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title: "Verfassung des Kantons Schaffhausen"
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# Verfassung des Kantons Schaffhausen

## Art. 1 {#art_1}

Staatsform, Souveränität
1 Der Kanton Schaffhausen ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer
Rechtsstaat.
2 Er ist ein eigenständiges Glied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

## Art. 2 {#art_2}

Demokratische Grundordnung
1 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

## Art. 3 {#art_3}

Bund, andere Kantone, Ausland
1 Der Kanton beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund.
2 Er erfüllt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben unter Wahrung seiner
Interessen und derjenigen der Gemeinden.
3 Er arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Ausland zusammen.

## Art. 4 {#art_4}

Kantonsgebiet, Gemeinden
1 Der Kanton Schaffhausen umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Er gliedert sich in Gemeinden.

## Art. 5 {#art_5}

Bürgerrecht
1 Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.

## Art. 6 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_6}

Verantwortung und Pflichten
1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst.
2 Sie trägt Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Umwelt.
3 Sie erfüllt die Pflichten, die ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen
werden.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsstaatlichkeit, Treu und Glauben
1 Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sein.
2 Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet.
3 Staatliche Organe und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.

## Art. 8 {#art_8}

Gewaltenteilung
1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht richten sich
nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

## Art. 9 {#art_9}

Nachhaltigkeit
1 Staatliches Handeln hat sich auf eine ökologische, wirtschaftliche und
soziale Entwicklung auszurichten, welche die Bedürfnisse heutiger wie auch
zukünftiger Generationen berücksichtigt.
2 Grundrechte, Sozialziele
2.1 Grundrechte

## Art. 10 {#art_10}

Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die
Grundlage der gesamten Rechtsordnung.

## Art. 11 {#art_11}

Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden.
2 Kanton und Gemeinden fördern die Gleichstellung von Frau und Mann, namentlich in Familie, Ausbildung und Arbeit. Frau und Mann haben Anspruch
auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
3 Kanton und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen.

## Art. 12 {#art_12}

Freiheitsrechte
1 Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere:
a) die persönliche Freiheit
b) der Schutz der Privatsphäre
c) das Recht auf Ehe und Familie oder auf eine andere Form des Zusammenlebens
d) die Glaubens- und Gewissensfreiheit
e) die Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit
f) die Freiheit von Unterricht, Lehre und Forschung
g) die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks
h) die Vereinigungs-, Versammlungs- und Koalitionsfreiheit
i) die Niederlassungsfreiheit
j) die Wirtschaftsfreiheit
2 Das Eigentum ist gewährleistet.

## Art. 13 {#art_13}

Recht auf Hilfe in Notlagen
1 Wer Notlagen nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, hat Anspruch auf
die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Hilfe.

## Art. 14 {#art_14}

Schutz der Kinder und Jugendlichen
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Schutz und Fürsorge.

## Art. 15 {#art_15}

Recht auf Schulbildung
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung.
2 Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an öffentlichen
Schulen und an Schulen mit öffentlichem Auftrag unentgeltlich.

## Art. 16 {#art_16}

Opferhilfe
1 Personen, die infolge einer Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder
sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, haben Anspruch auf
Hilfe und, sofern sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, auf angemessene Entschädigung.

## Art. 17 {#art_17}

Rechtsweggarantie
1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch
ein kantonales Gericht. Ausgenommen ist die Anfechtung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Entscheiden des Kantonsrates, soweit das Bundesrecht nicht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler
Ebene vorschreibt.
2 … *

## Art. 18 {#art_18}

Verfahrensgarantien
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert
angemessener Frist.
2 Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, haben sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

## Art. 19 {#art_19}

Petitionsrecht
1 Jede Person kann Petitionen an Behörden richten, ohne dass ihr daraus
Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden haben Petitionen in angemessener Frist zu beantworten.

## Art. 20 {#art_20}

Geltung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden
und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

## Art. 21 {#art_21}

Schranken der Grundrechte
1 Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind.
2 Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen
sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2.2 Sozialziele

## Art. 22 {#art_22}

Sozialziele
1 Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
a) jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat
b) jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält
c) Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden
d) Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen
Bedingungen bestreiten können
e) Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene
Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können
f) Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich
nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können
g) Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und
sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden
2 Kanton und Gemeinden setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche
Leistungen abgeleitet werden.
3 Volksrechte
3.1 Stimm- und Wahlrecht

## Art. 23 {#art_23}

Stimm- und Wahlrecht
1 Stimm- und wahlberechtigt in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten
sind alle im Kanton wohnhaften mündigen Schweizerinnen und Schweizer.
2 Das Stimm- und Wahlrecht verpflichtet, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
3 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht. Es regelt
die Ausnahmen von der Stimmpflicht.
3.2 Wahlen

## Art. 24 {#art_24}

Volkswahlen
1 Die Stimmberechtigten wählen:
a) den Kantonsrat
b) den Regierungsrat

## Art. 25 c) die Schaffhauser Mitglieder des Ständerates und des Nationalrates {#art_25}

Wahlverfahren
1 Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton. *
3 Die Einteilung der Wahlkreise wird durch den Kantonsrat vorgenommen.
Die Sitze werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise
verteilt. Jedem Wahlkreis wird mindestens ein Sitz zugeteilt.
4 Bei den anderen kantonalen Wahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren.

## Art. 26 {#art_26}

Abberufung
1 1'000 Stimmberechtigte können die Gesamterneuerung des Kantonsrates
oder des Regierungsrates verlangen. Das Gesetz regelt das Verfahren.
2 Spricht sich die Mehrheit der Stimmenden für die Abberufung aus, wird eine Erneuerungswahl durchgeführt.
3 Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abberufenen Behörde.
3.3 Volksinitiative

## Art. 27 {#art_27}

Gegenstand, Form
1 Mit einer Volksinitiative können 1'000 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf:
a) Total- oder Teilrevision der Verfassung
b) Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes
c) Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder
Änderung eines internationalen oder interkantonalen Vertrages, soweit er der Volksabstimmung untersteht
d) Einreichen einer Standesinitiative
2 Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder, sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

## Art. 28 {#art_28}

Verfahren
1 Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volksinitiative.
2 Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Volksinitiative. Diese ist
ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie:
a) gegen übergeordnetes Recht verstösst
b) undurchführbar ist
c) die Einheit der Form oder der Materie verletzt
3 Bei einer allgemeinen Anregung bestimmt der Kantonsrat abschliessend
darüber, in welcher Erlassform sie ausgearbeitet wird.

## Art. 29 {#art_29}

Behandlung
1 Der Kantonsrat unterbreitet die Volksinitiative mit dem Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung der Volksabstimmung oder stellt ihr einen Gegenvorschlag gegenüber.
2 Ist der Kantonsrat mit einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung
einverstanden, so arbeitet er eine Vorlage im Sinne der Initiative aus.

## Art. 30 {#art_30}

Gegenvorschlag
1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer
Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat,
einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden
gleichzeitig statt.
3 Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber
befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden.
3.4 Volksmotion

## Art. 31 {#art_31}

Volksmotion
1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat eine schriftlich
begründete Volksmotion einzureichen.
2 Der Kantonsrat behandelt diese sinngemäss wie eine Motion eines seiner
Mitglieder.
3.5 Volksabstimmungen

## Art. 32 {#art_32}

Obligatorische Volksabstimmung
1 Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über:
a) Verfassungsänderungen
b) internationale und interkantonale Verträge, die unmittelbar anwendbar sind und nicht mit der Verfassung übereinstimmen
c) Gesetze, die nicht der fakultativen Volksabstimmung unterstellt sind
d) Volksinitiativen
e) Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von
mehr als Fr. 3'000'000.00 und über neue jährlich wiederkehrende
Ausgaben von mehr als Fr. 500'000.00
f) die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes
bezüglich des Baus von Kernkraftwerken, Aufbereitungsanlagen für
Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für radioaktive Rückstände auf
dem Gebiet des Kantons Schaffhausen und der angrenzenden
Kantone
g) die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes
über die Aufnahme von neuen Nationalstrassen ins Nationalstrassennetz
h) weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt
i) Beschlüsse, welche der Kantonsrat von sich aus zur Abstimmung

## Art. 33 bringen will {#art_33}

Fakultative Volksabstimmung
1 Die Stimmberechtigten können verlangen, dass der Volksabstimmung unterstellt werden:
a) Gesetze, denen mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder des
Kantonsrates zugestimmt haben
b) unmittelbar anwendbare internationale und interkantonale Verträge
mit gesetzgebendem Charakter
c) der Voranschlag bei einer Änderung des Steuerfusses
d) Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von
mehr als Fr. 1'000'000.00 und über neue jährlich wiederkehrende
Ausgaben von mehr als Fr. 100'000.00
e) Grundsatzbeschlüsse des Kantonsrates
f) weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt
2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert 90 Tagen seit der
Veröffentlichung des Beschlusses 1'000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung verlangen. Für Abs. 1 lit. c gilt eine Frist von 30 Tagen.

## Art. 34 {#art_34}

Dringlichkeitsrecht
1 Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in
Kraft gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des
Kantonsrates zustimmen.
2 Ist eine Volksabstimmung erforderlich oder wird eine solche verlangt, so
tritt ein solches Gesetz ein Jahr nach Annahme durch den Kantonsrat wieder ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.

## Art. 35 {#art_35}

Teil- und Variantenabstimmung
1 Der Kantonsrat kann beschliessen, dass anstelle oder neben einer Gesamtvorlage einzelne Teile oder Varianten der Volksabstimmung unterbreitet
werden.
2 Wird bei einer der fakultativen Abstimmung unterstehenden Vorlage das
Referendum nicht ergriffen, so fallen die Varianten dahin.
3.6 Mitwirkungsrechte

## Art. 36 {#art_36}

Vernehmlassungen
1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen
Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen.

## Art. 37 {#art_37}

Politische Parteien
1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der
Stimmberechtigten mit.
Art. 37a * Transparente Wahl-, Abstimmungs- und Parteienfinanzierung *
1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und
sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an
Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen,
müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere:
a) Das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf
b) Die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags
c) Die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. Ausgenommen sind
Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt
Fr. 3'000.00 pro Kalenderjahr nicht übersteigt
1bis Ausgenommen von den Offenlegungspflichten nach Abs. 1 sind: *
a) Kommunale Wahl- und Abstimmungskämpfe in Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnerinnen und Einwohnern;
b) Wahl- und Abstimmungskampagnen, für die gesamthaft weniger als
CHF 3’000.– aufgewendet werden.
1ter Die Annahme anonymer Zuwendungen ist verboten. *
2 Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen.
2bis Ausgenommen von der Offenlegungspflicht nach Abs. 2 sind Kandidierende für kommunale Ämter in Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnerinnen und Einwohnern. *
2ter Der Geltungsbereich von Abs. 1 und Abs. 2 wird auf die Nationalratswahlen ausgedehnt. *
3 Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen
und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Abs. 2 ihre Interessenbindungen offen.
4 Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die
Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 1, 2 und 3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite/Homepage des Kantons
Schaffhausen.
5 Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen
und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von
Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von
Abs. 1–3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert.
5bis Spenden an politische Parteien, die gegen die Offenlegungspflichten verstossen haben, sind steuerlich nicht abzugsfähig. *
6 Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von
Berufsgeheimnissen Rechnung.
4 Behörden
4.1 Grundsätze
Art. 38 Gesetzmässigkeitsgrundsatz
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung, das übergeordnete Recht und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften gebunden.
2 Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom
Kantonsrat, vom Regierungsrat und von den Rechtspflegebehörden nicht
angewendet werden.
Art. 39 Tätigkeitsgrundsätze
1 Die staatlichen Organe erfüllen ihre Aufgaben bürgerfreundlich, wirksam
und kostengünstig.
2 Sind in einer Sache mehrere Behörden gleichzeitig zuständig, koordinieren
sie ihre Tätigkeit und arbeiten zusammen.
Art. 40 Wählbarkeit
1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat und den Ständerat sind alle im
Kanton stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer wählbar. *
1bis In das Obergericht und das Kantonsgericht sind alle mündigen Schweizerinnen und Schweizer wählbar. Sie müssen ab Amtsantritt im Kanton Schaffhausen Wohnsitz haben. *
2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder sowie
des Personals der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflegebehörden.
Es kann für Rechtspflegebehörden zusätzliche Anforderungen stellen.
Art. 41 Amtsdauer
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Rechtspflegebehörden und der Gemeindebehörden werden auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Sie üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der neuen Organe weiter aus.
Art. 42 Unvereinbare Ämter
1 Niemand darf gleichzeitig angehören:
a) dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einer kantonalen Rechtspflegebehörde
b) dem Regierungsrat, dem Nationalrat und dem Ständerat
c) dem Regierungsrat und einer Gemeindebehörde
2 Angehörige der kantonalen Verwaltung können nicht Mitglied einer Rechtspflegebehörde sein. Angehörige der kantonalen Verwaltung, die dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder direkt unterstellt sind, können auch
nicht im Kantonsrat Einsitz nehmen.
3 Das Gesetz kann für einzelne Behörden weitere Unvereinbarkeiten festlegen.
Art. 43 Persönliche Unvereinbarkeit
1 Der gleichen Behörde dürfen mit Ausnahme des Kantonsrates, der
Gemeindeparlamente und des Verfassungsrates nicht gleichzeitig angehören: Ehepaare, Paare in eingetragener Partnerschaft, Konkubinatspaare, Eltern und Kinder, Geschwister. *
Art. 44 Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz
1 Behördenmitglieder werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.
Art. 45 Ausstand
1 Behördenmitglieder sowie Angehörige der Verwaltung und der Rechtspflegebehörden treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, während
der ganzen Dauer des Verfahrens in den Ausstand.
2 In Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden dürfen die
Vorinstanzen nicht mit der Verfahrensleitung betraut werden.
3 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.
Art. 46 Dienstverhältnis
1 Das Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons.
2 Mitglieder des Regierungsrates und der vom Kantonsrat gewählten Behörden können bei offenkundiger Amtsunfähigkeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates ihres Amtes enthoben werden.
Art. 47 Öffentlichkeit, Information
1 Rechtsetzungsakte sind zu veröffentlichen und in eine Rechtssammlung
aufzunehmen.
2 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
3 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und gewähren auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden
öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
4 Die Behörden stellen die Information künftiger Generationen sicher, indem
sie ihre Tätigkeit angemessen dokumentieren und ihre Akten archivieren.
Art. 48 Verantwortlichkeit
1 Der Kanton, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Organisationen
haften für Schäden, die ihre Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2 Sie haften im Rahmen des Gesetzes auch für Schäden, die ihre Organe
rechtmässig verursacht haben.
3 Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton und den anderen
Trägern öffentlicher Aufgaben.
4.2 Aufgabenübertragung
Art. 49 Aufgabenübertragung zwischen Behörden
1 Rechtsetzungs- und Ausgabenbefugnisse des Volkes können dem
Kantonsrat oder dem Regierungsrat übertragen werden, sofern sich die
Übertragung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz ihren
Rahmen festlegt. Die direkte Übertragung von Befugnissen an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kantonsrats
an den Regierungsrat übertragen werden.
3 Der Kantonsrat kann die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse der
Behörden der Veränderung des Geldwertes anpassen.
4 Rechtsprechungsbefugnisse können durch das Gesetz einer Verwaltungsbehörde übertragen werden.
Art. 50 Vorbehalt des Gesetzes
1 Alle wichtigen Rechtssätze sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung das Gesetz ausdrücklich vorsieht, sowie die grundlegenden Bestimmungen über:
a) die Volksrechte
b) Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte
c) die Rechte und Pflichten von Personen
d) den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben sowie den Kreis
der Abgabenpflichtigen
e) die Aufgaben und die Leistungen des Kantons
f) die Organisation und das Verfahren der Behörden
Art. 51 Beizug Privater
1 Das Gesetz kann anstelle von staatlichen Regelungen private Vereinbarungen ermöglichen. Es bestimmt die notwendigen Zielvorgaben.
2 Kontroll- und Überwachungsmassnahmen können Privaten übertragen
werden. Die Übertragung von Verfügungsbefugnissen und weiteren
Vollzugsaufgaben bedarf einer Grundlage im Gesetz.
3 Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private gelten die Vorschriften über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss. Für Schäden haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär.
4.3 Kantonsrat
Art. 52 Stellung, Zusammensetzung
1 Der aus 60 Mitgliedern bestehende Kantonsrat übt unter Vorbehalt der
Volksrechte die oberste Gewalt aus. *
2 Er ist die gesetzgebende Behörde und übt die Oberaufsicht über die staatlichen Organe des Kantons aus.
3 Durch Verfassung und Gesetz können ihm wichtige Verwaltungsentscheide
übertragen werden.
Art. 53 Rechtsetzung
1 Der Kantonsrat erlässt unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die kantonalen Gesetze.
2 Für ausführende Bestimmungen kann er Dekrete erlassen, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen nicht der Volksabstimmung.
3 Er bereitet die Vorlagen zuhanden der Volksabstimmung vor.
4 Er genehmigt oder kündigt internationale und interkantonale Verträge, soweit sie nicht in die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen.
Art. 54 Planung
1 Der Kantonsrat behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan, den
Richtplan über die raumwirksamen Tätigkeiten sowie weitere grundlegende
Pläne.
2 Sofern dem Kantonsrat durch das Gesetz kein Änderungs- oder Genehmigungsrecht zukommt, kann er zu Planungen in einer eigenen Erklärung Stellung nehmen.
Art. 55 Aufsicht, Wirksamkeitsprüfung
1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben sowie über die Gerichtsbehörden aus. Das Gesetz bestimmt die zur Ausübung der Oberaufsicht notwendigen Auskunftsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
2 Der Kantonsrat prüft und genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Obergerichts sowie der Rechtspflegekommission für die
Justizverwaltung. *
3 Er kann für eine unabhängige Überprüfung der Wirksamkeit kantonaler
Massnahmen sorgen.
Art. 56 Finanzbefugnisse
1 Der Kantonsrat beschliesst über:
a) den Voranschlag
b) die Genehmigung der Kantonsrechnung
c) die Festsetzung kantonaler Steuern und Abgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
d) Ausgaben, soweit sie nicht in die Kompetenz des Regierungsrates
fallen, unter Vorbehalt von Art. 32 und 33
Art. 57 Weitere Befugnisse und Aufgaben
1 Der Kantonsrat:
a) beschliesst über die Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen, ausser dem Begehren auf Abberufung des Kantonsrates
b) entscheidet über die Ergreifung des fakultativen Referendums zusammen mit anderen Kantonen und über die Einreichung einer Standesinitiative auf Bundesebene
c) nimmt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen
vor
d) beschliesst über Amnestie und Begnadigung
e) erteilt das Kantonsbürgerrecht, soweit dies nicht durch das Gesetz einer anderen Stelle übertragen wird
f) behandelt die an ihn gerichteten Petitionen und Beschwerden
g) entscheidet über Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung wichtiger Konzessionen
2 Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
Art. 58 Aufträge an den Regierungsrat, Grundsatzbeschlüsse
1 Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der
Charakter einer Richtlinie zu.
2 Der Kantonsrat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.
Art. 59 Stellung der Ratsmitglieder
1 Die Mitglieder des Kantonsrates beraten und stimmen ohne Instruktion.
2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur
in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden.
Der Aufhebung der parlamentarischen Immunität müssen zwei Drittel der
anwesenden Ratsmitglieder zustimmen.
3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen
berechtigt.
4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung und den Gerichten über die im Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.
5 Sie können Fraktionen bilden. An diese können Beiträge ausgerichtet werden.
4.4 Regierungsrat
Art. 60 Stellung, Zusammensetzung
1 Der aus fünf Mitgliedern bestehende Regierungsrat ist unter Vorbehalt der
Befugnisse des Kantonsrates die oberste leitende und vollziehende Behörde
des Kantons.
2 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
Art. 61 Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit
ausüben. In Erwerbsunternehmen können sie nur in Vertretung des Kantons
tätig sein.
Art. 62 Stellung im Kantonsrat
1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Kantonsrat Anträge zu stellen.
2 Seine Mitglieder nehmen in der Regel an den Sitzungen des Kantonsrates
mit beratender Stimme teil. Dabei geniessen sie parlamentarische Immunität.
Art. 63 Planung, Koordination
1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeit des
Kantonsrates die Ziele staatlichen Handelns.
2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und
einen Finanzplan. Am Ende der Amtsperiode legt er Rechenschaft ab.
3 Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.
Art. 64 Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die
zweckmässige Organisation der kantonalen Verwaltung.
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement.
3 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat Rechenschaft über die Verwaltungstätigkeit ab.
Art. 65 Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Gesetzgebung.
Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und
Dekreten vor.
2 Er erlässt die Verordnungen, zu denen ihn die Verfassung oder das Gesetz
ermächtigen.
3 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann der Regierungsrat die Bestimmungen, die
zur Einführung übergeordneten Rechts notwendig sind, durch Verordnung
regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
4 Der Regierungsrat schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des
Kantonsrates und der Rechte des Volkes internationale und interkantonale
Verträge ab. In die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen Verträge, welche im Rahmen seiner Verordnungsbefugnisse liegen, von untergeordneter Bedeutung sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.
Art. 66 Finanzbefugnisse
1 Der Regierungsrat verwaltet das Kantonsvermögen.
2 Er verabschiedet Voranschlag und Kantonsrechnung zuhanden des
Kantonsrates.
3 Er beschliesst über:
a) neue einmalige Ausgaben bis Fr. 100'000.00 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20'000.00
b) Verfügungsgeschäfte über Liegenschaften des Finanzvermögens bis
Fr. 1'000'000.00
4 Er nimmt die erforderlichen Darlehen und Anleihen auf.
Art. 67 Weitere Befugnisse und Aufgaben
1 Der Regierungsrat:
a) vertritt den Kanton nach aussen und innen
b) trägt die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit
c) bereitet die Geschäfte des Kantonsrates vor, soweit dieser sie nicht
allein bearbeiten will
d) veröffentlicht die kantonalen Erlasse
e) sorgt für den Vollzug der Erlasse von Bund und Kanton, der Beschlüsse des Kantonsrates und der rechtskräftigen Urteile
f) übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gemeinden aus
g) verabschiedet Vernehmlassungen an Bundesbehörden
h) entscheidet über Verwaltungsstreitigkeiten, soweit Verfassung und
Gesetz dies vorsehen
i) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Verfassung und Gesetz
übertragen werden
Art. 68 Ausserordentliche Lagen
1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen
zu begegnen.
2 Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem In-Kraft-Treten dahin.
4.5 Kantonale Verwaltung
Art. 69 Aufbau, Organisation
1 Die kantonale Verwaltung ist in Departemente gegliedert.
2 Die Staatskanzlei ist die Stabs- und Koordinationsstelle des Regierungsrates; sie stellt die Verbindung zum Kantonsrat sicher.
3 Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben der kantonalen Verwaltung auf regionaler Ebene oder durch besondere Kommissionen oder
selbständige Organisationen erfüllt werden.
Art. 70 Übertragung von Entscheidungsbefugnissen
1 Der Regierungsrat kann seine Entscheidungsbefugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Departemente darf er ohne Ermächtigung im Gesetz durch Verordnung an
nachgeordnete Dienststellen übertragen.
2 Das Weisungsrecht des Regierungsrates gegenüber allen Verwaltungsorganen bleibt vorbehalten; ausgenommen sind insbesondere Rechtsprechungstätigkeiten von Verwaltungsbehörden sowie die Strafverfolgung durch
die Staatsanwaltschaft. *
4.6 Rechtspflegebehörden
Art. 71 Aufgabe, Stellung
1 Aufgabe der Gerichte und der ihnen aufsichtsrechtlich unterstellten weiteren Rechtspflegebehörden ist die unabhängige Rechtsanwendung im Bereich des Privatrechts, des Strafrechts und des übrigen öffentlichen Rechts.
2 Die Rechtspflegebehörden sind von den anderen Behörden und den Streitparteien unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.
3 Das Obergericht vertritt die Rechtspflegebehörden im Verkehr mit dem
Kantonsrat und dem Regierungsrat.
Art. 72 Gerichtsorganisation, Verfahrensrecht
1 Die Rechtspflegebehörden und ihre Verfahren sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten.
2 Das Gesetz kann für einzelne Gebiete besondere Rechtspflegeinstanzen
und den Einsatz von Fachrichterinnen und Fachrichtern vorsehen. *
3 … *
Art. 73 Wahlen
1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der weiteren Rechtspflegebehörden, soweit Verfassung und Gesetz dies
vorsehen.
2 Die übrigen Mitglieder der Rechtspflegebehörden und ihre Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter werden durch das Obergericht beziehungsweise das
Kantonsgericht gewählt. Das Obergericht kann die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegieren. *
Art. 74 Rechtsbeistand, Rechtsauskunft
1 Die freie Verbeiständung und Vertretung vor allen Rechtspflegeinstanzen
des Kantons ist gewährleistet.
2 Der Kanton kann unentgeltlich tätige private Rechtsauskunftsstellen unterstützen.
Art. 75
Art. 76 Strafverfolgungsbehörden
1 … *
2 Unter dem Vorbehalt des Weiterzugs an ein Gericht kann das Gesetz die
Ahndung von Übertretungen mit Busse auch Verwaltungsbehörden von
Kanton und Gemeinden zuweisen. *
3 Strafverfolgungsbehörden mit vorwiegend nichtrichterlicher Funktion können der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt werden.
Art. 77 Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht beurteilt die ihm durch das Gesetz zur erstinstanzlichen oder endgültigen Behandlung zugewiesenen Zivil- und Strafsachen.
2 … *
Art. 78 Obergericht
1 Das Obergericht beurteilt die ihm durch Gesetz zur erstinstanzlichen Behandlung zugewiesenen Streitfälle und die Rechtsmittel auf dem Gebiet des
Zivil- und Strafrechts.
2 Es entscheidet staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nach Massgabe von Verfassung und Gesetzgebung sowie Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden.
3 Es ist Aufsichtsbehörde über alle Gerichte des Kantons und die weiteren
Rechtspflegebehörden, welche das Gesetz seiner Aufsicht unterstellt. *
4 Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine gesetzliche Ermächtigung
besteht, erlässt das Obergericht die notwendigen Verordnungen zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit. *
5 Öffentliche Aufgaben
5.1 Allgemeines
Art. 79 Grundsätze
1 Der Kanton orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen aller.
2 Der Kanton erfüllt eine Aufgabe nur:
a) wenn das private Angebot nicht ausreicht oder
b) wenn die Gemeinden sie nicht wirtschaftlich und wirksam erfüllen
können oder
c) wenn die Wahrung eines öffentlichen Interesses dies erfordert
3 Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu prüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind und ob ihre Erfüllung wirtschaftlich und wirksam ist.
4 Das Gesetz regelt die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen
Kanton und Gemeinden.
5.2 Öffentlicher Friede und Sicherheit
Art. 80 Öffentlicher Friede und Sicherheit
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Sicherheit und schützen
das Recht. Sie sichern den öffentlichen Frieden.
5.3 Lebensraum
Art. 81 Umwelt, Naturschutz
1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz der Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Sie sorgen für
eine dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Artenvielfalt.
2 Die Natur soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich
belastet werden.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Anwendung umweltgerechter Technologien.
4 Die Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem
Verursacherprinzip zu tragen.
Art. 82 Raumplanung
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung des
Kantonsgebietes, für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des
Bodens und für den Schutz der Landschaft.
2 Sie erlassen Bau-, Schutz- und Gestaltungsvorschriften für eine menschenfreundliche und umweltgerechte Bebauung.
Art. 83 Verkehr
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, zweckmässige und umweltschonende Verkehrsordnung für alle am Verkehr Teilnehmenden.
2 Sie setzen sich für eine möglichst umweltverträgliche Bewältigung des Verkehrsaufkommens ein und fördern das Umsteigen auf umweltfreundliche
Verkehrsmittel.
Art. 84 Wasser, Energie, Entsorgung
1 Kanton und Gemeinden stellen die Wasserversorgung sicher und treffen
Massnahmen für eine ausreichende und umweltschonende Energieversorgung.
2 Sie fördern Massnahmen für einen sparsamen und wirtschaftlichen
Wasser- und Energieverbrauch. Sie begünstigen die Nutzung erneuerbarer
Energien.
3 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung und Wiederverwertung von Abfällen und für deren fachgerechte Entsorgung. Sie sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.
5.4 Soziales
Art. 85 Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Institutionen dafür, materielle und persönliche Notlagen von Menschen abzuwenden, zu lindern oder zu beheben. Sie fördern Vorsorge, Selbsthilfe und
Eigeninitiative.
2 Sie unterstützen Massnahmen zur gesellschaftlichen Integration.
Art. 86 Arbeit
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um die Arbeitslosigkeit zu
bekämpfen und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen Massnahmen zur
Wiedereingliederung von Stellensuchenden.
2 Sie unterstützen jugendliche Schulabgängerinnen und Schulabgänger bei
der Eingliederung in berufsbezogene Bildungsgänge oder in die Arbeitswelt.
Art. 87 Gesundheit
1 Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit der Bevölkerung.
2 Sie unterstützen die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitserziehung.
3 Sie stellen eine wirksame medizinische und pflegerische Versorgung der
Bevölkerung sicher.
4 Das Gesetz regelt die Patientenrechte.
5.5 Bildung
Art. 88 Ziele
1 Erziehung und Bildung haben zum Ziel, die Entwicklung zu selbstverantwortlichen Persönlichkeiten, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die
Verantwortung für die Umwelt zu fördern.
Art. 89 Auftrag
1 Kanton und Gemeinden sorgen für ein umfassendes Bildungsangebot, das
allen im Kanton Wohnenden zugänglich ist, und sichern den Zugang zu weiterführenden Schulen.
2 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge.
Art. 90 Zusammenarbeit
1 Der Kanton setzt sich in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern und
dem angrenzenden Ausland für die Koordination der Bildungsgänge ein, mit
dem Ziel, deren Durchlässigkeit zu fördern.
2 Kanton und Gemeinden arbeiten mit den Eltern bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder partnerschaftlich zusammen.
3 Kanton und Gemeinden können zur Ergänzung der eigenen Bildungsangebote mit privaten Bildungsträgern zusammenarbeiten.
5.6 Kultur, Heimatschutz, Freizeit
Art. 91 Kultur, Heimatschutz
1 Kanton und Gemeinden:
a) fördern das aktuelle kulturelle Schaffen und die Pflege des Brauchtums
b) erhalten und pflegen Kulturgüter, Denkmäler und schützenswerte
Ortsbilder
c) erleichtern den Zugang zum kulturellen Leben
d) fördern die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgruppen, unter den Kantonen und mit dem Ausland
e) unterstützen kulturelle Einrichtungen
Art. 92 Freizeitgestaltung
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, insbesondere die Jugendarbeit und den Sport.
5.7 Wirtschaft
Art. 93 Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine
leistungsfähige Wirtschaft.
Art. 94 Kantonalbank
1 Der Kanton kann im Interesse der regionalen Volkswirtschaft eine Bank
führen oder sich an einer solchen beteiligen.
Art. 95 Regalrechte
1 Der Kanton hält die Regalrechte gemäss Gesetz.
2 Er kann die Nutzungsrechte Gemeinden oder Privaten übertragen.
6 Finanzordnung
Art. 96 Allgemeines
1 Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunktur- und aufgabengerecht.
2 Der Kanton sorgt für eine umfassende, aufeinander abgestimmte Aufgaben- und Finanzplanung.
3 Vor der Übernahme neuer Aufgaben ist darzulegen, wie sie finanziert werden.
Art. 97 Sicherstellung des Haushaltgleichgewichts
1 Der Finanzhaushalt muss mittelfristig ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge
sind innert fünf Jahren zu tilgen.
2 Übersteigt der Fehlbetrag in der Bilanz des Kantons fünf Prozent der Einnahmen der laufenden Rechnung, so haben der Regierungsrat und der
Kantonsrat Massnahmen zur Sicherstellung des Haushaltgleichgewichts zu
treffen.
Art. 98 Mittelbeschaffung
1 Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere:
a) durch Erheben von Steuern und anderen Abgaben
b) aus den Erträgen seines Vermögens
c) aus Leistungen des Bundes und Dritter
d) durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen
Art. 99 Grundsätze der Besteuerung
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit,
der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu beachten.
2 Die Steuern sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der steuerpflichtigen Personen nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.
Art. 100 Finanzausgleich
1 Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich die Entwicklung zu leistungsfähigen Gemeinden und erstrebt eine ausgewogene Steuerbelastung.
2 Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Der Kanton leistet Beiträge daran.
Art. 101 Finanzkontrolle
1 Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig
wird.
2 Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat.
7 Gemeinden
Art. 102 Allgemeines
1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Sie erfüllen alle öffentlichen Aufgaben, für die nicht der Bund oder der
Kanton zuständig sind.
3 Die Grundsätze der Art. 38 bis 48 gelten auch für die Organe der Gemeinden, soweit sie sich nicht nur auf kantonale Behörden beziehen.
4 Das Gesetz kann Mindestanforderungen festlegen, die die Gemeinden bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten haben.
Art. 103 Gemeindeverfassung
1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest.
2 Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates
rechtsgültig.
Art. 104 Bestand, Neubildung
1 Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung von
Gemeinden ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.
2 Der Kanton kann den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden fördern.
Art. 105 Gemeindeautonomie
1 Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich
selbst zu organisieren, ihre Behörden zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen, die erforderlichen Abgaben zu erheben und ihre
öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.
Art. 106 Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden. Er
kann sich an der Zusammenarbeit beteiligen. Er unterstützt die Interessen
der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinweg.
2 Die Gemeinden können sich für die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben
zu Zweckverbänden zusammenschliessen oder andere Formen der Zusammenarbeit gemäss Gesetz wählen.
3 Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der
einzelnen Gemeinden sind zu wahren.
4 Ist eine Aufgabe nicht anders zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei
oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.
Art. 107 Zusammenarbeit mit dem Kanton
1 Kanton und Gemeinden können vereinbaren, einander einzelne Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt zur Erledigung zu übertragen.
2 Der Kanton kann mit Gemeinden Verwaltungsabteilungen oder Betriebe
führen und gemeinsame Leitungs- und Aufsichtsorgane bilden. Die Rechte
der Parlamente und der Stimmberechtigten bleiben vorbehalten.
3 Im Streitfall entscheidet das Obergericht.
8 Kirchen und Religionsgemeinschaften
Art. 108 Öffentlich-rechtliche Anerkennung
1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.
2 Der Kantonsrat kann weitere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich
anerkennen. Die Voraussetzungen und Auswirkungen der öffentlich-rechtlichen Anerkennung richten sich sinngemäss nach Art. 109 bis 113.
Art. 109 Selbständigkeit
1 Die anerkannten Kirchen organisieren sich nach demokratischen und
rechtsstaatlichen Grundsätzen selbständig.
2 Sie geben sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat genehmigt
werden muss.
Art. 110 Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche richtet sich nach deren Organisationsstatut.
2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
Art. 111 Kirchgemeinden
1 Die anerkannten Kirchen können sich in Kirchgemeinden mit eigener
Rechtspersönlichkeit gliedern.
2 Sie regeln in ihrem Organisationsstatut die Aufsicht über die Kirchgemeinden und deren Finanzhaushalt sowie die Wahl ihrer Geistlichen.
Art. 112 Kirchensteuer, Finanzen
1 Die anerkannten Kirchen können von ihren Mitgliedern Steuern erheben.
2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der kantonalen Steuergesetzgebung und
Veranlagung.
3 Das Gesetz regelt die Leistungen des Kantons an die anerkannten Kirchen.
Art. 113 Rechtsschutz
1 Die anerkannten Kirchen sorgen für einen genügenden Rechtsschutz ihrer
Mitglieder und der Kirchgemeinden.
2 Entscheide der obersten kirchlichen Rechtsschutzinstanzen können beim
Obergericht angefochten werden.
9 Revision der Kantonsverfassung
Art. 114 Grundsatz
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.
Art. 115 Teilrevision
1 Mit einer Teilrevision können einzelne oder sachlich zusammenhängende
Verfassungsbestimmungen geändert werden.
Art. 116 Totalrevision
1 Die Stimmberechtigten beschliessen die Einleitung der Totalrevision. Sie
entscheiden gleichzeitig, ob ein Verfassungsrat oder der Kantonsrat die Revision vorbereiten soll.
2 Die Wahl und die Abberufung des Verfassungsrates unterliegen den Vorschriften über Wahl und Abberufung des Kantonsrates. Die Bestimmungen
über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
3 Wird der Verfassungsentwurf nicht angenommen, so arbeitet der mit der
Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf aus. Wird auch dieser von
den Stimmberechtigten verworfen, fällt der Revisionsbeschluss dahin.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 117 In-Kraft-Treten
1 Die Kantonsverfassung wird auf einen vom Kantonsrat festgesetzten Zeitpunkt in Kraft gesetzt1).
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung des Kantons Schaffhausen vom
24. März 1876 aufgehoben2).
Art. 118 Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Bestimmungen im bisherigen Recht, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
Art. 119 Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht
mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in
Kraft.
2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.
1) In Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 1974).
2) Art. 5 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 bleibt vorläufig
in Kraft (Amtsblatt 2002, S. 1974).
Art. 120 Erlass neuen Rechts
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes
Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
2 Der Kantonsrat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.
Art. 121 Behörden, Beamtinnen und Beamte
1 Behördenmitglieder sowie Angehörige der kantonalen Verwaltung und der
Gerichte bleiben bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung bis zum Ablauf der
Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.
2 Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.
Art. 122 Volksrechte
1 Das bisherige Recht ist massgebend für Volksinitiativen, die vor dem In-
Kraft-Treten dieser Verfassung eingereicht worden sind, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, die vor diesem Zeitpunkt verabschiedet worden sind.
2 Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Kantonsrat in
Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.
Art. 123 Veröffentlichung
1 Die Verfassung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale
Gesetzessammlung aufzunehmen.

## Art. 37a Art. T1 * Übergangsbestimmungen zu {#art_37a}

1 Art. 37a tritt so wie in der Abstimmung vom 9. Februar 2020 angenommen
und ergänzt um die Absätze 1bis, 1ter, 2bis, 2ter und 5bis unmittelbar in
Kraft.
3) Amtsblatt 2002, S. 1975.
2 Mit Annahme von Art. 37a Abs. 1bis, 1ter, 2bis, 2ter und 5bis sind bis zum
Inkrafttreten der kantonalen Ausführungsgesetzgebung subsidiär die Offenlegungsvorschriften des Bundes sinngemäss anwendbar, insbesondere Art.
76b bis 76j des Bundesgesetzes über die politischen Rechte4) und Art. 11
des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung. Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls umgehend ergänzende Ausführungsbestimmungen.
4) BBI 2021 1492.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.06.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung Abl. 2002, S. 1974
17.05.2004 01.01.2005 Art. 78 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 1798, S. 1824
17.05.2004 01.01.2005 Art. 78 Abs. 4 geändert Abl. 2004, S. 1798, S. 1824
29.08.2004 01.01.2009 Art. 52 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1599, S. 1600
03.07.2006 01.01.2007 Art. 43 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1547, S. 1549
29.10.2007 01.05.2008 Art. 25 Abs. 2 geändert Abl. 2008, S. 531, S. 532
09.11.2009 01.01.2011 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.05.2010 Art. 40 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.05.2010 Art. 40 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 55 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 70 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 72 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 72 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 73 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.05.2010 Art. 75 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 75 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 76 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 76 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 77 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.02.2020 09.02.2020 Art. 37a eingefügt Abl. 2022, S. 1769
24.11.2024 24.11.2024 Art. 37a Titel geändert 2025-33
24.11.2024 24.11.2024 Art. 37a Abs. 1bis eingefügt 2025-33
24.11.2024 24.11.2024 Art. 37a Abs. 1ter eingefügt 2025-33
24.11.2024 24.11.2024 Art. 37a Abs. 2bis eingefügt 2025-33
24.11.2024 24.11.2024 Art. 37a Abs. 2ter eingefügt 2025-33
24.11.2024 24.11.2024 Art. 37a Abs. 5bis eingefügt 2025-33
24.11.2024 24.11.2024 Art. T1 eingefügt 2025-33
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.06.2002 01.01.2003 Erstfassung Abl. 2002, S. 1974
Art. 17 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 25 Abs. 2 29.10.2007 01.05.2008 geändert Abl. 2008, S. 531, S. 532
Art. 37a 09.02.2020 09.02.2020 eingefügt Abl. 2022, S. 1769
Art. 37a 24.11.2024 24.11.2024 Titel geändert 2025-33
Art. 37a Abs. 1bis 24.11.2024 24.11.2024 eingefügt 2025-33
Art. 37a Abs. 1ter 24.11.2024 24.11.2024 eingefügt 2025-33
Art. 37a Abs. 2bis 24.11.2024 24.11.2024 eingefügt 2025-33
Art. 37a Abs. 2ter 24.11.2024 24.11.2024 eingefügt 2025-33
Art. 37a Abs. 5bis 24.11.2024 24.11.2024 eingefügt 2025-33
Art. 40 Abs. 1 09.11.2009 01.05.2010 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 40 Abs. 1bis 09.11.2009 01.05.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 43 Abs. 1 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1547, S. 1549
Art. 52 Abs. 1 29.08.2004 01.01.2009 geändert Abl. 2007, S. 1599, S. 1600
Art. 55 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 70 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 72 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 72 Abs. 3 09.11.2009 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 73 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 75 Abs. 1 09.11.2009 01.05.2010 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 75 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 76 Abs. 1 09.11.2009 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 76 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 77 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 78 Abs. 3 17.05.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1798, S. 1824
Art. 78 Abs. 4 17.05.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1798, S. 1824
Art. T1 24.11.2024 24.11.2024 eingefügt 2025-33
