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title: "Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug über die Reorganisation und neue Umschreibung des Bistums Basel (Übersetzung)"
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# Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug über die Reorganisation und neue Umschreibung des Bistums Basel (Übersetzung)

## Art. 1 {#art_1}

1 Die katholische Bevölkerung der Kantone Luzern, Solothurn, und desjenigen Gebietsheils des Kantons Bern, welcher demselben durch die Wiener
Kongressakte abgetreten worden, so wie diejenige des Kantons Zug, wird
künftighin das Bisthum Basel bilden.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Residenz des Bischofs und des Domkapitels wird nach der Stadt Solothurn versetzt. Als Folge davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und
Viktor, mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche, zur
Kathedralkirche und das dasige Kollegiatstift zum Domstifte des Bisthums
Basel erhoben werden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Domkapitel wird aus 17 Domherren bestehen, wovon mindestens 12
zur Residenz verpflichtet sind, um den Gottesdienst zu besorgen und dem
Bischofe bei seinen kirchlichen Verrichtungen Aushilfe zu leisten.
2 Aus der Zahl der 17 Domherren werden 10 auf die sämmtlichen Kantone
vertheilt, welche das Bisthum bilden.
3 Unter jener Anzahl von 17 Domherren sind die noch lebenden Domherren
des alten Domkapitels vom Basel begriffen, welchen das Recht der Residenz zusteht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll
demselben die Würde eines Dechanten verliehen werden.
4 Das Domstift wird 2 Würdeträger haben, einen Probst und einen Dechanten.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die in dem vorstehenden Artikel benannten 10 Domherren bilden den
geistlichen Rath des Bischofs.

## Art. 5 {#art_5}

1 Denselben steht – im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhls – das
Recht zu, nach der Vorschrift des zwölften Artikels den Bischof zu wählen.

## Art. 6 Kanton Schaffhausen 132.320 {#art_6}

1 Von den Kaplänen am Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor werden 10 dem
Domkapitel zum Behuf des Gottesdienstes und anderer kirchlicher Verrichtungen beigegeben.

## Art. 7 {#art_7}

1 Durch die Fabrica des nämlichen Kollegiatstiftes, deren jährliches Einkommen beiläufig Fr. 2'000.00 betragen mag, werden der Kirchenschmuck, die
Verzierungen, und alle übrigen, zum Gottesdienste nöthigen Gerätheschaften, geliefert und unterhalten.
2 Damit für diese Gegenstände noch angemessener Fürsorge getroffen werden könne, sind die während der Erledigung des bischöflichen Stuhls fliessenden Einkünfte der bischöflichen Tafel der nämlichen Fabrica angewiesen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Zu Solothurn, dem Sitze des Bischofs und des Domkapitels, wird ein Seminar errichtet, wofür die Regierungen die Stiftungsfonds und die Gebäulichkeiten liefern werden.
2 Sollten noch anderwärts Seminarien nothwendig erachtet werden, so wird
der Bischof solche im Einverständnis mit den betreffenden Regierungen errichten, welche dafür die Fonds und die Gebäulichkeiten hergeben werden.
3 Vereint mit 4 Domherren aus den verschiedenen Kantonen, wovon 2 durch
den Bischof und die 2 andern durch dessen Senat ernannt werden, leistet
und verwaltet der Bischof diese Seminarien.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Einkünfte des Bischofs sind auf Fr. 8'000.00 festgesetzt.
2 Dem Domprobst sind die Einkünfte des Probstes an dem Kollegiatstifte von
St. Urs und Viktor angewiesen.
3 Der Domdechant erhält zu den Einkünften seiner Chorpfründe eine jährlige
Zulage von Fr. 800.00.
4 Die jährlichen Einkünfte für jeden zur Residenz verpflichteten Domherrn
der Kantone Luzern und Bern sind auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.
132.320 Kanton Schaffhausen
5 Die Domherren, so wie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger,
verbleiben im vollen Genusse ihrer, dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor angehörenden Pfründen.
6 Hinsichtlich der nicht residirenden Domherren verpflichten sich die Regierungen, einem jeden von ihnen eine jährliche Summe von Fr. 300.00 verabfolgen zu lassen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Ausser den oben bestimmten Einkünften werden dem Bischof und den zur
Residenz verpflichteten Domherren ihrer Würde angemessene Wohnungen
angewiesen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Regierungen werden sich über die Fondirung der bischöflichen Tafel,
der Dompfründen und der Seminarien mit dem heiligen Stuhle durch eine
spätere Unterhandlung in's Einverständnis setzen. Inzwischen werfen sie
dafür gesicherte und bestimmte Einkünfte aus, und gewährleisten ihren freien regelmässigen Bezug und ihre Unveräusserlichkeit, so wie die Regierungen auch für den Unterhalt der Wohnungen der Domherren Sorge tragen
werden.
2 Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen Wohnung und der Gebäulichkeiten des in Solothurn zu errichtenden Seminars wird durch die Dazwischenkunft der Regierung von Solothurn Fürsorge gethan. Die Gebäude
von Seminarien, welche anderswo errichtet werden sollten, sind von den
Kantonen zu unterhalten, die es betrifft.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die den Senat des Bischofs bildenden Domherren haben das Recht, aus
der Diözesangeistlichkeit den Bischof zu wählen.
2 Der zum Bischof Erwählte wird vom heiligen Vater die Einsetzung erhalten,
sobald dessen kanonische Eigenschaften nach den für die schweizerischen
Kirchen üblichen Formen, dargethan sein werden.
3 Die Regierung von Solothurn ernennt den Probst auf die bisher übliche
Weise.
4 Die Ernennung des Dechanten ist dem heiligen Vater vorbehalten.
Kanton Schaffhausen 132.320
5 Die Regierung von Luzern hat das Ernennungsrecht zu den diesem Kanton
angehörigen Pfründen.
6 Für die vom Kanton Bern zu gebenden Domherren wird der Senat des Bischofs der Regierung dieses Standes zu jeder Wahl ein Verzeichnis von
6 Candidaten vorlegen, von welchen sie 3 ausstreichen kann, worauf der Bischof den Domherrn ernennt.
7 Die aus dem Stift von St. Urs und Viktor hervorgehenden 10 Dompfründen
werden auf die bisher übliche Weise bestellt. Die Regierung von Solothurn
wird unter den Inhabern dieser Pfründen die diesem Stande zustehende Anzahl von Mitgliedern in dem Senat des Bischofs bezeichnen, worunter der
von ihr gewählte Probst begriffen sein soll.
8 Der nicht zur Residenz verpflichtete Domherr des Kantons Zug wird von
der Regierung dieses Standes ernannt.
9 Der zum Domherrn Gewählte muss entweder ein Angehöriger des Kantons
sein, dem die Pfründe angehört, oder in demselben geistliche Verrichtungen
versehen, und in diesen beiden Fällen die nachstehenden Eigenschaften
besitzen: Er muss Weltpriester sein, eine mit Seelsorge verbundene Pfründe
mindestens während 4 Jahren mit Eifer und Klugheit versehen haben, oder
dem Bischof in der Verwaltung der Diözese oder der Seminarien behülflich
gewesen sein, oder endlich sich als Lehrer der Gottesgelehrtheit oder des
Kirchenrechtes ausgezeichnet haben.
10 Die erste Ernennung der Domherren ist dem heiligen Vater vorbehalten.

## Art. 13 {#art_13}

1 Dem nämlichen Domherren kann mehr als eine Würde übertragen werden.
2 Die eines Propstes und die eines Dechanten dürfen niemals von Domherren des nämlichen Kantons bekleidet werden.

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Bischof wird in die Hände der Abgeordneten der Kantone, welche das
Bisthum Basel bilden, folgenden Eid leisten:
2 ...2)
2) Ersetzt durch die feierliche Erklärung gemäss Art. 4 der Zusatzvereinbarung vom
2. Mai 1978.
132.320 Kanton Schaffhausen

## Art. 15 {#art_15}

1 Es wird hier die feierliche Versicherung gegeben, dass, wenn früher oder
später, und unter welchen Verumständungen es geschehe, der Sitz des Bischofs und des Domkapitels ausser die Stadt Solothurn verlegt werden sollte, alsdann das Stift zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen
Fuss werde hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung
zum Domkapitel befunden hatte.

## Art. 16 {#art_16}

1 Der Beitritt zur neuen Umschreibung des Bisthums Basel ist den Kantonen
Basel und Aargau für den Theil ihrer katholischen Bevölkerung, der in demselben nicht schon einbegriffen ist, so wie dem Kanton Thurgau, nach den
durch obigen Vertrag festgesetzten Grundlagen, vorbehalten und zugesichert.
2 Im Falle, dass einer oder der andere der genannten Kantone beitreten würde, so wird die bischöfliche Tafel bis auf das Maximum von Fr. 10'000.00,
und zwar nach dem Maassstabe der einverleibten katholischen Bevölkerung
des beitretenden Kantons, vermehrt.
3 Wenn die Vereinigung aller oben erwähnten Kantone Statt finden sollte, so
soll die Diözese mit einem Weihbischofe versehen werden, welchen der Bischof wählen wird, und dem die Diözesan-Kantone ein jährliches Einkommen von Fr. 2'000.00 zusichern werden.
4 Jede weitere Anordnung in Bezug auf den Beitritt der mehrbenannten
Kantone ist einer späteren Übereinkunft vobehalten.
5 Die Ratifikation der gegenwärtigen Übereinkunft, welche im Doppel ausgefertigt und besiegelt worden ist, sollen sobald immer möglich ausgewechselt
werden.
Kanton Schaffhausen 132.320
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.03.1828 26.03.1828 Erlass Erstfassung Abl. 1978, S. 731
132.320 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.03.1828 26.03.1828 Erstfassung Abl. 1978, S. 731
