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title: "Reglement über den Wertschriften- und Schirmladeverkehr der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich (aufgrund von §§ 101–106 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB und Art. 79 der Geschäftsordnung des Wohlfahrtsamtes"
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# Reglement über den Wertschriften- und Schirmladeverkehr der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich (aufgrund von §§ 101–106 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB und Art. 79 der Geschäftsordnung des Wohlfahrtsamtes

## Art. 1 Schirmlade {#art_1}

Die Schirmlade der Vormundschaftsbehörde der Stadt
Zürich dient zur Aufbewahrung der Wertschriften, Wertgegenstände und wichtigen Dokumente der von der Vormundschaftsbehörde betreuten Personen sowie der Wertschriften und
Wertgegenstände, die von anderen Personen freiwillig zur Verwahrung übergeben werden.
Schirmladekommission
Art. 2 1Die Aufsicht über die Schirmlade ist einer Kommission von zwei Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde übertragen.
2Die Kommission hat jedes Jahr unter Beizug von Beamten der
Behörde eine Durchsicht der Schirmlade vorzunehmen. Über
das Ergebnis ist dem Bezirksrat Zürich Bericht zu erstatten
(§ 105 des Einführungsgesetzes zum ZGB und Art. 69 der Geschäftsordnung des Wohlfahrtsamtes). In den Jahren, in denen
der Bezirksrat eine Prüfung der Schirmlade vornimmt, kann die
Durchsicht dahinfallen.
3Der Schirmladekommission obliegt auch die periodische Prüfung des Bargeldverkehrs. Eine solche Prüfung hat mindestens
zweimal im Jahre zu erfolgen. Über das Ergebnis ist zuhanden
der Vormundschaftsbehörde ein Protokoll aufzunehmen.
Wertschriftensekretär
Art. 3 1Der Wertschriften- und Schirmladeverkehr ist dem
Wertschriftensekretär übertragen. Er hat die Begehren über die
Anlage von Geldern, die Umwandlung und den Verkauf von
Werttiteln und die Aufnahme und Aushändigung von Wertschriften und sonstigen Vermögenswerten zu prüfen und darüber der
zuständigen Abteilung der Vormundschaftsbehörde Antrag zu
stellen (Art. 91 der Geschäftsordnung des Wohlfahrtsamtes).
2Der Wertschriftensekretär leistet eine Real- oder Personalkaution gemäss Art. 95 der Geschäftsordnung des Wohlfahrtsamtes.
3Der Stellvertreter des Wertschriftensekretärs wird von der Vormundschaftsbehörde bezeichnet.

## Art. 4 Buchführung {#art_4}

Über den Bestand und Verkehr der Mündelvermögen
werden vom Wertschriftensekretär folgende Bücher geführt:
a) Das Schirmbuch für die Wertschriften und Wertgegenstände
Dieses wird nach dem Kartensystem geführt (Depotkarten). Die
Karten sind in einem Stahlschrank aufzubewahren. Sie haben
die genauen Personalien des Mündels, Verbeiständeten, Verbeirateten oder Hinterlegers der Wertschriften, ferner Name
und Adresse des Fürsorgers (Vormund, Beistand, Beirat, Inhaber der elterlichen Gewalt, Vertreter von Deponenten) zu enthalten. Die Depotkarten haben sämtliche Bewegungen im
Wertschriftenbestand wiederzugeben. Die Einträge werden mit
fortlaufenden Nummern versehen; die Wertschriften, Wertgegenstände und Aktenstücke von besonderer Bedeutung sind
einzeln einzutragen. Die Wertschriften werden unter Angabe
des Eingangsdatums mit Nennwert, Art, Anzahl, Zinsfuss,
Nummern und Zinsabschnitten eingetragen. Bei der Herausgabe werden das Datum der Ausfolgung und der Empfänger vorgemerkt. Die Depotkarte hat ferner den gesamten Bargeldverkehr auszuweisen.
b) Das Sortenregister
Für Obligationen, Aktien, Anteilscheine und dergleichen sind
separate Gattungsblätter mit den notwendigen Angaben zu führen.
c) Das Eingangsbuch
In dieses werden alle eingehenden Wertschriften usw. mit dem
Datum des Einganges, je für ein Kalenderjahr fortlaufend nummeriert, eingetragen. Das Eingangsbuch enthält Ordnungsnummer, Datum des Einganges, Einleger oder Fürsorger, Eigentümer, Betrag, Anzahl und Art des Werttitels oder Gegenstandes.
d) Das Ausgangsbuch
Darin werden alle ausgehenden Wertschriften mit fortlaufender
Nummer eingetragen.
Das Ausgangsbuch enthält Ordnungsnummer, Datum des Ausganges, Eigentümer, Empfänger oder Fürsorger, Betrag, Anzahl und Art des Werttitels oder Gegenstandes, Begründung
der Herausgabe (Verweisung auf Beschluss der Vormundschaftsbehörde oder Verfügung der Abteilung), Wiedereingang.
e) Das Schirmladeprotokoll
Neben dem Eingangs- und Ausgangsbuch wird für jede Schirmladeöffnung ein Protokoll geführt, welches über die der Schirmlade endgültig oder vorübergehend entnommenen Vermögenswerte lückenlos Aufschluss gibt.
f) Das Kassenbuch
In dieses ist der gesamte Bargeldverkehr einzutragen. Eingehende Beträge sind in der Regel beförderlich zinstragend anzulegen. Rückzüge aus Sparheften zur Bezahlung von Rechnungen, Barauslagen des Amtes, Gebühren usw. sind im Kassenbuch zu verbuchen, sofern sie durch das Wertschriftensekretariat erfolgen.
Das Kassenbuch enthält das Datum des Eintrages, den Eigentümer der Wertsache, den Empfänger derselben, den Grund
oder Zweck des Geldverkehrs und den Betrag der Ein- oder
Auszahlung. Das Kassenbuch ist je am Ende eines Monats abzuschliessen und der Saldo auf den neuen Monat vorzutragen.
g) Das Pendenzenverzeichnis
Über alle Auflagen an Fürsorger über die Anlage und Ablieferung von Werttiteln oder Wertgegenständen ist aufgrund des
Protokolls der Vormundschaftsbehörde ein Verzeichnis zu führen.

## Art. 5 Ablieferung der Wertschriften {#art_5}

Wertschriften, die bei Inventarisationen und Siegelungen in Empfang genommen werden, sind vom Abteilungssekretär ohne Verzug dem Wertschriftensekretär gegen Empfangsbescheinigung abzuliefern.
Verwahrung ausserhalb der Schirmlade
Art. 6 1Wertschriften und Wertgegenstände, die dem Wertschriftensekretär zur Einlage in die Schirmlade abgegeben oder
die der Schirmlade entnommen und ihm zur Ausfolgung an die
berechtigten Personen ausgehändigt werden, hat der Wertschriftensekretär in einem Kassenschrank aufzubewahren.
2Testamente sind ebenfalls in einem Kassenschrank zu verwahren.

## Art. 7 Überwachung des Einganges der Wertschriften {#art_7}

Der Wertschriftensekretär hat darüber zu wachen,
dass die zum Vermögensbestand des Schutzbefohlenen gehörenden Wertschriften, die bei Abnahme der Inventare, Berichte
oder Teilungsrechnungen noch nicht in Verwahrung genommen
sind, rechtzeitig zur Verwahrung eingereicht werden. Mit besonderer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde können
Sparhefte in der Verwahrung des Fürsorgers belassen werden.

## Art. 8 Genehmigung der Wertschriften {#art_8}

Werden Wertschriften eingeliefert, welche die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde nach Art. 401 ZGB noch
nicht erhalten haben, so hat ein Beschluss der Vormundschaftsbehörde zu erfolgen. Hiervon ausgenommen sind die
Wertschriften, die aus Erbschaften zur Verwahrung übernommen werden.
Herausgabe von Wertschriften
Art. 9 1Die Herausgabe von Werttiteln und Wertgegenständen darf nur auf Grund eines Beschlusses der Vormundschaftsbehörde erfolgen. Hierüber erlässt die Behörde Ausführungsbestimmungen.
2Hat die Aushändigung an Bevollmächtigte zu erfolgen, so sind
die Vollmachten der Vormundschaftsbehörde vorzulegen. Diese
kann die Beglaubigung der Unterschriften verlangen.
Freiwillige Hinterlagen
Art. 10 1Die Aufbewahrung von Kindesvermögen, das an Stelle einer gesetzlichen Massnahme in der Schirmlade hinterlegt
wird, sowie der Werttitel und Wertgegenstände nicht bevormundeter oder nicht verbeiständeter Personen bedarf der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Sie kann von den Einlegern die Bezeichnung eines Bevollmächtigten verlangen, mit
dem die Vormundschaftsbehörde in rechtsverbindlicher Weise
verkehrt.
2Bei freiwilligen Hinterlagen ist für Ausgänge die Bewilligung der
Vormundschaftsbehörde erforderlich. Über die Neuanlage von
Wertschriften haben die Inhaber der elterlichen Gewalt oder die
bevollmächtigten Vertreter der Hinterleger selbst zu entscheiden.
3Die Vormundschaftsbehörde nimmt von den Einlegern oder
ihren Bevollmächtigten Wertschriften entgegen oder händigt
solche aus, ohne dass sie eine Pflicht eingeht, nach den Gründen der Veränderung zu fragen. Vorbehalten bleiben die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde über die Inanspruchnahme von Kindesvermögen.
4Die Vormundschaftsbehörde befasst sich auch nicht mit einer
materiellen Prüfung der freiwilligen Hinterlagen; sie trägt auch
keine Verantwortung für die Bonität der hinterlegten Vermögenswerte. Die Verantwortlichkeit der Behörde beschränkt sich
auf die gehörige Aufbewahrung der Wertsachen.
5Für die freiwilligen Hinterlagen ist in der Regel eine Gebühr zu
entrichten.
6Die vorstehenden Bestimmungen sind dem Einleger mit dem
Beschluss der Vormundschaftsbehörde über die Bewilligung
der Aufnahme der Werttitel zur Kenntnis zu bringen.
Verkehr mit den Depotbanken
Art. 11 1Die Vormundschaftsbehörde kann die Aufbewahrung
von Mündelvermögen den vom Regierungsrat dazu ermächtigten Banken übertragen.
2Der Verkehr mit der Depotbank ist in der Verordnung des Regierungsrates vom 16. Dezember 1911 betreffend Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken geregelt. Die einzelnen
Bestimmungen werden im Hinterlegungsvertrag mit den Banken umschrieben.
3Der Wertschriftensekretär hat eine Kontrolle über die bei den
Banken hinterlegten Mündeldepots zu führen. Die Kontrolle erstreckt sich auf die Veränderungen und die Vollständigkeit des
Depotbestandes.

## Art. 12 Prüfung von Vermögensrechnungen der Fürsorger {#art_12}

Die in den Vermögensrechnungen der Fürsorger aufgeführten Wertschriften sind bei der Rechnungsprüfung mit den
Depotkarten zu vergleichen.

## Art. 13 Schlussbestimmung {#art_13}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Es
ist in der Amtlichen Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse von Behörden der Stadt Zürich zu veröffentlichen. Das
bisherige Reglement vom 12. Dezember 19302 über den Wertschriften- und Schirmladeverkehr der Vormundschaftsbehörde
tritt dadurch ausser Kraft.
1 BS 1, 670.
2 AS 18, 317.
