---
title: "Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik"
id: 6211564a-016f-42be-9bd1-60196bef32e0
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: treaty
in_force: true
number: "0.916.051.41"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/874/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6211564a-016f-42be-9bd1-60196bef32e0
language: de
in_force_from: 2026-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2020/874/20260101/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2020-874-20260101-de-html-1.html
read_on: 2026-10-23
sha256: 406e98ea3b63b9e8023c124aa996116ecd35987b14dd03a18940400dd345481b
provisions: 22
---

# Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik

## Art. 1 Zweck und Grundsatz {#art_1}

1 Ziel dieser Vereinbarung ist die Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Agrarpolitik, einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen zur Sicherung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein.
2 Die Beteiligung Liechtensteins betrifft Massnahmen in den Bereichen Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Tierzucht, des Weiteren Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft im Bereich Grundlagenverbesserung.
3 Im Gegenzug wird Liechtenstein an den mit der Marktregulierung zusammenhängenden Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft beteiligt.

## Art. 2 Rechtsgrundlage {#art_2}

Rechtsgrundlage für den Einbezug liechtensteinischer Produzenten, Verarbeiter und Händler in Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik bilden die in der Anlage aufgeführten schweizerischen Erlasse, die in Liechtenstein im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Die Anlage bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.

## Art. 3 Finanzielle Beteiligung Liechtensteins {#art_3}

1 Die durch die Schweiz vollzogenen Massnahmen, an welchen Liechtenstein sich finanziell beteiligt oder finanziell beteiligt wird, und die entsprechenden Budgetrubriken, sowie die durch Liechtenstein selbst vollzogenen und finanzierten Massnahmen ergeben sich aus dem Anhang 1. Der Anhang 1 bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.
2 Die Art und Höhe der finanziellen Beteiligungen Liechtensteins werden in den Kapiteln 3 (Ausgaben), 4 (Einnahmen) und 5 (Anteilsberechnung) sowie im Anhang 1 geregelt.

## Art. 4 Gleichstellung {#art_4}

Hinsichtlich aller Massnahmen sind liechtensteinische Personen oder Erzeugnisse schweizerischen Personen oder Erzeugnissen gleichgestellt.

## Art. 5 Verwaltungstechnische Abwicklung {#art_5}

Für die verwaltungstechnische Abwicklung der Massnahmen (Verfahren), insbesondere die Erhebung von Daten in Liechtenstein und deren Übermittlung an schweizerische Stellen, die Prozesse zur Gesuchseinreichung von und die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller sowie die Behandlung und den Vollzug von Verfügungen schweizerischer Behörden an liechtensteinische Adressaten, gelten folgende Grundsätze:
a) Die Zuständigkeiten werden in Anhang 2 festgelegt.
b) Die zuständigen Behörden und die beauftragten Stellen gewähren sich Zugriff auf Daten, soweit dies für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist.
c) Verfügungen schweizerischer Behörden, die gestützt auf diese Vereinbarung und die gemäss deren Anlage anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften erlassen werden, werden in Liechtenstein anerkannt und vollstreckt.
d) Die zuständige liechtensteinische Behörde wird über geplante Amtshandlungen schweizerischer Behörden auf liechtensteinischem Territorium, welche sich nach Massgabe der durch diese Vereinbarung anwendbaren Landwirtschaftsgesetzgebung ergeben, vorgängig informiert. Sie ist bei der Durchführung dieser Amtshandlungen anwesend.

## Art. 6 Anwendbarkeit des schweizerischen Landwirtschaftsgesetzes {#art_6}

1 In Bezug auf die Beteiligung Liechtensteins an den Massnahmen gemäss Anhang 1 ist das Bundesgesetz über die Landwirtschaft in dem gemäss Anlage festgelegten Umfang anwendbar.
2 Art. 166 Abs. 2 LwG ist nicht anwendbar, soweit die liechtensteinischen Behörden eigene gleichwertige Massnahmen treffen. Verwaltungsmassnahmen werden durch das liechtensteinische Amt für Umwelt gestützt auf Art. 169 LwG getroffen, soweit Liechtenstein keine eigenen gleichwertigen Vorschriften hat.
Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG), SR 910.1.
Seit dem 1. Aug. 2026: Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft.

## Art. 7 Eigene Massnahmen Liechtensteins {#art_7}

1 Die Beteiligung Liechtensteins an schweizerischen Massnahmen schliesst zusätzliche liechtensteinische Massnahmen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht aus, solange Liechtenstein die Schweiz im Voraus konsultiert und die Massnahmen im Einvernehmen beider Vertragsparteien, basierend auf einer Überprüfung von deren Notwendigkeit und von möglichen Wettbewerbsverzerrungen, beschlossen werden.
2 Liechtenstein ist frei in der Festlegung der eigenen Milchmenge.

## Art. 8 Gleichstellung {#art_8}

Hinsichtlich des Zugangs zu und der Inanspruchnahme von Leistungen schweizerischer Stellen in den im Anhang 1 aufgeführten Budgetrubriken sind liechtensteinische Personen, Organisationen oder öffentliche Verwaltungen schweizerischen Personen, Organisationen oder öffentlichen Verwaltungen gleichgestellt.

## Art. 9 Bemessungsgrundlage {#art_9}

1 Die Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Zahlungen bilden die Ausgaben für die in den Tabellen 1 und 2 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.

## Art. 10 Bemessungsgrundlage {#art_10}

1 Die Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Zahlungen bilden die Einnahmen aus den in den Tabellen 3 und 4 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.
3 Ausgenommen von dieser Vereinbarung ist die Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus Versteigerung der Zollkontingente, welche in einer separaten Vereinbarung geregelt ist.

## Art. 11 Anteilsberechnung bei effektiver Beteiligung {#art_11}

1 Die effektive Berechnung kommt zur Anwendung, wenn die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen der Schweiz, welche auf eine von Liechtenstein beanspruchte oder erbrachte Leistung entfallen, messbar ist.
2 In den Tabellen 1 und 3 im Anhang 1 sind diejenigen Massnahmen aufgeführt, für welche die effektive Berechnung anwendbar ist.

## Art. 12 Anteilsberechnung bei pauschaler Beteiligung {#art_12}

1 Die pauschale Berechnung kommt zur Anwendung, wenn die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen der Schweiz, welche auf eine von Liechtenstein beanspruchte oder erbrachte Leistung entfallen, nicht messbar ist.
2 Die Basis für die pauschale Berechnung bilden die Ausgaben und Einnahmen der Schweiz für die in den Tabellen 2 und 4 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.
3 Der auf Liechtenstein entfallende Anteil entspricht dem Verhältnis der Einwohnerzahl Liechtensteins zur Gesamtzahl der Einwohner beider Länder.
4 Der auf Liechtenstein entfallende Anteil wird mit den im Anhang 1 festgelegten Beteiligungsansätzen multipliziert. Diese wurden unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verhältnisse in beiden Ländern festgelegt.
5 Die Einwohnerzahlen werden jährlich anhand der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres ermittelt.

## Art. 13 Verwaltungskostenpauschale {#art_13}

1 Liechtenstein entrichtet im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung eine jährliche Verwaltungskostenpauschale, die im Anhang 1 aufgeführt ist.
2 Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird vom Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt periodisch, in der Regel alle vier Jahre, überprüft und gemäss dem tatsächlichen Aufwand neu festgelegt. Sie ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

## Art. 14 Zahlweise {#art_14}

Die Beiträge werden jeweils vollumfänglich bis zum 10. Februar des Folgejahrs geleistet.

## Art. 15 Änderung der Anlage {#art_15}

Die Anlage kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

## Art. 16 Änderung des Anhangs 1 {#art_16}

Der Anhang 1 kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

## Art. 17 Änderung des Anhangs 2 {#art_17}

Der Anhang 2 kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.

## Art. 18 Konsultationen {#art_18}

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert das liechtensteinische Amt für Umwelt möglichst frühzeitig, spätestens aber im Rahmen der Vernehmlassung in der Schweiz über vorgesehene Änderungen und Ergänzungen der für diese Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Agrargesetzgebung sowie der für diese Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Budgetrubriken.
2 Das liechtensteinische Amt für Umwelt informiert das Bundesamt für Landwirtschaft frühzeitig über agrarpolitische Entwicklungen in Liechtenstein, die für diese Vereinbarung massgeblich sind.

## Art. 19 Beteiligung Liechtensteins {#art_19}

Liechtenstein wird sich grundsätzlich auch an zukünftigen Markt- und Preis- stützungsmassnahmen, einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen, der schweizerischen Landwirtschaftspolitik beteiligen. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Entwicklung der schweizerischen Landwirtschaftspolitik die Art und den Umfang einer allfälligen liechtensteinischen Beteiligung periodisch zu prüfen.

## Art. 20 Informationsaustausch {#art_20}

Die Vertragsparteien pflegen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung einen regelmässigen Informationsaustausch, namentlich bezüglich der geplanten Massnahmen zur Markt- und Preisstützung einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen.

## Art. 21 Kündigung {#art_21}

Diese Vereinbarung kann von jeder Partei jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

## Art. 22 Inkrafttreten {#art_22}

1 Diese Vereinbarung tritt, unter Vorbehalt des Abschlusses des für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen liechtensteinischen Verfahrens rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft. Das Fürstentum Liechtenstein teilt der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Abschluss des Verfahrens auf diplomatischem Weg mit.
2 Diese Vereinbarung ersetzt mit ihrem Inkrafttreten die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.
Geschehen zu Bern, am 28. September 2020, in zwei Originalen in deutscher Sprache.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Christian Hofer
Für die Regierung
des Fürstentums Liechtenstein:
Doris Frick
[AS 2004 905, 903; 2011 6541; 2019 1041]
