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title: "Ausgliederung der Gasversorgung, Vollzug, Erteilung von Bewilligungen für Arbeiten an Gasinstallationen, Übertragung der Installationskontrolle für Gasinstallationen und der Apparatekontrolle für Gasapparate an die Erdgas Zürich AG, Zürich Gemeinderatsbeschluss"
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# Ausgliederung der Gasversorgung, Vollzug, Erteilung von Bewilligungen für Arbeiten an Gasinstallationen, Übertragung der Installationskontrolle für Gasinstallationen und der Apparatekontrolle für Gasapparate an die Erdgas Zürich AG, Zürich Gemeinderatsbeschluss

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733.130
Ausgliederung der Gasversorgung, Vollzug,
Erteilung von Bewilligungen für Arbeiten
an Gasinstallationen, Übertragung der
Installationskontrolle für Gasinstallationen
und der Apparatekontrolle für Gasapparate
an die Erdgas Zürich AG, Zürich
Gemeinderatsbeschluss vom 20. Januar 1999
1. Mit der Durchführung der Kontrolle von Gasinstallationen
und Gasapparaten auf dem Gebiete der Stadt Zürich wird die
Erdgas Zürich AG, Zürich, beauftragt. Sie überprüft diese auf
Übereinstimmung mit den jeweils gültigen kantonalen Vorschriften. Ergeben sich Beanstandungen, so teilt die Erdgas Zürich AG dies den Verantwortlichen mit und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes
an. Ist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes die Anwendung von Verwaltungszwang notwendig, so ist die Erdgas Zürich AG berechtigt und verpflichtet, der zuständigen städtischen
Amtsstelle entsprechende Massnahmen zu beantragen. Der
Stadtrat regelt die Einzelheiten. Die Erdgas Zürich AG ist dafür
besorgt, dass ihre Erdgaslieferverträge nötigenfalls die Unterbrechung der Gaszufuhr durch die Gesellschaft erlauben.
2. Die Ausführung von Installationen oder Reparaturen an
Gasleitungen und Gasapparaten auf Stadtgebiet bedarf einer
Konzession der Stadt. Die Stadt ist namentlich berechtigt, als
Voraussetzung für das Erteilen einer entsprechenden Bewilligung eine besonders qualifizierte berufliche Ausbildung (z.B.
eidgenössisches Meisterdiplom im sanitären Installationsgewerbe) sowie das Vorhandensein einer für die Bewältigung der
beruflichen Aufgaben tauglichen Ausrüstung vorzusehen. Die
Erdgas Zürich AG bedarf für entsprechende Arbeiten solange
keiner Konzession der Stadt, als sie über die kantonale Konzession für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen verfügt und selbst die vom SVGW definierten Anforderungen für
konzessionierte Betriebe erfüllt. Mit der Prüfung der fachlichen
Voraussetzungen für die Erteilung solcher Konzessionen zur
Ausführung von Arbeiten an Gasinstallationen und -apparaten
wird die Erdgas Zürich AG beauftragt. Der Stadtrat ist berechtigt, der Erdgas Zürich AG gegebenenfalls auch die Kompetenz
zur Konzessionserteilung an Installateure zu übertragen. Der
Stadtrat regelt die Einzelheiten.
3. Die Erdgas Zürich AG untersteht bezüglich ihrer Tätigkeiten im Rahmen von Ziff. 1 und 2 vorstehend der Aufsicht durch
die Stadt. Sie hat der Stadt jährlich über diese Tätigkeiten Bericht zu erstatten. Soweit die Erdgas Zürich AG im Rahmen dieser Tätigkeiten Entscheidungen trifft, welche die Rechte Dritter
tangieren, unterliegen diese der Einsprache an die Stadt und
sind mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
4. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 1998.
