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title: "Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Obwaldner Kantonalbank"
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provisions: 14
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# Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Obwaldner Kantonalbank

## Art. 1 A) Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Partizipationskapital
Das Partizipationskapital der Obwaldner Kantonalbank beträgt maximal
zehn Millionen Schweizer Franken und darf die Hälfte des
Dotationskapitals nicht übersteigen.

## Art. 2 {#art_2}

Streuung
Es wird eine breite Streuung der Partizipationsscheine unter der
Bevölkerung des Kantons Obwalden und den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der Obwaldner Kantonalbank angestrebt.

## Art. 3 {#art_3}

Ausgestaltung der Partizipationsscheine
Die Ausgabe von Partizipationsscheinen kann mit Anleihen verbunden
werden.
Die Partizipationsscheine lauten auf den Inhaber und werden in einer
Globalurkunde auf Dauer verkörpert, bei welcher die Partizipantin
beziehungsweise der Partizipant kein Recht zur Ausfertigung einer
Einzelurkunde hat. Bestehende Einzelurkunden sind der Obwaldner
Kantonalbank einzuliefern.

## Art. 4 {#art_4}

Keine Kotierung
1 OGS 2011, 12
2 GDB 661.1
661.112
Eine Kotierung der Partizipationsscheine an einer Börse ist nicht
vorgesehen. Die Obwaldner Kantonalbank bleibt jedoch für den
ausserbörslichen Handel besorgt, ohne verpflichtet zu sein, als Käuferin
oder Verkäuferin aufzutreten.

## Art. 5 {#art_5}

Agio
Der bei der Ausgabe der Partizipationsscheine nach Abzug der
Ausgabekosten erzielte Mehrerlös ist den offenen Reserven zuzuweisen.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeiten
Der Regierungsrat beschliesst nach Absprache mit dem Bankrat über den
Zeitpunkt und die Ausgabe von Partizipationskapital und dessen
Herabsetzung, die Einschränkung des Bezugsrechts und genehmigt das
Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen.
Der Bankrat legt die übrigen Ausgabemodalitäten der
Partizipationsscheine fest, insbesondere den Nennwert, den
Ausgabekurs, die Zeichnungs- und die Einzahlungsfrist.
Der Bankratspräsident leitet die Versammlung der Partizipantinnen und
Partizipanten.

## Art. 7 {#art_7}

Mitteilungen
Einladungen und Mitteilungen an die Partizipantinnen und Partizipanten
erfolgen durch einmalige Veröffentlichung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Obwalden. Zusätzlich
kann die Obwaldner Kantonalbank die Partizipanten mittels Briefpost
informieren.

## Art. 8 B) Pflichten der Partizipantinnen und Partizipanten {#art_8}

Liberierungspflicht
Die Partizipantinnen und Partizipanten sind nur zur Bezahlung des
Nennwerts zuzüglich Agio verpflichtet.
661.112

## Art. 9 C) Rechtsstellung der Partizipantinnen und Partizipanten {#art_9}

Dividende und Anteil am Liquidationsergebnis
Die Partizipantinnen und Partizipanten haben aus dem Bilanzgewinn
Anspruch auf eine Dividende, die prozentual der Gewinnausschüttung an
den Kanton entspricht und welche der Regierungsrat auf Antrag des
Bankrats genehmigt.
Im Falle der Auflösung und Liquidation der Obwaldner Kantonalbank wird
das nach Tilgung sämtlicher Schulden verbleibende Vermögen zwischen
dem Kanton Obwalden und den Partizipantinnen und Partizipanten im
Verhältnis des Nennwertes von Dotationskapital und Partizipationskapital
geteilt. Die Änderung der Rechtsform der Obwaldner Kantonalbank gilt
nicht als Liquidation.

## Art. 10 {#art_10}

Nicht vermögensmässige Rechte
Den Partizipantinnen und Partizipanten steht kein Anfechtungsrecht, kein
Stimmrecht und keines der damit zusammenhängenden Rechte zu. Als
mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte gelten das
Einberufungsrecht, das Teilnahmerecht, das Antragsrecht und das unter
Vorbehalt des nachstehenden Artikels (vgl. Art. 11) stehende Auskunfts-
und Einsichtsrecht.

## Art. 11 {#art_11}

Insbesondere Information der
Partizipantinnen und Partizipanten
Jede Partizipantin und jeder Partizipant hat Anspruch auf die
Aushändigung des Geschäftsberichtes und dieses Reglements.
Der Bankrat der Obwaldner Kantonalbank kann die Partizipantinnen und
Partizipanten zu Versammlungen einladen und sie über den
Geschäftsverlauf der Bank unterrichten.
Der Versammlung der Partizipantinnen und Partizipanten kommt lediglich
eine lnformations- und keine Organfunktion zu. Sie kann insbesondere
keine verbindlichen Beschlüsse fassen. Die Beantwortung von Fragen,
die der Obwaldner Kantonalbank mindestens eine Woche vor der
Versammlung der Partizipantinnen und Partizipanten schriftlich
zugegangen sein müssen, erfolgt nur an dieser Versammlung. Auskünfte
können insbesondere verweigert werden, wenn durch sie das Geschäfts-
oder Bankkundengeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der
Obwaldner Kantonalbank gefährdet werden.
661.112

## Art. 12 {#art_12}

Bezugsrecht
Wird das Partizipationskapital erhöht, so sind die Partizipantinnen und
Partizipanten grundsätzlich nach Massgabe des Nennwertes ihrer
bisherigen Beteiligung berechtigt, neue Partizipationsscheine zu
beziehen. Der Bankrat kann jedoch dem Regierungsrat beantragen, das
Bezugsrecht einzuschränken oder auszuschliessen und insbesondere
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Obwaldner Kantonalbank
Bezugsrechte zuzuweisen.

## Art. 13 {#art_13}

Anfechtungsrecht
Beschlüsse des Bankrates, welche die Rechte der Partizipanten nach
diesem Reglement betreffen, kann die Partizipantin beziehungsweise der
Partizipant innert 30 Tagen nach der Publikation beim Verwaltungsgericht
des Kantons Obwalden anfechten.

## Art. 14 D) Schlussbestimmungen {#art_14}

Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. März 2011 in Kraft.3
3 Der Regierungsrat hat vorstehendes Reglement durch Beschluss vom 12. Januar
2011 genehmigt; Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat das
Reglement am 27. Januar 2011 genehmigt (Art. 3 Abs. 3 BankG sowie Art. 25 Abs.
3 BEHV)
