---
title: "Verordnung über die Anwaltsprüfung"
id: 62713a9b-9469-40fb-acd6-3b73535a99a2
authority: ar
place: "Appenzell Ausserrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "145.521"
publisher_url: https://ar.clex.ch/data/145.521/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/62713a9b-9469-40fb-acd6-3b73535a99a2
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2317/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 041fae346677e4e54128dee5932926b9892934bb718b6db8886419ed8c923593
provisions: 10
---

# Verordnung über die Anwaltsprüfung

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Anwaltsprüfung soll ergeben, ob die für die Bewilligung zur Berufsausübung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten vorhanden sind.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Anwaltsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
2 Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete des Bundesrechts und des kantonalen Rechts:
a) Staatsrecht sowie Verwaltungsrecht mit Schwergewicht auf Abgaberecht, Bau-, Planungs-, Enteignungs- und Strassenrecht, Grundzüge
des Sozialversicherungsrechts und dazugehöriges Verfahrensrecht.
b) Einleitungsartikel ZGB, Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Nebengesetze dazu.
c) Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts, Vertragsverhältnisse, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Grundzüge des Immaterialgüterrechts und Nebengesetze zum OR.
d) Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Anwaltsrecht.
e) Straf- und Strafprozessrecht.
3 Internationales Privatrecht wird im Rahmen von Abs. 2 lit. b) bis d) geprüft.
1) bGS 145.52
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
454 1
145.521 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

1 Die schriftliche Prüfung dauert höchstens neun Stunden und findet in Klausur statt.
2 Die Prüfungskommission bestimmt die Prüfungsaufgabe. Diese umfasst
einen oder mehrere Rechtsfälle zur Ausarbeitung eines Gutachtens, Urteils,
Vertrages, Plädoyers oder einer Rechtsschrift.
3 Für die Prüfung werden die eidgenössische und die kantonale Gesetzessammlung sowie Literatur nach Ermessen der Prüfungskommission zur Verfügung gestellt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Aufgrund der schriftlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission
über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Ein Mitglied referiert über die
Examensarbeit und stellt Antrag.
2 Der Entscheid der Kommission wird schriftlich mitgeteilt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche bestanden hat.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die mündliche Prüfung dauert zwei Stunden.
2 Die prüfenden Mitglieder sind während der ganzen Prüfung anwesend.

## Art. 7 {#art_7}

1 Eine Prüfung wird von der Kommission als bestanden oder nicht bestanden
erklärt. Noten oder Qualifikationen werden nicht erteilt. Der Beschluss wird
auf Verlangen mündlich begründet.
2 Eine freiwillig abgebrochene Prüfung gilt als nicht bestanden.
3 Die mündliche und schriftliche Prüfung können höchstens je zweimal wiederholt werden. *

## Art. 8 Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.521 {#art_8}

1 Nach Beendigung der mündlichen Prüfung setzt die Prüfungskommission
den Antrag an das Obergericht fest und eröffnet ihn mündlich.
2 Die Erteilung der Bewilligung setzt voraus, dass sowohl die schriftliche als
auch die mündliche Prüfung als bestanden erklärt wurden.

## Art. 9 {#art_9}

1 Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die schriftliche oder die mündliche
Prüfung trotz den möglichen Wiederholungen nicht bestanden, so beantragt
die Prüfungskommission dem Obergericht, es sei eine Frist zu bestimmen,
innerhalb welcher eine neue Anmeldung zur Prüfung nicht zulässig ist.
Art. 9a *
1 Die Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission wird vom
Regierungsrat nach Antrag des Obergerichtes festgesetzt.

## Art. 10 {#art_10}

1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Prüfung der Rechtsanwälte vom 24. Juni 19581) und tritt sofort in Kraft.
2 Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vom Obergericht
zur Anwaltsprüfung zugelassen ist, kann wählen, ob die Prüfung nach den
alten oder den neuen Bestimmungen erfolgen soll.
1) bGS 145.521 (aGS III/306)
145.521 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.04.2005 01.07.2005 Art. 7 Abs. 3 geändert 911 / 2004, S.
1017; 2005, S.
11.04.2005 01.07.2005 Art. 9a eingefügt 911 / 2004, S.
1017; 2005, S.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.521
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 7 Abs. 3 11.04.2005 01.07.2005 geändert 911 / 2004, S.
1017; 2005, S.
Art. 9a 11.04.2005 01.07.2005 eingefügt 911 / 2004, S.
1017; 2005, S.
