---
title: "Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich"
id: 623626b6-48a0-4acc-8886-81c2a94c87fb
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "415.462"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-415_462-2020_08_24-2021_08_01-117.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/623626b6-48a0-4acc-8886-81c2a94c87fb
language: de
in_force_from: 2021-08-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=48EAF9F334681478C12588470036FF1B&file=415.462_24.8.20_(Vollversion)_117.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 0a01783e5790e1cf8f79734a9ff0ac7b8813e0f142d2c4bbb6f2992a523e5e9d
provisions: 56
---

# Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Masterstudium an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (UZH).
2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergreifende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten
Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
Ausführende

## § 2 Bestimmungen {#par_2}

Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
Module und
Minor-Studienprogramme
anderer

## § 3 Fakultäten {#par_3}

1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines
Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät
finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das
Major-Studienprogramm absolviert wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jeweilige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fakultät.

## § 4 Studienangebot {#par_4}

1 Die Fakultät bietet folgenden Bachelorstudiengang im Umfang von 180 ECTS Credits an:
– Bachelor of Science
2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme
im Umfang von 60 und 30 ECTS Credits für eigene Studierende und
Studierende anderer Fakultäten an.
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
3 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von
90 ECTS Credits an:
– Master of Science
4 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von
120 ECTS Credits an:
– Master of Science
5 Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im
Umfang von 30 ECTS Credits für eigene Studierende und Studierende
anderer Fakultäten an.
Bezeichnung

## § 5 der Abschlüsse {#par_5}

1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen
Bachelorstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung:
– Bachelor of Science UZH
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung:
– Master of Science UZH
3 Die wissenschaftliche Ausrichtung mit dem Zusatz «in» wird in der
Bezeichnung des Grades präzisiert.
4 Die Grade werden wie folgt abgekürzt:
– Bachelor of Science UZH BSc UZH
– Master of Science UZH MSc UZH
B. Allgemeines zum Studium
Zusammensetzung eines

## § 6 Studiengangs {#par_6}

1 Ein Studiengang besteht aus
– einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm),
– aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-Studienprogramm).
2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die
Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits
definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienprogrammabschluss führt.

## § 7 Regelcurricula {#par_7}

1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter
Weise publiziert.
2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von
mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.
Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462

## § 8 Zulassung {#par_8}

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung
über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS)3 massgebend.
Studium und

## § 9 Behinderung {#par_9}

1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder
chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung,
ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann
die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag durch
die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

## § 10 Sprache {#par_10}

1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist
grundsätzlich Deutsch oder Englisch.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätzlich Englisch. Einzelne Veranstaltungen können in anderen Sprachen
erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durchgeführt werden.
4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.
Urheberrecht an
studentischen

## § 11 Arbeiten {#par_11}

1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören den
Studierenden. Werden studentische Arbeiten durch mehrere Urheberinnen bzw. Urheber verfasst, steht diesen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. Die Rechte weiterer Beteiligter bleiben hiervon unberührt.
2 Vor der Veröffentlichung einer Arbeit oder Teilen einer Arbeit sind
die Studierenden verpflichtet, die rechtlichen Fragen im Hinblick auf die
Verwertung von Daten, Ideen, Methoden oder Patenten Dritter mit der
Leiterin oder dem Leiter der Forschungsarbeit zu klären.
3 Wird die Arbeit im Rahmen einer Forschungsgruppe erbracht, müssen die anderen Urheberinnen und Urheber sowie die Leiterin oder der
Leiter der Forschungsarbeit der Veröffentlichung zustimmen.
4 Die Leiterin oder der Leiter der Forschungsarbeit kann die Veröffentlichung mit Auflagen versehen.
5 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit
das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät

## § 12 Plagiatskontrolle {#par_12}

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung
auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden.
Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland
beauftragt werden.
§§ 13 und 14.4

## § 15 Informationspflicht {#par_15}

1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter
Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.
2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

## § 16 Module {#par_16}

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
Modulangaben

## § 17 im Vorlesungsverzeichnis {#par_17}

Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

## § 18 Modultypen {#par_18}

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,
b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im
vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind,
c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind.

## § 19 Modulverantwortliche {#par_19}

Der Fachbereich bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.
An- und
Abmeldung

## § 20 von Modulen {#par_20}

1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Buchung bzw. Anmeldung erforderlich. Die Buchung bzw. Anmeldung
des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung bzw. Anmeldung des Leistungsnachweises.
Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.

## § 21 ECTS Credits {#par_21}

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls
erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS
Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre
A. Leistungsnachweise
Arten der

## § 22 Leistungsnachweise {#par_22}

1 Leistungsnachweise sind insbesondere:
– mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen,
– schriftliche Arbeiten,
– Referate,
– dokumentierte praktische Arbeit,
– Portfolio-Präsentationen.
2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht.
Organisation

## § 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise {#par_23}

1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die
Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien
von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine
Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll
zu führen.
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
Verhinderung,
Abbruch,

## § 24 unentschuldigtes Fernbleiben {#par_24}

1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch
vor, ist dies dem Studiendekanat mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der oder
dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei
Verhinderung,
Abbruch, unentschuldigtem

## § 25 Fernbleiben {#par_25}

1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) beim Studiendekanat einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan entscheidet über die
Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
eine Vertrauensärztin bzw. einen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet
ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

## § 26 Leistungsbewertung {#par_26}

1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind
zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
Wiederholung
von Modulen

## § 27 allgemein {#par_27}

1 Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des
Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung
erforderlich.
Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht
wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines
anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung

## § 28 von Pflichtmodulen {#par_28}

1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt
werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,
gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
Wiederholung
von
Wahlpflicht-

## § 29 und Wahlmodulen {#par_29}

1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann
einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definierten Bereichs möglich.
Unlauteres

## § 30 Verhalten {#par_30}

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte
Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer
schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studiendekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Studiendekan
aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten
ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studiendekanin oder der Studiendekan vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Akteneinsicht

## § 31 in Prüfungsunterlagen {#par_31}

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die
Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

## § 32 Leistungsausweis {#par_32}

1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert.
Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden
gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird
eine englische Übersetzung abgegeben.
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
B. Endgültige Abweisung und Sperre
Endgültige

## § 33 Abweisung {#par_33}

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, verfügt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine endgültige Abweisung von dem entsprechenden Studienprogramm.

## § 34 Sperre {#par_34}

Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach
§ 33 bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.
4. Abschnitt: Studiengänge
A. Bachelorstudiengänge

## § 35 Studienziele {#par_35}

Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden
Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem
Denken.
Strukturierung

## § 36 des Bachelorstudiengangs {#par_36}

1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei
einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs
Semestern.
2 Innerhalb des Bachelorstudiengangs sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich:
– Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
60 ECTS Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS
Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 60 ECTS
Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten sowie mögliche Schwerpunkte der Studienprogramme fest.
Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
Bachelorarbeit

## § 37 und Bachelorportfolio {#par_37}

1 Die Studienordnung legt fest, ob im Mono- bzw. Major-Studienprogramm des Bachelorstudiengangs eine Bachelorarbeit bzw. ein
Bachelorportfolio zu verfassen ist.
2 Ist eine Bachelorarbeit bzw. ein Bachelorportfolio vorgesehen, ist
sie bzw. es im Umfang von 6 bis 12 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelorarbeit bzw. das Bachelorportfolio gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
3 Die Bachelorarbeit bzw. das Bachelorportfolio ist in deutscher oder
englischer Sprache abzufassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen
vorsehen.
4 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit bzw. eines
ungenügenden Bachelorportfolios richtet sich nach § 27.
5 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Bachelorarbeit bzw. des Bachelorportfolios.
Vorziehen von

## § 38 Mastermodulen {#par_38}

Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits
erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt
30 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Masterstudiengang begonnen werden.
B. Masterstudiengänge

## § 39 Studienziele {#par_39}

Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten.
Konsekutive
und
spezialisierte

## § 40 Masterstudienprogramme {#par_40}

1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder konsekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen
der VZS3.
2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen der spezialisierten Masterstudienprogramme.
Strukturierung

## § 41 der Masterstudiengänge {#par_41}

1 Ein Masterstudiengang umfasst entweder 90 oder 120 ECTS
Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studienzeit von
drei bzw. vier Semestern.
2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich:
– Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits oder
90 ECTS Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits,
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
– Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS
Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme
fest.
4 Fast-Track-Studienprogramme werden in der Studienordnung geregelt.

## § 42 Masterarbeit {#par_42}

1 Während des Masterstudiengangs ist im Mono- oder im
Major-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von 30 bis höchstens 60 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in der Regel in englischer Sprache zu verfassen.
Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich
nach § 27.
4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Masterarbeit.
5 Für besonders gute Masterarbeiten kann auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers der Masterarbeit in Absprache mit der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienprogrammdirektor an die Studiendekanin oder den Studiendekan eine Auszeichnung vergeben werden. Die Details zur Auszeichnung von Masterarbeiten werden in der
Studienordnung geregelt.
C. Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung

## § 43 und Anrechnung allgemein {#par_43}

1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen
zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit
der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen
Unterlagen beizubringen.
Anerkennung

## § 44 von Studienleistungen {#par_44}

1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS
Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn
a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung
ist,
b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,
c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
Anrechnung

## § 45 an den Studienabschluss {#par_45}

1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn
a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar
sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen

## § 46 Modulen {#par_46}

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit
entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Überzählige

## § 47 Module {#par_47}

1 In jedem Studienprogramm können Module im Umfang von
höchstens 10 ECTS Credits über die von der jeweiligen Studienordnung
vorgegebenen Studienleistungen hinaus an den Studienabschluss angerechnet werden.
2 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
3 Wenn gemäss Abs. 2 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden,
die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss
angerechnet.
4 Nicht angerechnete Module werden im Academic Record ausgewiesen.
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
D. Studienabschluss
Anmeldung

## § 48 zum Studienabschluss {#par_48}

1 Die Anmeldung zum Bachelorabschluss ist von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft,
ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Masterabschluss ist von den Fachbereichskoordinatorinnen oder Fachbereichskordinatoren beim Studiendekanat
einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für
den Studienabschluss erfüllt sind.
3 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Verleihung des

## § 49 Bachelorgrades {#par_49}

1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die
Hälfte der für das Mono- bzw. Majorstudienprogramm erforderlichen
Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
Verleihung des

## § 50 Mastergrades {#par_50}

1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 90 bzw.
120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die
Hälfte der für das Mono- bzw. Majorstudienprogramm erforderlichen
Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.

## § 51 Validierung {#par_51}

Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validierung an die Studienkommission delegieren.
Gewichtete

## § 52 Gesamtnote {#par_52}

1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer
ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienprogrammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in
die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch
die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten
berechnet.
2 Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten als auch die der
gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die
schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend.
E. Abschlussdokumente

## § 53 Abschlussdokumente {#par_53}

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und
den Academic Record (Abschlusszeugnis).

## § 54 Diplomurkunde {#par_54}

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der
Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH
sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit
vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der
Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma

## § 55 Supplement {#par_55}

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung
des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic

## § 56 Record {#par_56}

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den
Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an
den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der
Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht
an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz

## § 57 Rechtsschutz {#par_57}

1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich
der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Die Einsprache ist an das Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des
Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs.
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

## § 58 Übergangsbestimmungen {#par_58}

1 Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an
der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vor Inkrafttreten
dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze:
a. Die Studierenden werden dieser Rahmenverordnung unterstellt.
b. Studierende, die den Bachelorstudiengang bisher in der Studienprogrammkombination 120-30-30 ECTS Credits (Major-Minor-Minor)
absolvieren, können in Studienprogrammkombination dieser RVO
wechseln. Ist ein Übertritt in Studienprogramme gemäss dieser RVO
nicht möglich, können die Studierenden in der bisherigen Studienprogrammkombination verbleiben. In diesem Fall ist der Studiengang
bis längstens zum Frühlingssemester 2026 abzuschliessen. Danach ist
ein Abschluss in der bisherigen Studienprogrammkombination nicht
mehr möglich.
c. Das Dekanat vereinbart bei Bedarf mit den unter lit. b genannten
Studierenden in individuellen Studienvereinbarungen den weiteren
Verlauf des Studiums.
d. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des
alten Curriculums identisch sind.
2 Für Studierende, die ihr Bachelorstudium nach altem Recht begonnen haben und in das Recht gemäss dieser Rahmenverordnung übergeführt werden, gilt weiterhin, dass sie ein einziges Pflichtmodul auf
Gesuch hin nach nicht bestandener Repetition ein zweites Mal wiederholen dürfen. Dies gilt nicht für die Bachelorarbeit und für Module, die
im Rahmen von Auflagen und Bedingungen zu erbringen sind. Diese
Regelung gilt bis 31. Juli 2024.
1 OS 76, 140; Begründung siehe ABl 2020-09-04.
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 415.31.
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 218; ABl 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.
