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title: "Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth in Mitlödi zwischen der Ennetlinthbrücke und dem Linthkrumm (Seidendruckerei)"
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# Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth in Mitlödi zwischen der Ennetlinthbrücke und dem Linthkrumm (Seidendruckerei)

## Art. 1 {#art_1}

Konzessionserteilung
1 Der Landrat erteilt hiermit der Altra Management AG die Konzession für die

## Art. 2 Ausnützung der Wasserkraft der Linth in Mitlödi {#art_2}

Umfang der Konzession
1 Der Landrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Ausnützung
der Wasserkraft der Linth zwischen der Ennetlinthbrücke und dem Linthkrumm in Mitlödi.
2 Die Konzessionärin hat das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 4. August 2008 aufgeführten Anlagen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

## Art. 3 {#art_3}

Dauer der Konzession
1 Die Konzession gilt auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes an. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe. Er wird durch das für das Energiewesen
zuständige Departement verbindlich festgesetzt.

## Art. 4 {#art_4}

Genehmigungsverfahren
1 Für den Bau und den Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes.
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben,
wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
3 Mit dem Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz eröffnet der Regierungsrat auch die Entscheide nach den anderen in Absatz 1 angesprochenen Gesetzen.

## Art. 5 SBE XII/3 166 1 {#art_5}

Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessionsumfanges
1 Bauliche Abweichungen von den im unter Artikel 2 erwähnten Plan vorgesehenen Projekten, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer
zuständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem zuständigen Departement zu melden.
2 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.
3 Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig
sind, müssen dem zuständigen Departement schriftlich gemeldet werden.
Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.

## Art. 6 {#art_6}

Fristen
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der Erteilung der Konzession an gerechnet,
a. innert drei Jahren mit den Bauarbeiten für das Kraftwerk zu beginnen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustelle als Bauarbeiten gelten;
b. innert fünf Jahren die Anlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu
setzen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.
Als Gründe hierzu gelten insbesondere Verzögerungen in der Umsetzung
von Nachbarprojekten der öffentlichen Hand (Hochwasserschutzprojekt Mitlödi, neue Linthbrücke Mitlödi), welche baulich mit dem Kraftwerkprojekt
eng verbunden sind.
Art. 7 * Restwasser
1 Die Restwasservorgaben bilden integrierenden Bestandteil der Konzession. Insbesondere muss eine dauernde Restwassermenge von 2500 l/sec abgegeben werden.
2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, pro Jahr mindestens zwei bachbettbildende mittlere Hochwasser während mindestens 48 Stunden vollständig
durchzuleiten. Diese Durchleitungen sind im Sommerhalbjahr durchzuführen.
Art. 7a * Monitoring
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Kraftwerke so zu betreiben, dass
die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen in der
Linth und der von ihr beeinflussten Umgebung naturnah und standortgerecht sind. Insbesondere muss die freie Fischwanderung für die See- und
Bachforelle in der Restwasserstrecke beim Fischaufstieg und -abstieg über
die Wehranlage und beim Fischaufstieg aus dem Unterwasserkanal
gewährleistet sein. Ebenfalls müssen die Wirksamkeit der durchgeleiteten
Hochwasser und des Spülregimes aufgezeigt werden.
2 Zu diesem Zweck müssen periodische Untersuchungen in der Linth durchgeführt und deren Resultate alle acht Jahre beurteilt werden. Solange keine
abschliessenden Erkenntnisse zur Fischwanderung in der Restwasserstrecke und zum Fischaufstieg bzw. -abstieg über die Wehranlagen und aus
dem Unterwasserkanal vorliegen, wird die Beurteilungsperiode auf vier Jahre festgelegt. Die Details des Monitorings werden in der energierechtlichen
Bewilligung festgeschrieben.
3 Falls die freie Fischwanderung oder der Fischaufstieg bzw. -abstieg nicht
gewährleistet sind, müssen Massnahmen ergriffen werden. Falls die Wirksamkeit der durchgeleiteten Hochwasser und des Spülregimes nicht gegeben ist, müssen auch hier Massnahmen ergriffen werden. Diese sind weder
entschädigungspflichtig noch ein Eingriff in wohlerworbene Rechte. In erster
Linie werden bauliche oder technische Massnahmen geprüft, in zweiter Linie
müssen zusätzliche Dotierungen ergriffen werden. Die notwendigen Massnahmen werden vom Regierungsrat in einer anfechtbaren Verfügung festgelegt.
Art. 7b * Spülungen
1 Für die ökologisch verträgliche Ausgestaltung der Spülungen des Entsanders muss ein Reglement erstellt werden.
Art. 7c * Ausgleichsmassnahmen
1 Die im Anhang festgehaltenen Ausgleichsmassnahmen bilden integrierenden Bestandteil der Konzession.

## Art. 8 {#art_8}

Erwerb von Grund und Rechten
1 Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erforderlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
2 An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung
belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.
3 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentümern und der Konzessionärin nicht zustande, so soll vor der Einleitung des
Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen
werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der
Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommission präjudizieren die Enteignung nicht.
4 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Expertenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Konzessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe
der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.

## Art. 9 {#art_9}

Strassen und Wege
1 Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und
Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu
erstellen und zu unterhalten. Sie wird bei der Trasseführung auf die öffentlichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Lasten entstehen. Die Projekte sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.
Vorbehalten bleibt die Zustimmung anderer zuständiger Behörden.
2 Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Bodenrechte ist Artikel 8 hievor massgebend.
3 Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentliche Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in Anspruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch verursachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Umfang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

## Art. 10 {#art_10}

Rückbau
1 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.

## Art. 11 {#art_11}

Fischerei
1 Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des
Fischbestandes der benützten und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Gewässer Rücksicht zu nehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet,
die dafür erforderlichen Einrichtungen und Ersatzvorkehren zu treffen.
2 Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen entstehende Schädigungen des Fischbestandes werden ermittelt und der Konzessionärin in Rechnung gestellt.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Anordnungen.

## Art. 12 {#art_12}

Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der
Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
2 Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die
Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öffentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.
3 Während des Baues und nach der Inbetriebnahme des Werkes hat die
Konzessionärin für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von
Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
4 Die Konzessionärin übernimmt jegliche Haftung gegenüber den Inhabern
bestehender Wasserrechte an der Linth.
5 Über Differenzen aus den Bestimmungen der Absätze 1–4 entscheidet der
Regierungsrat nach Anhören der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Expertenkommission.

## Art. 13 {#art_13}

Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
1 Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über
Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzessionärin. Sie ist verpflichtet, auf eigene Kosten jeden Schaden zu verhüten,
der infolge des Baus, Betriebes und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten der Anlagen entstehen könnte. Sie ist haftbar für jeden Schaden,
der nachweislich durch den Bau, Betrieb und allfällige Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten der Anlagen entstanden ist.
2 Die Haftung bezüglich allfälliger Beschädigungen von Gebäuden und Einrichtungen der Grünenthal Firmengruppe richtet sich nach der Vereinbarung
vom 2. Dezember 2009 zwischen der Grünenthal Pharma AG und der Altra
Management AG.
3 In der zweiten Stufe des Bewilligungsverfahrens muss der Nachweis erbracht werden, dass die Schutzziele des Hochwasserschutzprojektes Mitlödi erreicht werden und dass im Fall eines Versagens einer Wehrklappe ein
HQ100 sicher abfliessen kann.
4 In der zweiten Stufe des Bewilligungsverfahrens muss der Nachweis erbracht werden, dass durch den Höherstau keine nachteiligen Auswirkungen
auf benachbarte Grundstücke und Betriebe zu erwarten sind.
5 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch
auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserverhältnisse.

## Art. 14 {#art_14}

Umwelt, Landschaft
1 Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils
geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz
betrieben werden.
2 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Naturschönheiten möglichst wenig gestört werden und die Lebensräume von
Pflanzen und Tieren geschont werden.

## Art. 15 {#art_15}

Schutz der öffentlichen Interessen
1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegen
den nach kantonalen und Bundesgesetzen zuständigen Behörden. Ihren
Aufsichtspersonen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevollmächtigten der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Baustellen und Anlagen jederzeit zu gestatten. Die Konzessionärin kann sich zu ihrer Entlastung
nicht auf die kantonale Genehmigung und Aufsicht berufen.
2 Die Kraftwerke dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke
als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als
betriebsfähig erwiesen haben.

## Art. 16 {#art_16}

Haftpflicht
1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und
kantonalen Vorschriften. Der Regierungsrat setzt die Haftpflichtsumme fest.
Vorbehalten bleiben privatrechtliche Vereinbarungen (Art. 13 Abs. 2).

## Art. 17 {#art_17}

Unterhalt
1 Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu beaufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regierungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben,
die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.

## Art. 18 {#art_18}

Konzessionsgebühr
1 Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerks hat die Konzessionärin in Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 Energiegesetz nach Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu entrichten.
2 Die Konzessionsgebühr wird wie folgt fällig:
a. 50 Prozent mit der Erteilung der Konzession durch den Landrat
und deren Annahme;
b. 40 Prozent mit dem Baurealisierungsbeschluss der Konzessionärin; dabei wird eine allfällige Differenz der Turbinierleistung zwischen Planung und Baubewilligung ausgeglichen;
c. 10 Prozent mit der Inbetriebnahme des letzten Generators.
3 Die einzelnen Tranchen sind innert einer Frist von 30 Tagen zahlbar, unter
Vorbehalt abweichender Abrede zwischen der Konzessionärin und dem Regierungsrat.

## Art. 19 {#art_19}

Steuern und Abgaben
1 Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der
jeweils geltenden Gesetzgebung zu bezahlen.
2 Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieproduktion jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins
gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzinsverpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.

## Art. 20 {#art_20}

Übertragung der Konzession
1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf einen andern
Bewerber übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession
genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

## Art. 21 {#art_21}

Erneuerung der Konzession
1 Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn
nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
2 Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Begehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie
mindestens 15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.

## Art. 22 {#art_22}

Verwirkung der Konzession
1 Die Konzession verwirkt, wenn
a. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
b. die Konzessionärin den Betrieb während mehr als zwei Jahren ohne Einwirkung höherer Gewalt unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.

## Art. 23 {#art_23}

Erlöschen der Konzession; Rückbau
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf ihrer Dauer, unter Vorbehalt der Erneuerung nach Artikel 21;
b. durch Verwirkung (Art. 22);
c. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.
2 Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton entrichteten Gebühren verlustig. Anderseits wird die Konzessionärin der in der
Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.
3 Werden die Anlagen nicht weiter benützt, so ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern
oder zu beseitigen.

## Art. 24 {#art_24}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus
dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,
soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts
anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

## Art. 25 {#art_25}

Zukünftige Gesetzgebung
1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons
bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um
wohlerworbene Rechte handelt.

## Art. 26 {#art_26}

Heimfall
1 Nach Ablauf der Konzession behält sich der Kanton den Heimfall vor. Der
Inhalt des Heimfallrechts richtet sich nach den dannzumal geltenden Bundes- und Kantonsvorgaben.
2 Die Standortgemeinde hat Anspruch auf mindestens einen Drittel an der
Heimfallverzichtsabgeltung oder am Heimfallsubstrat, sofern die kantonale
Gesetzgebung nicht einen höheren Anteil vorgibt.

## Art. 27 {#art_27}

Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.
A1. Anhang *
Art. A1-1 *
1 Als Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 7c müssen folgende Massnahmen ausgeführt werden:
a. Umgehungsgerinne anstelle einer Fischtreppe bei der Fassung Ennetlinthbrücke; dieses muss so ausgestaltet sein, dass es für
Bachforelle und Seeforelle tauglich ist;
b. Fischaufstiegshilfe aus dem Unterwasserkanal;
c. Renaturierung des heute noch vorhandenen ehemaligen Kraftwerkskanals;
d. Strukturierung des Unterwasserkanals (Laichgruben).
Sollte die ökologische Bilanzierung ein Defizit ergeben, müssen weitere Ausgleichsmassnahmen festgelegt werden.
Konzession in Kraft getreten: 6. Dezember 20111)
1) Angenommen Altra Management AG
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.08.2011 06.12.2011 Art. 7 totalrevidiert SBE XII/3 166
24.08.2011 06.12.2011 Art. 7a eingefügt SBE XII/3 166
24.08.2011 06.12.2011 Art. 7b eingefügt SBE XII/3 166
24.08.2011 06.12.2011 Art. 7c eingefügt SBE XII/3 166
24.08.2011 06.12.2011 Titel A1. eingefügt SBE XII/3 166
24.08.2011 06.12.2011 Art. A1-1 eingefügt SBE XII/3 166
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 7 24.08.2011 06.12.2011 totalrevidiert SBE XII/3 166
Art. 7a 24.08.2011 06.12.2011 eingefügt SBE XII/3 166
Art. 7b 24.08.2011 06.12.2011 eingefügt SBE XII/3 166
Art. 7c 24.08.2011 06.12.2011 eingefügt SBE XII/3 166
Titel A1. 24.08.2011 06.12.2011 eingefügt SBE XII/3 166
Art. A1-1 24.08.2011 06.12.2011 eingefügt SBE XII/3 166
