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title: "Gebühren des Kantonalen Gewässerschutzlaboratoriums"
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# Gebühren des Kantonalen Gewässerschutzlaboratoriums

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615.157.5
Gebühren des Kantonalen
Gewässerschutzlaboratoriums
RRB vom 14. Juni 1966
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 78 des Gebührentarifes vom 26. Januar 19651
)
beschliesst:
A. Gebührenfreie Untersuchungen
I. Arbeiten im Auftrage solothurnischer kantonaler
Ämter und Aufträge von Gemeinden oder
gemeinnütziger Institutionen
a) Abnahme und Überwachen kommunaler oder regionaler Abwasserreinigungsanlagen. Bei wiederholt ungenügenden Anlagen können die
Untersuchungskosten verrechnet werden.
b) Untersuchungen verdächtiger Abfallstoffe (Schlämme von Galvaniken,
Lösungsmittel, Härtereisalz, Öle usw.), sofern sie mit dem kantonalen
Gewässerschutzchemiker vorgängig vereinbart worden sind. Kann der
Urheber ermittelt werden, welcher gefährliche Materialien ablagerte,
so sind Erhebungskosten und Untersuchungsgebühren zu verrechnen.
II. Abwassersanierung der Industrie
a) Beratungen und damit verbundene Untersuchungen.
b) Abnahme und Überwachung von Abwasserreinigungsanlagen, sofern
das aufbereitete Wasser den Gütevorschriften entspricht. Andernfalls
sind Probeerhebungskosten und Untersuchungsgebühren zu entrichten.
c) Untersuchung von Industrieabfällen, vorgängig der Ablagerung und
nach Rücksprache mit dem kantonalen Gewässerschutzchemiker.
B. Gebührenpflichtige Untersuchungen
1. Privataufträge: Probeerhebungskosten und Untersuchungsgebühren
werden nach dem Gebührentarif verrechnet. Wenn die Ergebnisse der
Öffentlichkeit zugänglich und nützlich sind, können die Gebühren reduziert werden.
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1) Heute § 63 des Gebührentarifs vom 20. April 1971.
615.157.5
2. Fischvergiftungen/Gewässerverschmutzungen: Bei der Ermittlung der
Urheber werden die Gebühren für Probenahme und Laboruntersuchungen dem Polizeikommando zuhanden des Richteramtes verrechnet.
3. Eidgenössische oder ausserkantonale Ämter besitzen auf dem Ansatztarif dieselbe Ermässigung, die sie dem Kanton Solothurn gewähren
würden.
4. Entgiftung industrieller Abfälle, die durch das Gewässerschutzlabor
vorgenommen werden, sind nach Zeit- und Materialaufwendungen zu
verrechnen.
C. Gebührentarif1)
1. Die Untersuchungsgebühren werden auf der Basis des Tarifs des Eidgenössischen Amtes für Umweltschutz (Tarif vom 1. Januar 1971) erhoben. Die eingetretene Teuerung ist vom Amt für Wasserwirtschaft
jährlich im Tarif einzurechnen.
2. Für Serienuntersuchungen wird ein Mengenrabatt von maximal 25 %
gewährt.
3. Im Tarif nicht vorgesehene Laboruntersuchungen und Arbeiten im
Aussendienst werden nach Zeitaufwand (Honorar), Materialkosten und
Fahrspesen verrechnet. Das Honorar wird ermittelt aus dem Bruttogehalt zusätzlich 25 % (Sozialleistungen des Kantons).
4. Subventionierte Untersuchungen des Bundes werden nach gesonderten Vereinbarungen verrechnet.
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1) Abschnitt C Fassung vom 12. Januar 1973.
