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title: "Gesetz über die Industriellen Werke Basel"
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provisions: 44
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# Gesetz über die Industriellen Werke Basel

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

1 Die sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie und mit leitungsgebundenem Trinkwasser ist für die Entwicklung des Kantons von
zentraler Bedeutung und entspricht einer öffentlichen Aufgabe. In Erfüllung dieser Aufgabe orientiert
sich der Kanton ebenso an den Erfordernissen einer sicheren und umweltgerechten Versorgung wie
auch an der marktwirtschaftlichen Wirtschaftsverfassung.
2 Mit der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität, Erdgas und Trinkwasser auf dem Gebiet des
Kantons Basel-Stadt werden gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes die Industriellen Werke Basel («IWB») betraut. *
2bis Mit der Versorgung mit Fernwärme auf dem Gebiet der Stadt Basel werden gemäss den Bestim -
mungen dieses Gesetzes die IWB betraut. Fernwärme im Sinne dieses Gesetzes ist die Versorgung mit
leitungsgebundener Wärme in den vom Regierungsrat gestützt auf den Energierichtplan den IWB zugewiesenen Gebieten. *
3 Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung, die Organisation und die Aufgaben der Industriellen Werke
Basel.
II. Rechtsstellung und Aufgaben der IWB

## § 2 II. 1. Rechtsperson 1) {#par_2}

1 Die IWB sind ein Unternehmen des Kantons in der Form einer selbständigen, öffentlich-rechtlichen
Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit und Sitz in Basel.
2 Die IWB sind im Handelsregister eingetragen.

## § 3 II. 2. Zweck und Aufgaben der IWB {#par_3}

a) Sicherstellung der Versorgung
1 Die IWB erfüllen öffentliche Aufgaben in den Bereichen Elektrizität, Erdgas, Fernwärme, Trinkwasser und thermische Kehrichtverwertung. Sie gewährleisten im Rahmen der Verfügbarkeit die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie und mit leitungsgebundenem Trinkwasser nach Massgabe dieses Gesetzes und des Bundesrechts.
1) Softwarebedingte redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
1bis Die IWB sind berechtigt, Leitungsabschnitte des Gasnetzes im Einklang mit den Festlegungen im
Energierichtplan oder bei fehlender Wirtschaftlichkeit einer notwendigen Erneuerung für die IWB
stillzulegen. Betroffene Gasbezügerinnen und -bezüger sind mindestens zwei Jahre im Voraus über die
geplante Stilllegung zu informieren. Allfällige Entschädigungen richten sich nach dem Energiege -
setz (EnG) vom 16. November 2016. *
2 Die Versorgung umfasst Bau, Betrieb und Unterhalt von betriebseigenen Anlagen für Produktion,
Speicherung, Transport und Verteilung, die Beteiligung an solchen Anlagen sowie die Beschaffung
von Energie und Trinkwasser. Der Begriff des leitungsgebundenen Trinkwassers umfasst in diesem
Gesetz auch das Brauch- und Löschwasser.

## § 4 {#par_4}

b) Versorgungsnetze
1 Die IWB erstellen, betreiben und unterhalten in den Sparten Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und
Trinkwasser sichere und leistungsfähige Netze.
2 Die IWB erstellen Mehrjahrespläne zur Gewährleistung von sicheren, leistungsfähigen und effizienten Versorgungsnetzen.
3 Alle Grundstücke im Kantonsgebiet, die nach dem massgebenden Recht zur Überbauung bestimmt
sind, müssen an das Elektrizitäts- und Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen werden.
4 Der Anschluss an die übrigen Netze richtet sich nach wirtschaftlichen Kriterien. Es besteht kein An -
spruch, an die übrigen Netze angeschlossen zu werden.
5 Die IWB erlassen Werkvorschriften über die technischen Voraussetzungen für den Anschluss an ihre
Versorgungsnetze. Diese sind für die Nutzerinnen und Nutzer verbindlich.
6 Die IWB sind Netzbetreiberin im ganzen Kantonsgebiet im Sinne des Bundesgesetzes über die
Stromversorgung vom 23. März 2007 («StromVG»).

## § 5 {#par_5}

c) Erfüllung von zusätzlichen öffentlichen Aufgaben
1 Die IWB stellen auf der Basis eines Leistungsauftrags und unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Umweltschutzes Leistungen in den Bereichen öffentliche Beleuchtung, öffentliche Uhren und öffentliche Brunnen sicher. Unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips können die IWB ihre
Leistungen für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren als Zuschlag zum Stromnetz -
nutzungsentgelt bei den Strombezügerinnen und -bezügern und ihre Leistungen für die öffentlichen
Brunnen als Zuschlag bei den Wasserbezügerinnen und -bezügern geltend machen. *
2 Die IWB bieten Kundenberatung zum sparsamen Umgang mit Energie und zur Nutzung erneuerbarer
Energie an und erfüllen die Aufgaben gemäss §§ 6 und 7 des kantonalen Energiegesetzes vom 9. September 1998. Die Mehrkosten, welche den IWB aufgrund der Erfüllung der Aufgaben gemäss §§ 14
und 15 des kantonalen Energiegesetzes vom 16. November 2016 entstehen, werden im Einklang mit
Art. 14 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) und Art. 7 Abs. 3 lit. k der Stromversorgungsverordnung (StromVV) zu den anrechenbaren Netzkosten gezählt. *
3 Die IWB erlassen die Vorschriften, die für die technische Ausführung der Hausinstallationen für die
Versorgung mit Elektrizität, Erdgas und Trinkwasser erforderlich sind oder die zur Ergänzung des
Bundesrechts und der Vorschriften der betreffenden Fachverbände notwendig sind. Sie erteilen denjenigen Unternehmungen, die über entsprechendes Personal mit eidgenössisch anerkannten Fachausweisen verfügen, eine Bewilligung für die Erstellung, die Änderung und den Unterhalt dieser Installationen und führen eine Liste der zugelassenen Unternehmungen. Sie führen die erforderlichen Kontrollen
dieser Installationen durch.
4 Der Kanton kann den IWB weitere Leistungsaufträge in ihrem Tätigkeitsfeld erteilen. Die Leistungen
und deren Abgeltung werden in einem Leistungsauftrag geregelt.
5 Um die mittelfristige Unternehmensplanung der IWB zu ermöglichen, kann der Kanton mit den IWB
mehrjährige Rahmenvereinbarungen abschliessen.
6 Für den Abschluss solcher Leistungsaufträge und deren Rahmenvereinbarungen ist auf der Seite des
Kantons der Regierungsrat zuständig.

## § 6 {#par_6}

d) Gewerbliche Leistungen
1 Die IWB erbringen gewerbliche Leistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen gestützt auf dieses
Gesetz.
2 Die IWB sind zudem berechtigt,
a) in diesem Gesetz aufgeführte Leistungen auch ausserhalb des Kantonsgebiets zu erbringen;
b) Energiedienstleistungen, Telekommunikationsdienste und weitere branchennahe Tätigkeiten anzubieten.

## § 7 II. 3. Grundsätze der Versorgung {#par_7}

1 Die IWB richten ihre Geschäftstätigkeit auf eine sichere, umweltschonende, im Rahmen optimaler
Energienutzung ausreichende und wirtschaftliche Versorgung aus.
2 Die Energieversorgung soll sich auf verschiedene Energieträger abstützen und die Nutzung und Förderung von erneuerbarer Energie berücksichtigen.
3 Im Bereich der Elektrizität streben die IWB an, den Absatz vollständig aus erneuerbaren Energien zu
decken. Sie stellen durch Beteiligungen und/oder langfristige Lieferverträge sicher, dass durchschnittlich über fünf Jahre mindestens 80% der von den IWB an die Endkundinnen und Endkunden veräus -
serten Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugt wird.
4 Die IWB beteiligen sich nicht an Grosskraftwerken, welche für die Erzeugung von Elektrizität aus
nicht erneuerbaren Energien (Kernkraft, Erdgas und Kohle) angelegt sind, und vermeiden, soweit im
Rahmen ihres Versorgungsauftrags wirtschaftlich tragbar, den Einkauf von Elektrizität aus solchen
Grosskraftwerken.
5 Die Versorgung mit Erdgas zur Wärmeerzeugung im Kanton Basel-Stadt endet im Jahr 2037. In Be -
reichen des Fernwärmeversorgungsgebiets nach §1 Abs. 2bis, in denen bis dahin eine Abgabe von Fernwärme noch nicht möglich ist, kann der Regierungsrat auf Antrag der IWB hin zeitlich befristete Ausnahmen vorsehen. *
6 Die IWB wirken darauf hin, dass die Versorgung mit Erdgas zur Wärmeerzeugung ausserhalb des
Kantonsgebietes bis spätestens zum Jahr 2050 beendet wird; vorbehalten bleibt die Versorgung mit
Gas auf Basis von erneuerbaren Quellen. Im Rahmen des Leistungsauftrags und der Eigentümerstrategie setzt der Regierungsrat unter Einhaltung der Grundsätze gemäss Abs. 1 entsprechende Zwischenziele. *
7 Die IWB stellen sicher, dass Erweiterungen des Netzes für die Versorgung mit Erdgas zur Wärmeerzeugung nur noch im Rahmen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden
vertraglichen Verpflichtungen erfolgen und Investitionen in das Netz für die Erdgasversorgung zur
Wärmeerzeugung bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Versorgung mit Erdgas für die Wärmeerzeugung so weit als möglich abgeschrieben sind. *
III. Organisation der IWB

## § 8 III. 1. Organe {#par_8}

1 Die Organe der IWB sind
a) der Verwaltungsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
2 Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einem gefestigten
Konkubinat leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig den Organen gemäss Abs. 1 angehören. *

## § 9 III. 2. Wahl des Verwaltungsrates {#par_9}

1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, insgesamt darf die Amtszeit eines
Mitglieds 16 Jahre nicht überschreiten. Die Mitglieder des Verwaltungsrates stehen in keinem Anstellungsverhältnis mit den IWB. *
2 Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Präsidentin oder des Präsidenten berücksichtigt der Regierungsrat die fachlichen Qualifikationen und die relevanten Erfahrungen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ist ausgewogen zusammenzusetzen, sodass er in seiner
Gesamtheit alle für die Führung der IWB wesentlichen Kompetenzen abdeckt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen für ihre Tätigkeit bei den IWB qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten
der IWB selbständig zu beurteilen. Darüber hinaus müssen sie Verständnis für den Leistungsauftrag
und die öffentliche Aufgabe der IWB aufweisen. *
3bis Nicht wählbar in den Verwaltungsrat sind *
a) Mitglieder des Grossen Rates;
b) Mitglieder des Regierungsrat und weitere Magistratspersonen;
c) Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, denen Aufgaben im Zusammenhang mit den
IWB übertragen sind;
d) Mitglieder von Strategie- und Aufsichtsorganen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, die
vollumfänglich von öffentlichen Organen des Kantons bestellt werden.
4 Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder fest.
5 Der Regierungsrat kann die Mitglieder des Verwaltungsrates jederzeit abberufen. *

## § 10 III. 3. Aufgaben des Verwaltungsrates {#par_10}

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan des Unternehmens IWB. Der Verwaltungsrat und
seine Mitglieder tragen die oberste unternehmerische Verantwortung, insbesondere für die Erfüllung
der Leistungsaufträge.
2 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Oberste Leitung des Unternehmens und Überwachung der Geschäftsleitung;
b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung;
c) * Erlass des Organisationsreglements und des Kaderreglements unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat;
d) Festlegung der strategischen Unternehmensziele im Rahmen des Leistungsauftrages, des
Investitionsprogramms und der Eigentümerstrategie;
e) Genehmigung der Geschäftsplanung und des Budgets;
f) Erlass oder Änderungen der Allgemeinen Anstellungsbedingungen sowie Genehmigung
eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV);
g) * Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle insbesondere durch Errichtung und
Aufrechterhaltung eines der Risikostruktur der IWB angepassten Risikomanagements und
eines internen Kontrollsystems (IKS);
h) Erlass der Gebührentarife für Leistungen im Bereich der öffentlichen Aufgaben unter
Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat sowie Erlass weiterer Ausführungsbestimmungen;
i) Antragstellung an den Regierungsrat betreffend Genehmigung der Jahresrechnung und
der Gewinnverwendung;
j) Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften sowie der Beteiligung an anderen
Unternehmen.

## § 11 III. 4. Geschäftsleitung {#par_11}

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der IWB und vertritt diese gegen aussen.
2 Die Geschäftsleitung besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie 2 bis 7 weiteren Mitgliedern. Die
oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung hat bei der Wahl der übrigen Mitglieder ein Vorschlagsrecht.
3 Die Geschäftsleitung hat unter Vorbehalt der Kompetenzen vorgesetzter Instanzen sämtliche Kompetenzen zur Führung der IWB. Im Übrigen sind die Befugnisse und Aufgaben der Geschäftsleitung im
Organisationsreglement festgelegt.

## § 12 III. 5. Revisionsstelle {#par_12}

1 Die Revisionsstelle wird vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung. Sie erstattet dem Verwaltungsrat und
dem Regierungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.
3 Die Finanzaufsicht wird durch die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt wahrgenommen. Der
Aufsichtsbereich richtet sich nach dem Finanzkontrollgesetz. *

## § 13 III. 6. Personal, Anstellungsverhältnis {#par_13}

1 Das Personal der IWB wird nach den Bestimmungen des Personalgesetzes und des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt angestellt. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
2 Der Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu Verordnungen des Regierungsrates ergänzende oder abweichende Regelungen erlassen.
3 Im Einvernehmen mit den massgebenden Personalverbänden kann in Abweichung von Abs. 1 ein
Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen werden.
4 Zur Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt können die IWB in Abweichung
zu Abs. 1 zur Gewinnung und Erhaltung von Mitarbeitenden des mittleren und oberen Führungs- und
Fachkaders bedarfsgerecht ergänzende Vergütungen gewähren. Die entsprechenden Regelungen sind
in einem vom Verwaltungsrat erlassenen und vom Regierungsrat zu genehmigenden Kaderreglement
festzulegen. Mitarbeitende, auf die das Kaderreglement Anwendung findet, werden privatrechtlich
angestellt. Das Kaderreglement wird der Finanzkommission des Grossen Rates zur Kenntnis gebracht.

## § 14 III. 7. Berufliche Vorsorge {#par_14}

1 Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die IWB der Pensions -
kasse des Basler Staatspersonals an. Die Bedingungen für das Personal entsprechen denjenigen, die für
das Personal des Kantons Basel-Stadt gelten. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Kaderreglement.

## § 15 III. 8. Verantwortlichkeiten {#par_15}

1 Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der
Revisionsstelle der IWB gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwortlichkeit (Art. 752–760 OR). Das Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals vom 17.
November 1999 findet insoweit keine Anwendung.
2 Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Abs. 1 werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Kanton hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers. Zuständig ist der Regierungsrat.

## § 16 III. 9. Rechnungslegung {#par_16}

1 Die IWB wenden einen allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard an, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

## § 17 III. 10. Steuern {#par_17}

1 Die IWB sind im Kanton Basel-Stadt von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
IV. Finanzierung und Beteiligungen

## § 18 IV. 1. Betriebsmittel {#par_18}

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt der Kanton Basel-Stadt den IWB ein Dotationskapital.
2 Zusätzlich zum unverzinslichen Dotationskapital kann der Kanton den IWB aus dem Finanzvermögen Fremdkapital zur Verfügung stellen, welches zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen ist.
3 Sämtliche Infrastrukturanlagen, namentlich Produktionsmittel, Verteilnetze, Leitungen, Anlagen,
Netze sowie immaterielle Rechte stehen im Eigentum der IWB.

## § 19 IV. 2. Gewinn {#par_19}

1 Die IWB richten ihre Tätigkeit darauf aus, jedes Jahr einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften.

## § 20 IV. 3. Finanzierung {#par_20}

1 Die IWB finanzieren ihren Betrieb aus eigener Geschäftstätigkeit, namentlich aus der Lieferung von
Energie und Trinkwasser sowie der Erbringung von Dienstleistungen und der Erfüllung von Leistungsaufträgen.
2 Die Finanzierung durch Fremdkapital ist zulässig.
3 Die Eigenkapitalquote (Anteil Eigenkapital an der Bilanzsumme) beträgt mindestens 40 Prozent.
4 Die IWB können Reserven für einen angemessenen Eigenerzeugungsanteil bilden.

## § 21 IV. 4. Kooperationen, Beteiligungen und Veräusserungen {#par_21}

1 Die IWB können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit öffentlichen oder privaten Unternehmen Kooperationen eingehen, Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen.
2 Die IWB dürfen die für die Versorgung des Kantonsgebiets notwendigen Leitungen und bedeutende
Bauten der Elektrizitäts-, Erdgas-, Fernwärme- und Trinkwasserversorgung sowie Beteiligungen an
Wasserkraftwerken nur mit Genehmigung des Grossen Rates an Dritte veräussern oder verpfänden.
Vorbehalten sind die Bestimmungen des StromVG betreffend die nationale Netzgesellschaft.
3 Der Erwerb von Beteiligungen oder die Übertragung von Aktiven auf Dritte, an welchen die IWB
nicht mehrheitlich beteiligt sind, im Umfang von mehr als 30 Millionen Franken bedarf der Zustim -
mung des Regierungsrates. Vorbehalten ist Abs. 2 hiervor.
V. Gebühren und Marktpreise

## § 22 V. 1. Grundsatz {#par_22}

1 Die IWB erbringen ihre Leistungen gegen Entgelt.
2 Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag werden durch Gebühren, gewerbliche Leistungen durch
marktkonforme Preise abgegolten.

## § 23 V. 2. Gebühren für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag {#par_23}

1 Für folgende Leistungen, die gestützt auf einen öffentlichen Auftrag erbracht werden, sind Gebühren
zu erheben:
a) für den Anschluss an die Verteilnetze der IWB in den Bereichen Elektrizität, Erdgas,
Fernwärme und Trinkwasser;
b) für die Nutzung der Verteilnetzinfrastruktur der IWB in den Bereichen Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser;
c) für die Lieferung von Fernwärme und Trinkwasser;
d) für die Lieferung von Elektrizität an feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf
den Netzzugang verzichten (Art. 6 Abs. 1 StromVG);
e) für die Entgegennahme von Abfällen, die in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) verbrannt werden.
2 Die IWB sind berechtigt, bei besonderen Verhältnissen das Entgelt für Leistungen unter Beachtung
der in diesem Gesetz verankerten gebührenrechtlichen Grundsätze vertraglich zu regeln. Der Gebührentarif legt dafür die Rahmenbedingungen fest.

## § 24 V. 3. Grundsätze der Gebührentarife {#par_24}

1 Die Gebühren für jedes Produkt sind so zu bemessen, dass die Einnahmen die Aufwendungen inklu -
sive eines angemessenen Gewinns decken und zwischen den einzelnen Kundenkategorien keine Quersubventionierung erfolgt.
2 Zu den Aufwendungen zählen der Betrieb und Unterhalt der Anlagen, der Ankauf von Gütern und
Leistungen, die Verzinsung und Abschreibungen sowie die Absicherung von Risiken.
3 Die Unterdeckung der Aufwendung für einzelne Produkte ist zulässig, sofern sie im Interesse des
Umweltschutzes erfolgt und im Leistungsauftrag vorgesehen und vollumfänglich abgegolten wird.
4 Die IWB sind verpflichtet, die Abgaben gemäss dem kantonalen Energiegesetz zu erheben und auf
den Rechnungen auszuweisen.

## § 25 V. 4. Gebührenelemente {#par_25}

1 Die Gebühren der einzelnen Produkte bestehen aus einer Grundgebühr und einer Einheitsgebühr.
2 Die Grundgebühren werden aufgrund eines oder mehrerer der folgenden Kriterien festgelegt:
a) installierte Leistung;
b) gemessene Leistung;
c) Zählergrösse.
3 Für Bezügerinnen und Bezüger mit geringem Verbrauch kann die Grundgebühr pauschaliert werden.
4 Die Einheitsgebühren werden aufgrund eines oder mehrerer der folgenden Kriterien festgelegt:
a) Art;
b) Bezugsprofil;
c) Tageszeit;
d) Jahreszeit;
e) Gesamtbezugsmenge.
5 Grundgebühren dürfen bei Elektrizitätsgebühren nur als Leistungsgebühren für industrielle und
gewerbliche Bezügerinnen und Bezüger erhoben werden, wobei Sockeltarife, die an die Gebühr angerechnet werden, für alle Bezügerinnen und Bezüger zulässig sind. Die Einheitsgebühren sind bei den
Elektrizitätsgebühren verbrauchsunabhängig zu gestalten.

## § 26 V. 5. Preise {#par_26}

1 Gewerbliche Leistungen erbringen die IWB gegen marktwirtschaftliche Preise. Darunter fallen namentlich Preise für Stromlieferungen an alle Kundensegmente, für die das StromVG keine Versorgungspflicht vorsieht (vgl. oben § 23), die Lieferung von Erdgas, die Dienstleistungen im Bereich Te -
lekommunikation, Energiedienstleistungen und alle Leistungen, die ausserhalb des Kantonsgebiets erbracht werden.
VI. Verhältnis zum Kanton

## § 27 VI. 1. Leistungsauftrag und Bewilligung von Einzelinvestitionen {#par_27}

1 Zur Erreichung der Zwecke dieses Gesetzes schliesst der Kanton mit den IWB jeweils für eine Peri -
ode von vier Jahren einen Leistungsauftrag ab, in welchem die strategische Ausrichtung der IWB auf -
geführt ist und die Gesamtinvestitionen pro Sparte dargelegt sind.
2 Für den Abschluss des Leistungsauftrages ist auf der Seite des Kantons der Regierungsrat zuständig.
Der Leistungsauftrag und die Gesamtinvestitionen werden dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Entscheid des Grossen Rates zu den Gesamtinvestitionen untersteht dem fakultativen Referendum. Die Eignerstrategie des Regierungsrates für die IWB wird dem Grossen Rat zusammen mit
dem Leistungsauftrag zur Kenntnis gebracht. *
3 Investitionen betreffend den Aufbau eines Netzes für eine neue netzgebundene Technologie bedürfen
einer eigenen Genehmigung durch den Grossen Rat. Der entsprechende Beschluss des Grossen Rates
untersteht dem fakultativen Referendum. *
4 Investitionen in Neu- und Ersatzbauten von Anlagen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt mit ei -
nem Volumen von über 30 Millionen Franken bedürfen einer eigenen Genehmigung durch den
Grossen Rat. Der entsprechende Beschluss des Grossen Rates untersteht dem fakultativen Referendum.

## § 28 VI. 2. Aufsicht und Genehmigung von Gebührentarifen {#par_28}

1 Die IWB unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Er nimmt seine Aufsichtsfunktion im Rahmen der gemäss diesem Gesetz übertragenen Zuständigkeit wahr und berichtet dem Grossen Rat alle
vier Jahre über die Einhaltung des Leistungsauftrags gemäss § 27.
1bis Der Regierungsrat genehmigt das Organisationsreglement und das Kaderreglement der IWB. *
2 Der Regierungsrat ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse Auskünfte zu verlangen und
in Unterlagen Einsicht zu nehmen. Er ist gegenüber Dritten und anderen Behörden zur Wahrung des
Geschäftsgeheimnisses der IWB verpflichtet.
3 Der Verwaltungsrat erstattet dem Regierungsrat jährlich und auf Verlangen Bericht über die Unternehmensstrategie und über wichtige Projekte sowie über den Geschäftsgang.
4 Der Verwaltungsrat informiert den Regierungsrat regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr über
die eingegangenen Risiken und die Massnahmen zur Risikokontrolle.
5 Der Regierungsrat genehmigt die Gebührentarife für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag gemäss § 23.
§ 28bis *
1 Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht.
2 Die zuständigen Oberaufsichtskommissionen haben alle für die Oberaufsicht notwendigen Einsichts-
und Informationsrechte, sofern diesen nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
VI. 3. Genehmigung der Jahresrechnung und Gewinnverwendung, Entlastung des Verwaltungsrats *

## § 29 {#par_29}

1 Der Regierungsrat genehmigt die Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle und entscheidet über die Ausschüttungen an den Kanton, die Zuweisung an die Reserven und
den Gewinnvortrag auf die neue Rechnung. Die Jahresrechnung wird vom Regierungsrat dem Grossen
Rat zur Kenntnis gebracht. *
2 Mit der Genehmigung der Jahresrechnung entscheidet der Regierungsrat über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats. *
VI. 4. Konzession zur Nutzung von Allmend und Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern

## § 30 {#par_30}

1 Die IWB erhalten die ausschliessliche Konzession, die Allmend (öffentlicher Grund und Boden) für
den Bau, Betrieb und Unterhalt von Leitungen und Bauten der Energie- und Trinkwasserversorgung
im ganzen Kanton zu nutzen. Im Bereich der Versorgung mit leitungsgebundener Wärme beschränkt
sich die Konzession auf das den IWB gemäss § 1 Abs. 2bis zugewiesene Versorgungsgebiet. Die IWB
haben überdies Einschränkungen der Konzession für geringfügige Beanspruchungen der Allmend
durch lokale Wärmeverteilnetze zu dulden. *
2 Die Gemeinden Riehen und Bettingen sind von den IWB anzuhören, wenn ihre Allmend von den
IWB in Anspruch genommen werden soll. Die Gemeinden Riehen und Bettingen können zudem ihre
Allmend für die Brunn- und Notwasserversorgung und die Versorgung mit Fernwärme nutzen und
entsprechende Konzessionen erteilen.
3 Für die Konzession zur Nutzung der Allmend für die Leitungen und Bauten der Versorgungsnetze
entschädigen die IWB den Kanton mit einer jährlichen Konzessionsgebühr von Fr. 11'000'000. Die
IWB sind berechtigt, diese Gebühr auf ihre Energie- und Wasserbezügerinnen und -bezüger abzuwälzen. Hierbei ist der Nutzung der Allmend durch die verschiedenen Netze (Gas, Strom nach Netzebene,
Wasser und Fernwärme) und dem individuellen Verbrauch der jeweiligen Energie- bzw. Wasserbezügerinnen und -bezüger Rechnung zu tragen. Allfällige Über- oder Unterdeckungen der Konzessionsgebühreneinnahmen werden den Energie- und Wasserbezügerinnen und -bezügern in den Folgeperioden
gutgeschrieben oder belastet. Die Verteilung der Konzessionsgebühr zwischen dem Kanton und den
Gemeinden Bettingen und Riehen wird vom Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden festgelegt. *
4 Die von den IWB erstellten Leitungen und Bauten der Energie- und Trinkwasserversorgung bleiben
im Eigentum der IWB.
5 Für die Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern gilt das Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser vom 15. Dezember 1983.

## § 31 VI. 5. Koordination {#par_31}

1 Die IWB koordinieren ihre Aktivitäten mit den betroffenen kantonalen oder kommunalen Amtsstellen, insbesondere bei baulichen Massnahmen.
2 Die IWB sind in die kantonale Planung, welche die Wasser- und Energieversorgung betrifft, einzubeziehen.
VII. Verhältnis zu Dritten

## § 32 VII. 1. Enteignungsrecht und Duldungspflichten {#par_32}

1 Die IWB haben die Befugnis, die zum Bau, zur Änderung oder Erweiterung ihrer Anlagen nötigen
Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte auf dem Wege der
Enteignung gestützt auf das kantonale Gesetz über Enteignung und Impropriation vom 26. Juni 1974
zu erwerben, soweit nicht von Bundesrechts wegen ein Enteignungsrecht besteht.

## § 33 {#par_33}

1 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben alle Eingriffe in ihr Eigentum, die mit der Energie- und Trinkwasserversorgung der IWB notwendigerweise im Zusammenhang stehen und die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden.
2 Die Entschädigung wird nach Enteignungsgrundsätzen gemäss dem für die Enteignung massgebenden Recht festgesetzt.
VII. 2. Haftung der IWB gegenüber Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern

## § 34 {#par_34}

1 Die IWB haften für Schäden, die Grundeigentümerinnen und -eigentümern oder Benutzerinnen und
Benutzern durch den Betrieb von Anschlussleitungen, Anlagen und Apparaten der IWB entstehen,
nach Massgabe des zwingenden Bundesrechts. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
2 Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden.
3 Die IWB können die Haftung bei der Erbringung von gewerblichen Leistungen vertraglich abweichend von diesen Bestimmungen regeln.
VII. 3. Videoüberwachung und Einsatz von intelligenten, fernauslesbaren Messeinrichtungen *

## § 35 {#par_35}

1 Die IWB können zum Schutz ihrer Anlagen und Leitungen Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen und deren Signale aufzeichnen.
2 Für die Auswahl und Kennzeichnung der überwachten Orte sowie die Aufbewahrungsfristen gelten
die anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
§ 35a *
1 Die IWB sind berechtigt, mit Hilfe intelligenter, fernauslesbarer Messeinrichtungen (Smart Meter)
Personendaten ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu bearbeiten, soweit dies erforderlich ist
für
a) die Lieferung von Energie und Wasser (insbesondere für die Erstellung von Verbrauchsprognosen, Bilanzgruppenmeldungen, Leistungsnominationen, die Energiebeschaffung
und das Portfoliomanagement);
b) die Messung des Energie- und Wasserverbrauchs, der Energieproduktion und der Einspeisemenge;
c) die Abrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs und die Vergütung von Einspeisemengen;
d) die Ermittlung des Netzzustandes und die Sicherstellung sicherer, effizienter und leistungsstarker Netze;
e) das Auffinden und Unterbinden von Leistungserschleichungen.
2 Die IWB sind zudem berechtigt, mit Einwilligung der betroffenen Personen Personendaten zum
Zwecke der Entwicklung und Bereitstellung von Energiedienstleistungen zu bearbeiten.
3 Die Einzelheiten der Datenbearbeitung gemäss Abs. 1 und 2 werden in vom Verwaltungsrat zu erlassenden und vom Regierungsrat zu genehmigenden Ausführungsbestimmungen für jedes Medium
(Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Wasser) separat geregelt. Diese Ausführungsbestimmungen zur
Datenbearbeitung sind der oder dem kantonalen Datenschutzbeauftragten im Rahmen einer Vorabkonsultation vorzulegen. *
4 Ausserhalb ihres öffentlichen Auftrags sind die IWB überdies berechtigt, über die Schnittstellen am
Smart Meter Personendaten zu bearbeiten, wenn und soweit die betroffene Person sie dazu beauftragt
und nach angemessener Information über den Zweck und Inhalt der Datenbearbeitung darin schriftlich
eingewilligt hat. Die IWB haben ausserdem sicherzustellen, dass die erhobenen Personendaten durch
angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt
werden.
5 Die mit Smart Meter erhobenen Personendaten und Persönlichkeitsprofile sind nach zwölf Monaten
zu vernichten, sofern sie nicht abrechnungsrelevant oder anonymisiert sind oder die betroffene Person
in eine längere Aufbewahrung einwilligt. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
VIII. Haftung und Rechtspflege

## § 36 VIII. 1. Haftung {#par_36}

1 Für die Verbindlichkeiten der IWB haftet ausschliesslich das Vermögen der IWB.
2 Für privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaften der IWB kommen ausschliesslich die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die Haftung zum Tragen.

## § 37 VIII. 2. Rechtspflege {#par_37}

1 Die IWB erlassen in den Bereichen, in welchen sie öffentlichrechtliche Funktionen wahrnehmen und
im Bereich der Gebühren gemäss § 23 dieses Gesetzes Verfügungen gemäss § 38 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April
1976.
2 Gegen Rechnungen betreffend Gebühren gemäss § 23 dieses Gesetzes kann innerhalb von 30 Tagen
schriftlich Einsprache erhoben werden. Der Entscheid über die Einsprache erfolgt durch den Erlass einer Verfügung. Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist haben die Rechnungen betreffend Gebühren im Sinne von § 23 dieses Gesetzes die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen.
3 Gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der IWB können die Betroffenen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes beim Regierungsrat Beschwerde erheben.
VIII. 3. Strafbestimmungen *
§ 37a *
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) den Vorschriften über die Einrichtungen oder die Abgabe von Gas, Wasser, Elektrizität
und Fernwärme zuwiderhandelt;
b) Träger elektrischer Leitungen oder öffentliche Kandelaber besteigt;
c) unbefugt Hydranten, die Schlösser an Brunnen und Brunnenstuben öffnet oder den Lauf
eines öffentlichen Brunnens verändert.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 38 IX. 1. Errichtung der IWB {#par_38}

1 Die IWB erlangen eigene Rechtspersönlichkeit mit Wirksamwerden dieses Gesetzes.

## § 39 IX. 2. Eigentumsverhältnisse {#par_39}

1 Der Kanton Basel-Stadt überträgt den IWB das gesamte bisherige Verwaltungs- und Finanzvermögen
der Elektrizitäts-, Erdgas-, Trinkwasser-, Fernwärme- und Telekommunikationsversorgung sowie der
Kehrichtverwertungsanlage (KVA) zu Eigentum.
2 Soweit Grundstücke, die vom Kanton Basel-Stadt auf die IWB übertragen wurden, nicht mehr für
betriebliche Zwecke benötigt werden und veräussert werden sollen, verfügt der Kanton Basel-Stadt
über ein Vorkaufsrecht sinngemäss nach Art. 216 c OR. Das Vorkaufsrecht besteht unbefristet.

## § 40 IX. 3. Eröffnungsbilanz {#par_40}

1 Auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt eine Neubewertung der Aktiven und Passiven der
IWB.

## § 41 IX. 4. Übergang der Arbeitsverhältnisse {#par_41}

1 Die Überführung der Angestelltenverhältnisse des IWB-Personals erfolgt in Absprache mit den Personalverbänden bzw. mit einer vom Personal gewählten Personalvertretung.

## § 42 IX. 5. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts {#par_42}

Änderung bisherigen Rechts 2)
1 a) Energiegesetz: Das Energiegesetz (EnG) vom 9. September 1998 3) wird wie folgt geändert:
b) Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO): Das Gesetz über die Geschäftsordnung
des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni 2006 4) wird wie folgt geändert:

## § 43 {#par_43}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 21. April 1988 wird aufgehoben.
2) § 42: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
3) SG 772.100.
4) SG 152.100.

## § 44 IX. 6. Ergänzende Vorschriften {#par_44}

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangs- und Ausführungsbestimmungen auf dem
Verordnungswege. Er ist zu allen Handlungen ermächtigt, die für die Überführung des Betriebs der
IWB auf die öffentlich-rechtliche Anstalt IWB erforderlich sind und legt insbesondere das Verhältnis
zwischen Dotationskapital und dem an den Kanton rückzahlbaren Fremdkapital fest.
§ 45 * Übergangsbestimmung zur Änderung betr. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis 5)
1 Die Neuwahl des Verwaltungsrats durch den Regierungsrat erfolgt auf Beginn der Amtsperiode vom
1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021.
Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach
Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 6)
5) Änderung vom 11. 1. 2017.
6) Wirksam seit 1. 1. 2010.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.02.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung KB 14.02.2009
16.11.2016 01.10.2017 § 5 Abs. 2 geändert KB 03.12.2016
11.01.2017 26.02.2017 § 8 Abs. 2 eingefügt KB 14.01.2017
11.01.2017 26.02.2017 § 9 Abs. 1 geändert KB 14.01.2017
11.01.2017 26.02.2017 § 9 Abs. 3 geändert KB 14.01.2017
11.01.2017 26.02.2017 § 9 Abs. 3bis eingefügt KB 14.01.2017
11.01.2017 26.02.2017 § 9 Abs. 5 geändert KB 14.01.2017
11.01.2017 26.02.2017 § 10 Abs. 2, lit. c) geändert KB 14.01.2017
11.01.2017 26.02.2017 § 10 Abs. 2, lit. g) geändert KB 14.01.2017
11.01.2017 26.02.2017 § 12 Abs. 3 eingefügt KB 14.01.2017
11.01.2017 26.02.2017 § 28 Abs. 1bis eingefügt KB 14.01.2017
11.01.2017 26.02.2017 § 28bis eingefügt KB 14.01.2017
11.01.2017 26.02.2017 Titel VI. 3. geändert KB 14.01.2017
11.01.2017 26.02.2017 § 29 Abs. 1 geändert KB 14.01.2017
11.01.2017 26.02.2017 § 29 Abs. 2 eingefügt KB 14.01.2017
11.01.2017 26.02.2017 § 45 eingefügt KB 14.01.2017
14.12.2017 26.07.2018 § 5 Abs. 1 geändert KB 16.12.2017
14.12.2017 26.07.2018 § 27 Abs. 2 geändert KB 16.12.2017
14.12.2017 26.07.2018 § 27 Abs. 3 geändert KB 16.12.2017
14.12.2017 26.07.2018 § 30 Abs. 3 geändert KB 16.12.2017
19.09.2018 13.12.2018 Titel VII. 3. geändert KB 22.09.2018
19.09.2018 13.12.2018 § 35a eingefügt KB 22.09.2018
13.02.2019 01.07.2020 Titel VIII. 3. eingefügt KB 16.02.2019
13.02.2019 01.07.2020 § 37a eingefügt KB 16.02.2019
20.10.2021 13.12.2021 § 1 Abs. 2 geändert KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 1 Abs. 2bis eingefügt KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 3 Abs. 1bis eingefügt KB 23.10.2021
20.10.2021 13.12.2021 § 30 Abs. 1 geändert KB 23.10.2021
20.10.2022 01.01.2025 § 35a Abs. 3 geändert KB 26.10.2022
11.01.2023 16.03.2023 § 7 Abs. 5 eingefügt KB 14.01.2023
11.01.2023 16.03.2023 § 7 Abs. 6 eingefügt KB 14.01.2023
11.01.2023 16.03.2023 § 7 Abs. 7 eingefügt KB 14.01.2023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.02.2009 01.01.2010 Erstfassung KB 14.02.2009
§ 1 Abs. 2 20.10.2021 13.12.2021 geändert KB 23.10.2021
§ 1 Abs. 2bis 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 3 Abs. 1bis 20.10.2021 13.12.2021 eingefügt KB 23.10.2021
§ 5 Abs. 1 14.12.2017 26.07.2018 geändert KB 16.12.2017
§ 5 Abs. 2 16.11.2016 01.10.2017 geändert KB 03.12.2016
§ 7 Abs. 5 11.01.2023 16.03.2023 eingefügt KB 14.01.2023
§ 7 Abs. 6 11.01.2023 16.03.2023 eingefügt KB 14.01.2023
§ 7 Abs. 7 11.01.2023 16.03.2023 eingefügt KB 14.01.2023
§ 8 Abs. 2 11.01.2017 26.02.2017 eingefügt KB 14.01.2017
§ 9 Abs. 1 11.01.2017 26.02.2017 geändert KB 14.01.2017
§ 9 Abs. 3 11.01.2017 26.02.2017 geändert KB 14.01.2017
§ 9 Abs. 3bis 11.01.2017 26.02.2017 eingefügt KB 14.01.2017
§ 9 Abs. 5 11.01.2017 26.02.2017 geändert KB 14.01.2017
§ 10 Abs. 2, lit. c) 11.01.2017 26.02.2017 geändert KB 14.01.2017
§ 10 Abs. 2, lit. g) 11.01.2017 26.02.2017 geändert KB 14.01.2017
§ 12 Abs. 3 11.01.2017 26.02.2017 eingefügt KB 14.01.2017
§ 27 Abs. 2 14.12.2017 26.07.2018 geändert KB 16.12.2017
§ 27 Abs. 3 14.12.2017 26.07.2018 geändert KB 16.12.2017
§ 28 Abs. 1bis 11.01.2017 26.02.2017 eingefügt KB 14.01.2017
§ 28bis 11.01.2017 26.02.2017 eingefügt KB 14.01.2017
Titel VI. 3. 11.01.2017 26.02.2017 geändert KB 14.01.2017
§ 29 Abs. 1 11.01.2017 26.02.2017 geändert KB 14.01.2017
§ 29 Abs. 2 11.01.2017 26.02.2017 eingefügt KB 14.01.2017
§ 30 Abs. 1 20.10.2021 13.12.2021 geändert KB 23.10.2021
§ 30 Abs. 3 14.12.2017 26.07.2018 geändert KB 16.12.2017
Titel VII. 3. 19.09.2018 13.12.2018 geändert KB 22.09.2018
§ 35a 19.09.2018 13.12.2018 eingefügt KB 22.09.2018
§ 35a Abs. 3 20.10.2022 01.01.2025 geändert KB 26.10.2022
Titel VIII. 3. 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019
§ 37a 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019
§ 45 11.01.2017 26.02.2017 eingefügt KB 14.01.2017
