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# Rheinhafengesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft in
Birsfelden und Muttenz im Rahmen der Entwicklung der Rheinhäfen beider Basel einer optimalen Nutzung zuzuführen.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Der Güterumschlag der gewerblichen Schiffahrt in den beiden Rheinhäfen ist
durch geeignete Massnahmen sicherzustellen und zu fördern.
2 Die Rheinhäfen sind so zu nutzen, dass die Sicherheit und Schonung der
Umwelt gewährleistet sind.
3 Die Rheinhäfen und das Industrieareal im Eigentum des Kantons sind durch
die zuständige Direktion zu bewirtschaften.

## § 3 {#par_3}

Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Gebiet, welches durch die
§§ 4 und 5 dieses Gesetzes als Hafengebiet bezeichnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der §§ 14, 26, 27 und 29.
1) SGS 100, GS 29.276
2) In der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 angenommen.
2 421
2 Das Hafengebiet
2.1 Abgrenzung des Hafengebietes

## § 4 {#par_4}

Landseite
1 Die Landseite des Hafengebietes umfasst die Rheinhäfen Birsfelden und Muttenz.
2 Die Grenzlinie des Rheinhafens Birsfelden verläuft im Süden entlang der
Hardstrasse, beginnend beim Stauraum für Lastenzüge; setzt sich auf der Südseite der Hafenstrasse fort, führt auf der Ostseite der Hafenstrasse weiter bis
zur Dinkelbergstrasse, verläuft weiter auf der Nordseite der Dinkelbergstrasse
bis zur Sternenfeldstrasse; verläuft dann weiter entlang der Ostseite der Sternenfeldstrasse und endet mit der westlichen Begrenzung der Baurechtsparzelle 1581 des Grundbuches Birsfelden.
3 Der Rheinhafen Muttenz umfasst die Stammparzellen 2929, 2930 bis und mit
bestehendem Auhafentor, 2935, 2937 und 4602.
4 Massgebend für die genaue Gebietsausscheidung der Landseite ist der Situationsplan aus den Grundbüchern der Gemeinden Birsfelden und Muttenz im
Massstab 1:13 500 vom 11.6.1991 im Anhang.

## § 5 {#par_5}

Wasserseite
1 Die Wasserseite des Hafengebietes erstreckt sich linksrheinisch von Rheinkilometer (R-km) 159.15 bis R-km 162.89 und ist wie folgt gegliedert:
a. Von R-km 159.15 bis R-km 159.40 in einer Breite von 40 m ab Ufer in
Schiffsliegeplätze zur besonderen Verfügung;
b. von R-km 159.15 bis R-km 159.35 in einer Breite von 40 m ab Ufer bis 60
m ab Ufer in den Schiffsbelüftungsplatz;
c. von R-km 159.40 bis R-km 160.83 in die Umschlagsplätze Auhafen, in einer Breite von 50 m ab Ufer;
d. von R-km 160.83 bis R-km 161.33 in die ordentlichen Schiffsliegeplätze,
in einer Breite von 50 m ab Ufer;
e. von R-km 161.33 bis R-km 162.89 in die Umschlagsplätze des Birsfelderhafens, und zwar von R-km 161.33 bis R-km 162.80 in einer Breite von
50 m ab Ufer und von R-km 162.80 bis 162.89 in einer Breite von 12 m
ab Ufer.
2 Bei den Umschlagsinseln verläuft diese Grenzlinie von 10 m bergwärts der
Umschlagsinsel bis 10 m talwärts der Umschlagsinsel in einer Breite von 12 m
ausserhalb des wasserseitig äussersten Punktes der Umschlagsinsel. Als
berg- und talwärtige Endpunkte der Umschlagsinsel zählen die obersten und
untersten Punkte der Hilfsanlagen (z.B. Dalben) einer jeden Insel.
3 421
2.2 Nutzung des Hafengebietes

## § 6 {#par_6}

Spezialzone Hafengebiet
1 Das Hafengebiet bildet eine Spezialzone.
2 In dieser Zone sind Bauten, Anlagen und Installationen zulässig, die der industriellen und gewerblichen Nutzung, der gewerblichen Schiffahrt, dem Güterumschlag sowie Handels- und Dienstleistungsunternehmen dienen. Gestattet
sind ferner Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsinhaberinnen, standortgebundenes Personal und deren Familien.
3 Provisorische Unterkünfte können ausnahmsweise zugelassen werden.

## § 7 {#par_7}

Kantonaler Nutzungsplan *
1 Der Landrat scheidet das vom Gesetz festgelegte Hafengebiet mit den bestehenden öffentlichen Erschliessungsstrassen und den Hafenbahnanlagen in einem kantonalen Nutzungsplan aus. *
2 Der kantonale Nutzungsplan berücksichtigt die Belange des Naturschutzes. *
3 Bei Änderungen und Ergänzungen der öffentlichen Erschliessungsstrassen
und der Hafenbahnanlagen sind die Interessen der Rheinhäfen und der
Standortgemeinden zu berücksichtigen.

## § 8 {#par_8}

Erschliessungsnetzpläne
1 Die Standortgemeinden beschliessen die Erschliessungsnetzpläne für Trinkwasser und Abwasser, soweit sie Eigentümerinnen der betreffenden Netze
sind.
2 Die zuständige Direktion ist vor Erlass der Pläne und Vorschriften anzuhören.
Auf die Bedürfnisse der Rheinhäfen ist Rücksicht zu nehmen.
3 Die Erschliessungsnetzpläne für Trinkwasser und Abwasser bedürfen der Genehmigung der zuständigen Direktion.

## § 9 {#par_9}

Erstellung der Erschliessungsanlagen
1 Die Anlagen der öffentlichen Erschliessung für Strassen, Wasser, Abwasser
und dergleichen werden von den Eigentümern und Eigentümerinnen der bestehenden Netze nach den genehmigten Projekten gebaut.
2 Löschwasserkanäle, Löschwasserauffangbecken, Pumpenanlagen und andere Feuerschutzvorkehrungen sind von den Inhabern und Inhaberinnen feuer-
und explosionsgefährlicher Betriebe und Anlagen gemäss den Auflagen der
Feuerpolizeibehörden auf eigene Kosten zu erstellen.
3 Der Kanton kann an die Erstellung der Erschliessungsanlagen Investitionsbeiträge gewähren. Die Höhe allfälliger Beiträge ist im Verhältnis des Interesses
des Kantons zu den Interessen der Pflichtigen zu bemessen.
4 421

## § 10 {#par_10}

Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen
1 Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen im Hafengebiet sind Aufgabe der jeweiligen Anlageeigentümer und Anlageeigentümerinnen.

## § 11 {#par_11}

Gebühren
1 Der Kanton erhebt Gebühren für die Deckung der Kosten von Betrieb und Unterhalt seiner Erschliessungsanlagen in Berücksichtigung des Verursacherprinzips.
§ 12 * Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren
1 Der Kanton ist befugt, von Grundeigentümern, Grundeigentümerinnen, Baurechtsnehmern und Baurechtsnehmerinnen Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren für die Erstellung und die Erneuerung seiner Erschliessungsanlagen zu erheben. Für diese Abgaben besteht ohne Eintragung in das
Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 94 des Gesetzes vom
19. Juni 19503) über die Enteignung.
2 Die Abgaben gemäss Absatz 1 werden aufgrund der Erstellungs- oder Erneuerungskosten der Erschliessungsanlagen und der durch sie erschlossenen
Flächen erhoben. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Abgaben. Die zuständige Direktion erlässt die jeweiligen Verfügungen.
3 Die Anfechtung richtet sich nach den Bestimmungen über die Erschliessungsabgaben des Gesetzes vom 19. Juni 19504) über die Enteignung.

## § 13 {#par_13}

Investitionsbeiträge an Dritte
1 Der Kanton kann an die Neuerstellung, die Erneuerung oder Sanierung von
Hafen- und Schiffahrtsanlagen Beiträge an Dritte gewähren.

## § 14 {#par_14}

Unterhalts- und Betriebsbeiträge an Dritte
1 Der Kanton kann an den Unterhalt und Betrieb von Schiffahrts- und Erschliessungsanlagen Dritter Beiträge gewähren. Sie können für Anlagen ausserhalb
des Hafengebietes gewährt werden, sofern diese Anlagen dem Betrieb der
Rheinhäfen oder der gewerblichen Schiffahrt dienen.
3) SGS 410, GS 29.169
4) SGS 410, GS 29.169
5 421
2.3 Bewilligungswesen

## § 15 {#par_15}

Hafen- und Landungsanlagen
1 Der Regierungsrat erteilt die vom Bundesrecht vorgesehenen Bewilligungen
für Bau, Änderung und Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen
innerhalb und ausserhalb des Hafengebietes (Art. 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19755) über die Binnenschiffahrt).
2 Er kann diese Aufgabe mittels Vereinbarung den zuständigen Stellen anderer
Kantone übertragen.

## § 16 {#par_16}

Versorgungsleitungen
1 Das Verlegen von Energietransportleitungen (Elektrizität, Gas, Fernwärme),
von Fernmelde-, Datenübertragungsleitungen und dergleichen auf den Parzellen im Eigentum des Kantons bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion. *
2 Der Kanton ist berechtigt, für die Benutzung seines öffentlichen Areals Konzessionen zu gewähren und Gebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühren
richtet sich nach den entsprechenden Gebühren für Kantonsstrassen.
3 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen.
3 Betrieb der Rheinhäfen
3.1 Aufgaben und Befugnisse

## § 17 {#par_17}

Zusammenarbeit und Wahrung der Parität mit den Rheinhäfen
Basel-Stadt
1 Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft sind nach den Grundsätzen
einer grösstmöglichen Parität mit den Rheinhäfen Basel-Stadt zu betreiben.
2 Massnahmen, welche direkt oder indirekt eine Konkurrenzierung der baselstädtischen Häfen bezwecken, sind untersagt. Bestrebungen, neue Unternehmungen anzusiedeln, gelten nicht als Konkurrenzierung.
3 Die zuständigen Behörden konsultieren die Rheinanliegerkantone im Einzugsgebiet der Rheinschiffahrt in allen wichtigen, gemeinsame Interessen berührenden Fragen der Rheinschiffahrt, um gegenüber Behörden und Verwaltungen des Bundes und des Auslandes sowie gegenüber wirtschaftlichen Verbänden des In- und Auslandes nach Möglichkeit gleiche Stellungnahmen zu
bewirken.
4 Die Hafenordnung ist in gegenseitiger Absprache zu erlassen.
5 Die Propaganda für die «Rheinhäfen beider Basel» ist zu koordinieren.
5) SR 747.201
6 421
6 Die Hafenabgaben und Baurechtszinse sind zu koordinieren.

## § 18 {#par_18}

Bewirtschaftung der Rheinhäfen
1 Die Rheinhäfen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und mit eigener Rechnung zu führen. Der Kanton stellt der gewerblichen Schiffahrt Hafenanlagen mit den zugehörigen Diensten der Hafenverwaltung zur Verfügung.
2 Der Kanton überlässt Unternehmungen der gewerblichen Schiffahrt, Umschlagsfirmen sowie andern geeigneten Gewerbe- und Industriebetrieben
Grundstücke im Baurecht.

## § 19 {#par_19}

Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden
1 Der Kanton gewährt den Standortgemeinden das Mitspracherecht über Belange von gemeinsamem Interesse. Er nimmt beim Betrieb der Rheinhäfen
Rücksicht auf ihre Bedürfnisse.

## § 20 {#par_20}

Hafen- und Schiffahrtspolizei
1 Die Aufgaben der Schiffahrts- und Hafenpolizei obliegen der Hafenverwaltung
unter Vorbehalt von Absatz 2. Sie vollzieht die Vorschriften der Hafenordnung
soweit in interkantonalen Vereinbarungen oder in diesem Gesetz nicht eine
andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.
2 Aufgaben der Schiffahrts- oder der Hafenpolizei können den zuständigen
Stellen anderer Kantone übertragen werden. Der Regierungsrat schliesst die
entsprechenden Vereinbarungen ab.
3.2 Baurechtsverträge

## § 21 {#par_21}

Zweckbindung
1 Der Kanton gibt Baurechtsparzellen zu den im Gesetz vorgesehenen
Zwecken ab. Nachträgliche Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung der
zuständigen Direktion.
2 Die Baurechtnehmer und Baurechtnehmerinnen haben die vorgesehenen
Bauten und Anlagen fristgemäss zu erstellen. Baurechtsparzellen, Bauten und
Anlagen sind in sauberem und betriebsfähigem Zustand zu halten.

## § 22 {#par_22}

Belastungsgrenze, Amortisationspflicht
1 Die Verpfändung der Baurechtsparzelle über den Betrag, der 2/3 der Erstellungskosten der errichteten Anlagen übersteigt, bedarf der Zustimmung der zuständigen Direktion.
2 Die Grundpfandlasten sind vom Bauberechtigten jährlich im Umfang der
Abschreibungssätze zu amortisieren. Die Abschreibungssätze sind im Rahmen
von Art. 665 OR festzulegen.
7 421

## § 23 {#par_23}

Baurechtszins
1 Der Baurechtszins soll jenen für vergleichbares Industrieareal nicht überschreiten.
2 Bei der Festsetzung der Baurechtszinse sind Lage im Hafengebiet, Nutzungszweck, Erschliessungsqualität, Baugrundverhältnisse, Investitionsvolumen, Gefahren des Umschlagsgutes und Umschlagsmenge angemessen zu berücksichtigen. Unternehmungen mit hohen Hafenabgaben können Zinsreduktionen
gewährt werden.
3 Versteigerung und Zuschlag an den Meistbietenden oder die Meistbietende
sind im Rahmen des gesetzlichen Zweckes und der Wahrung des öffentlichen
Interesses zulässig.

## § 24 {#par_24}

Versicherungspflicht
1 Die Baurechtnehmer und Baurechtnehmerinnen haben ihre Anlagen bestmöglich gegen Feuer, Elementarschäden, Haftpflichtrisiken und die öffentlichrechtliche Haftung aus der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung
zu versichern.

## § 25 {#par_25}

Heimfall
1 Der Heimfall infolge Zeitablaufs und der vorzeitige Heimfall sind im Rahmen
der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vertraglich zu vereinbaren.
3.3 Hafenabgaben

## § 26 {#par_26}

Gegenstand der Abgabe
1 Der Kanton erhebt eine Hafenabgabe.
2 Die Hafenabgabe wird auf Gütern erhoben, die mit Schiffen zu- oder abgeführt werden. Sie wird ferner auf Gütern erhoben, die von der Landseite her in
Lager-, Umschlags- oder Fabrikationsbetriebe ins Hafengebiet gelangen und
von dort wieder abgeführt werden.
3 Die Abgabe wird durch die zuständige Direktion einmal erhoben, entweder
bei der Warenzufuhr oder bei der Warenabfuhr.
4 Die zuständige Direktion kann Waren von der Hafenabgabe ganz oder teilweise befreien, sofern die vorhandene Hafeninfrastruktur nicht benutzt werden
muss.
§ 27 * Besonderheit im Bahnverkehr
1 Die Hafenabgaben für die im Bahnverkehr zugelassenen und transportierten
Güter werden entsprechend dem Betriebsvertrag mit dem Bund erhoben.
8 421

## § 28 {#par_28}

Abgabepflichtige
1 Abgabepflichtig sind Lager-, Umschlags- und Fabrikationsbetriebe oder andere Unternehmungen, die in den Rheinhäfen Güter umschlagen.

## § 29 {#par_29}

Gebühren für Infrastrukturbenutzung
1 Von Unternehmungen, welche die Hafeninfrastruktur benützen, wird eine Gebühr erhoben, sofern anderweitig keine Hafenabgabe geschuldet ist.
2 Der Regierungsrat erlässt den Gebührentarif.

## § 30 {#par_30}

Erlass der Tarifordnung
1 Der Regierungsrat erlässt die Tarifordnung. Die im Hafengebiet abgabepflichtigen Unternehmungen sind anzuhören.

## § 31 {#par_31}

Grundsätze der Tarifgestaltung
1 Bei der Festsetzung der Tarifordnung sind die Aufwendungen, insbesondere
für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für Verzinsung und Abschreibungen, der Aufwand für die Hafenverwaltung sowie die Absicherung der Risiken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig. Der Tarifrahmen
beträgt 1.65 Fr. bis 2.50 Fr. pro Tonne. Dieser kann vom Regierungsrat alle
2 Jahre der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Regierungsrat kann bei Gütern mit geringem Anlieferungswert den Tarifrahmen unterschreiten.
2 Die Tarife können in Abhängigkeit von Umschlagsmenge oder Abgabenertrag
degressiv ausgestaltet werden. In besonderen Fällen kann eine Pauschale vereinbart werden.
3 Für bestimmte Güter können die Hafenabgaben im Interesse der Schiffahrt
nach den Rheinhäfen beider Basel und unter Wahrung der Parität vorübergehend ermässigt werden.
4 Mehrkosten der Schiffahrt von Basel nach den basellandschaftlichen Rheinhäfen können teilweise vergütet werden. Zum Ausgleich dieser Mehrkosten
kann ein prozentualer Zuschlag auf der Hafenabgabe von maximal 25% erhoben werden. Der Regierungsrat bestimmt den Prozentsatz im Rahmen der Tarifordnung.
3.4 Hafenordnung

## § 32 {#par_32}

Inhalt, Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Standortgemeinden eine Hafenordnung.
2 Die Hafenordnung regelt die allgemeine polizeiliche Ordnung innerhalb des
Hafengebietes.
9 421

## § 33 {#par_33}

Verkehrsbeschränkungen
1 Die Sicherheitsdirektion in Verbindung mit der Bau- und Umweltschutzdirektion sind zuständig für den Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen
und Anordnungen gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz6). Die Hafenverwaltung und die Standortgemeinden sind anzuhören. Auf ihre Interessen ist gebührend Rücksicht zu nehmen. *

## § 34 {#par_34}

Parkieren auf öffentlichen Strassen und Plätzen
1 Lastwagen und Anhänger dürfen auf öffentlichen Strassen und Plätzen nur
parkieren, sofern sie das Hafengebiet zwecks Güterumschlag befahren.
2 Die Sicherheitsdirektion kann nach Anhören der Hafenverwaltung und des
Gemeinderates der Standortgemeinden Parkierungsvorschriften erlassen. *

## § 35 {#par_35}

Betriebsfremde Veranstaltungen
1 Veranstaltungen, die mit Zweck und Betrieb der Häfen oder der niedergelassenen Unternehmungen in keinem Zusammenhang stehen, wie Festlichkeiten
oder Sportveranstaltungen und dergleichen, sind bewilligungspflichtig.
2 Die Hafenverwaltung kann in Absprache mit den Standortgemeinden Bewilligungen erteilen, sofern Sicherheit und Betrieb der Häfen und übrigen Unternehmungen nicht beeinträchtigt werden.

## § 36 {#par_36}

Entsorgung der Schiffsabfälle
1 Die Hafenverwaltung sorgt für das Sammeln, Verwerten und Beseitigen der
Siedlungs- und Sonderabfälle aus Schiffshaushalten.
2 Die Hafenverwaltung überbindet die Entsorgungskosten den Umschlagsfirmen im Verhältnis zum Gewicht der umgeschlagenen Gütermengen.

## § 37 {#par_37}

Verkauf von Waren
1 Wer von Versorgungsbooten aus Betriebsmittel, Lebens- und Genussmittel
an Schiffsleute verkaufen will, braucht eine Bewilligung der Hafenverwaltung.
Sie kann aus polizeilichen Gründen verweigert werden.

## § 38 {#par_38}

Haftung für Schäden
1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von öffentlichen Hafenanlagen oder
andern öffentlichen Anlagen sind befugt, Beschädigungen ihrer Anlagen auf
Kosten des Verursachers oder der Verursacherin beheben zu lassen.
6) SR 741.01
10 421

## § 39 {#par_39}

Sicherheitsleistung
1 Die geschädigten Eigentümer und Eigentümerinnen einer Anlage können
vom Verursacher oder der Verursacherin der Beschädigung Sicherheit verlangen, sofern dieser oder diese den Sitz im Ausland hat.
2 Die Hafenverwaltung kann vom Verursacher oder von der Verursacherin einer Gewässer- oder Umweltverschmutzung Sicherheit verlangen für die Kosten
von Massnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung nötig sind, sofern der Verursacher
oder die Verursacherin den Sitz im Ausland hat.

## § 40 {#par_40}

Strafbestimmungen
1 Wer den Vorschriften der Hafenordnung oder den Anordnungen der Hafenpolizeiorgane zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *
2 Die Hafenordnung bezeichnet diejenigen Übertretungen, die mit einer kantonalen Ordnungsbusse bis zu 200 Fr. belegt werden können.
3 Der Regierungsrat kann den Organen der Hafenpolizei das Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehr übertragen.
3.5 Sicherheit

## § 41 {#par_41}

Sicherheitskonzept
1 Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der Standortgemeinden für
das Hafengebiet ein Sicherheitskonzept, das laufend den neuen Anforderungen anzupassen ist. Das Sicherheitskonzept bezweckt den Schutz der Personen, Sachen und der Umwelt im Hafengebiet und in der angrenzenden Umgebung.

## § 42 {#par_42}

Brand- und Betriebsschutzorganisation
1 Die im Hafengebiet angesiedelten Unternehmungen und Betriebe sind verpflichtet, eine Brand- und Betriebsschutzorganisation zu bilden oder einer solchen beizutreten.
2 Der Regierungsrat kann Unternehmungen und Betriebe von der Beitrittspflicht
befreien, wenn die Unternehmung oder der Betrieb keine gefährlichen Güter
produziert, umschlägt oder lagert, nicht mit gefährlicher Materie arbeitet und in
einem risikoarmen Gebiet liegt.
3 Die Kosten der Brand- und Betriebsschutzorganisation gehen zu Lasten der
Pflichtigen und sind nach dem Verursacherprinzip zu belasten.
4 Die Vereinbarungen und Reglemente sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
11 421

## § 43 {#par_43}

Sicherheitsvorkehrungen
1 Je nach Bedarf ist das Hafengebiet durch bauliche Massnahmen und technische Vorrichtungen abzugrenzen und zu sichern.
2 Die Eigentümer, Eigentümerinnen, Mieter, Mieterinnen, Pächter und Pächterinnen von Grundstücken (inkl. Baurechtsparzellen) sind verpflichtet, auf ihren
Grundstücken Sicherheitsvorkehrungen wie Zäune, Mauern, Tore, Beleuchtungseinrichtungen, Überwachungs- und Kontrollanlagen und dergleichen zu
dulden.
3 Auf die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen,
soweit dies das Sicherheitskonzept zulässt.

## § 44 {#par_44}

Sicherheitsmassnahmen
1 Kontrollgänge durch Beauftragte des Kantons auf Privatareal sind zu dulden.
2 Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Hafengebiet kann der Regierungsrat
je nach Bedrohungslage geeignete Massnahmen wie Personenkontrolle oder
Zutrittsbeschränkungen verfügen.

## § 45 {#par_45}

Kostentragung, Verursacherprinzip
1 Der Regierungsrat kann Inhaber oder Inhaberinnen stark gefährdeter Anlagen
verpflichten, im Rahmen ihres Risikopotentials Sicherheitsvorkehrungen wie
Zäune, Beleuchtungs- und Überwachungsanlagen oder Sicherheitsmassnahmen wie das Ausstellen von Personalausweisen oder die Installation von Zutrittsbeschränkungen auf eigene Kosten durchzuführen.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 46 {#par_46}

Übertragung von Vollzugsaufgaben
1 Der Regierungsrat kann der zuständigen Direktion oder der Hafenverwaltung
im Hafengebiet Vollzugsaufgaben im Bereich des Umwelt- und Gewässerschutzes übertragen.
2 Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung kann mit Zustimmung des
Regierungsrates der zuständigen Direktion oder der Hafenverwaltung
Vollzugsaufgaben im Bereich des Brandschutzes übertragen.

## § 47 {#par_47}

Änderung des Einführungsgesetzes zum StGB
1 Das Gesetz vom 30. Oktober 19417) betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert: ...8)
7) GS 18.592, SGS 241
8) GS 31.334
12 421

## § 48 {#par_48}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 26. Oktober 19369) betreffend Errichtung von Hafen-, Geleise- und Strassenanlagen auf dem «Sternenfeld» Birsfelden und der «Au»
Muttenz wird aufgehoben.

## § 49 {#par_49}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes10).
9) GS 18.191, SGS 421
10) Vom Regierungsrat am 17. August 1993 rückwirkend auf den 1. August 1993 in Kraft gesetzt.
13 421
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.03.1992 01.08.1993 Erlass Erstfassung GS 31.323
08.01.1998 01.01.1999 § 7 Titel geändert GS 33.338
08.01.1998 01.01.1999 § 7 Abs. 1 geändert GS 33.338
08.01.1998 01.01.1999 § 7 Abs. 2 geändert GS 33.338
31.10.2002 07.01.2003 § 16 Abs. 1 geändert GS 34.791
31.10.2002 07.01.2003 § 27 totalrevidiert GS 34.791
21.04.2005 01.01.2007 § 40 Abs. 1 geändert GS 35.1085
24.01.2008 01.05.2008 § 12 totalrevidiert GS 36.579
13.02.2014 01.01.2015 § 33 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 34 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2014.067
14 421
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 30.03.1992 01.08.1993 Erstfassung GS 31.323
§ 7 08.01.1998 01.01.1999 Titel geändert GS 33.338
§ 7 Abs. 1 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.338
§ 7 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.338
§ 12 24.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert GS 36.579
§ 16 Abs. 1 31.10.2002 07.01.2003 geändert GS 34.791
§ 27 31.10.2002 07.01.2003 totalrevidiert GS 34.791
§ 33 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 34 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 40 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1085
Anhang 2 13.02.2014 01.01.2015 Inhalt geändert GS 2014.067
Erlasstitel Rheinhafengesetz
SGS-Nr. 421
GS-Nr. 31.323
Erlassdatum 30. März 1992 (Landratsprotokoll nicht elektronisch)
In Kraft seit 1. August 1993
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
13.02.2014 2014.067 01.01.2015 LRV 2013-198
24.01.2008 36.579 01.05.2008 LRV 2007-129
21.04.2005 35.1085 01.01.2007 LRV 2004-236
31.10.2002 34.791 07.01.2003 LRV 2002-114
08.01.1998 33.338 01.01.1999 LRV 1993-308
