die Stimm- und Wahlzettel werden amtlich verwahrt, bis über die Gültigkeit der Wahl oder Abstim -
mung und über allfällige Beschwerden endgültig entschieden ist. Nachher werden sie vernichtet.

## § 16 {#par_16}

Wahlen und Abstimmungen
1 Der Bürgerrat beschliesst über die Gültigkeit der Abstimmungen und stellt das Ergebnis fest.
2 Die Prüfung der Wahlen wird in Fällen der ausserordentlichen Gemeindeorganisation (Urnenwahl)
durch die Wahlprüfungskommission vorgenommen, in Fällen der ordentlichen Gemeindeorganisation
(Wahl durch die Bürgergemeindeversammlung) durch das Wahlbüro. Der Bürgerrat entscheidet über
die Gültigkeit der Wahlen auf den Bericht dieser Organe hin. *
3 Die Validierung der Bürgerratswahlen nimmt der Regierungsrat nach Erhalt des Berichtes der Wahl -
prüfungskommission bzw. des Wahlbüros sowie der Genehmigung durch den Bürgerrat vor. *
4 Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen und Abstimmungen sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

## § 17 {#par_17}

Anordnung einer Nachzählung
1 Der Bürgerrat und bei Wahlen auch die Wahlprüfungskommission können eine Nachzählung anordnen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lassen.
2 Zur Nachzählung werden die Mitglieder des von der Nachzählung betroffenen Wahlbüros herangezogen. Ausserdem sind bei der Nachzählung zwei Mitglieder des Bürgerrates anwesend.

## § 18 {#par_18}

Ungültigkeit
1 Wahlen und Abstimmungen sind ungültig:
1. wenn durch gerichtliches Urteil festgestellt wird, dass Gesetzesübertretungen gemäss Art.
279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgekommen sind und dadurch auf das
Ergebnis wesentlicher Einfluss ausgeübt wurde oder dies nicht mit Sicherheit als ausgeschlossen betrachtet werden kann,
2. wenn mehr abgestempelte Wahl- oder Stimmzettel als Stimmrechtsausweise abgegeben
worden sind und dies das Resultat der Wahl oder Abstimmung entscheidend beeinflussen
kann,
3. wenn sonst die gesetzlichen Vorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die die
Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lässt.
Wahl- und Abstimmungsordnung BeB 132.100
2 Die Befugnis, eine Wahl oder Abstimmung richtig zu erklären, steht derjenigen Behörde zu, die über
die Gültigkeit zu entscheiden hat.

## § 19 {#par_19}

Wiederholung der Wahl oder Abstimmung
1 Wird durch Ungültigkeitserklärung eine neue Wahl, ein weiterer Wahlgang oder eine neue Abstimmung notwendig, so erlässt der Bürgerrat sofort die erforderlichen Anordnungen.

## § 20 {#par_20}

Ausübung des Mandates
1 Ein Gewählter darf seine Funktion erst ausüben, wenn seine Wahl rechtskräftig für gültig erklärt
worden ist.

## § 21 V. Rechtsmittel {#par_21}

Beschwerden
1 Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben:
1. wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 2–9 dieser Ordnung
2. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und
Abstimmungen.
2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, jedoch spätestens am fünften Tag nach der Veröffentlichung des Wahl- und/oder Abstimmungsergebnisses im Kantonsblatt an den Bürgerrat zu richten.

## § 22 {#par_22}

Begründung, Wirkung
1 In der Beschwerdebegründung ist glaubhaft zu machen, dass die gerügten Unregelmässigkeiten nach
Art und Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beein -
flussen.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Erachtet jedoch der Bürgerrat die Beschwerde für
begründet, so kann er ihr ausnahmsweise aufschiebende Wirkung gewähren.

## § 23 {#par_23}

Entscheid
1 Der Entscheid des Bürgerrates ist dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin unverzüglich
schriftlich zu eröffnen.
2 Gegen den Entscheid kann gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde
beim Regierungsrat Rekurs ergriffen werden. Auf das Rekursrecht ist im Entscheid hinzuweisen.

## § 24 VI. Schlussbestimmungen {#par_24}

Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Ordnung ist die Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Bürgergemeinde Bettingen vom 28. November 1985 aufgehoben.

## § 25 {#par_25}

Inkrafttreten
1 Diese Ordnung wird auf den 1. Mai 1997 wirksam. 2)
2 Die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im Amte stehenden Mitglieder
des Bürgerrates inklusive diejenige des Präsidenten verlängert sich bis zu den Gesamterneuerungswahlen im Frühjahr 1999.
3 Die ersten Gesamterneuerungswahlen gemäss dieser Ordnung finden im Frühjahr 1999 statt.
4 Diese Ordnung ist zu publizieren.
2) Publiziert am 21. 6. 1997.
Wahl- und Abstimmungsordnung BeB 132.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.04.1997 01.05.1997 Erlass Erstfassung KB 21.06.1997
01.12.2010 01.01.2011 § 7 Abs. 1 geändert -
01.12.2010 01.01.2011 § 8a eingefügt -
29.04.2024 10.06.2024 § 16 Abs. 2 geändert KB 05.06.2024
29.04.2024 10.06.2024 § 16 Abs. 3 geändert KB 05.06.2024
Wahl- und Abstimmungsordnung BeB 132.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.04.1997 01.05.1997 Erstfassung KB 21.06.1997
§ 7 Abs. 1 01.12.2010 01.01.2011 geändert -
§ 8a 01.12.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 16 Abs. 2 29.04.2024 10.06.2024 geändert KB 05.06.2024
§ 16 Abs. 3 29.04.2024 10.06.2024 geändert KB 05.06.2024
