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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal"
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provisions: 13
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# Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal

## Art. 1 {#art_1}

1 Die st.-gallischen politischen Gemeinden Rheineck, St. Margrethen, Au,
Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau und Rebstein sowie die appenzellausserrhodische Einwohnergemeinde Walzenhausen werden ermächtigt,
sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem
Zweckverband zusammenzuschliessen.
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1) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat der Vereinbarung am 13.
Februar 1990, der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 10. April 1990 zugestimmt.
2) bGS 211.1
3) bGS 814.11
4) Amtsblatt 1990 S. 172 (Anerkennung des Zweckverbandes als Körperschaft des
öffentlichen Rechts)
814.17 Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal 342
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der
Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von
den beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung festzulegen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der
Vereinbarungskantone. Sie tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft1).

## Art. 2 {#art_2}

1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Der Sitz ist in Au SG.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind
die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen massgebend.

## Art. 4 {#art_4}

1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das
Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Verbandsvereinbarung
keine anderslautenden Vorschriften enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzes2), und die den Verbandsgemeinden aufgrund der
Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben
vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen
bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern
oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein
————————————
1) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat den Verbandsvertrag am 13.
Februar 1990 genehmigt.
2) SR 814.20
342 Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal 814.17
Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.

## Art. 6 {#art_6}

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig
Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die
beiden Schiedsrichter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren
Schiedsrichter als Obmann. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf
einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das Schiedsgericht hat den Sitz in Au. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.-gallischen Gesetzes über
die Zivilrechtspflege.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung
erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist
den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im Übrigen gelten
die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit1).

## Art. 8 {#art_8}

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen
Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone
entschieden.

## Art. 9 {#art_9}

Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten
zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
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1) SR 279
814.17 Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal 342
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## Art. 11 {#art_11}

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und
Anwendung dieses Vertrages sind nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten.

## Art. 12 {#art_12}

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

## Art. 13 {#art_13}

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist2).
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1) SR 281.1
2) 10. April 1990
