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title: "Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten"
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provisions: 18
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# Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten

## Art. 1 {#art_1}

Aufgabe
1 Das Einigungsamt hat kollektive Arbeitsstreitigkeiten durch Vermittlung (Einigungsverfahren) oder durch Schiedsspruch (Schiedsverfahren) beizulegen.

## Art. 2 {#art_2}

Begriff der kollektiven Arbeitsstreitigkeit
1 Als kollektive Arbeitsstreitigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Streitigkeit
über das Arbeitsverhältnis zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern auf der
einen und einem erheblichen Teil von Arbeitnehmern eines Betriebes, einer
Betriebsabteilung oder einer Berufsgruppe auf der anderen Seite.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit
1 Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre Verbände eine vertragliche, neutral
oder paritätisch zusammengesetzte Einigungs- oder Schiedsstelle vorgesehen, so ist
diese für die Beilegung im Einzelfalle zuständig.
2 Besteht keine solche vertragliche Einigungs- oder Schiedsstelle, tritt sie trotz dem
Begehren einer Partei nicht in Tätigkeit oder sind ihre Vermittlungsbemühungen erfolglos geblieben, so obliegt die Beilegung dem Einigungsamt.
3 Das Einigungsamt tritt als Vermittlungsstelle in der Regel nur auf begründetes Gesuch einer Partei in Funktion. Von Amtes wegen wird es nur in Fällen tätig, in denen
die Erhaltung des Arbeitsfriedens im öffentlichen Interesse liegt.
4 Die Funktion des Einigungsamtes als Schiedsgericht setzt ein entsprechendes
schriftliches Gesuch beider Parteien voraus, worin diese ausdrücklich Annahme des
Schiedsspruches erklären.
1) B vom 8. Oktober 1956, 339; GRP 1956, 427
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
538.100
2. Organisation des Einigungsamtes

## Art. 4 {#art_4}

Zusammensetzung, Wahl
1 Das Einigungsamt besteht aus einem neutralen Obmann, je einem Beisitzer der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und dem Aktuar.
2 Die Regierung wählt den Obmann und einen Stellvertreter.
3 Die Regierung wählt je drei Beisitzer der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die
Berufsverbände erhalten Gelegenheit, dazu Vorschläge einzureichen.
4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
5 Der Obmann bestimmt im Einzelfall die Beisitzer.
6 Das Aktuariat besorgt ein Beamter der kantonalen Verwaltung. Dieser hat kein
Stimmrecht.

## Art. 5 {#art_5}

Aufsicht
1 Das Einigungsamt untersteht der Aufsicht der Regierung.
2 Der Obmann erstattet der Regierung jährlich Bericht über die Tätigkeit des Einigungsamtes.
3. Einigungsverfahren

## Art. 6 {#art_6}

Einleitung
1 Der Obmann leitet auf das schriftliche Begehren einer Partei hin oder allenfalls von
sich aus das Vermittlungsverfahren ein. Er prüft zunächst die Zuständigkeit des Einigungsamtes. Sein Entscheid darüber kann mit Verwaltungsbeschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. *
2 Der Obmann versucht vorerst, den Streitfall von sich aus gütlich beizulegen.
3 Scheitert der Versuch, so legt er den Fall ungesäumt dem Einigungsamt vor, welches nochmals eine gütliche Verständigung anstreben kann.

## Art. 7 {#art_7}

Ausstand und Einsprachen
1 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Ausstand gelten sinngemäss2).
2 Einsprachen gegen die Mitwirkung eines Mitgliedes des Einigungsamtes entscheidet die Regierung.

## Art. 8 {#art_8}

Vollmacht, Legitimation der Parteivertreter
1 Die Parteivertreter haben eine schriftliche Vollmacht der am Streit beteiligten
Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorzulegen.
2) Art. 10 ff. ZPO, BR 320.000
538.100
2 Als Parteivertreter sind Rechtsanwälte sowie Personen zugelassen, die am Streitfall
unmittelbar beteiligt sind oder in einem beteiligten Verband eine leitende Funktion
ausüben.
3 Das Einigungsamt entscheidet endgültig Einsprachen über die Legitimation von
Parteivertretern.

## Art. 9 {#art_9}

Pflichten der Vorgeladenen
1 Die vom Einigungsamt vorgeladenen Parteien und Personen sind verpflichtet, zu
erscheinen, zu verhandeln, Auskunft zu geben und die verlangten Unterlagen beizubringen.
2 Auf begründetes Gesuch einer Partei kann die Akteneinsicht auf den Obmann beschränkt werden, der den Beisitzern die nötigen Aufschlüsse gibt. Der Obmann entscheidet darüber, wieviel Personen zu den Verhandlungen zuzulassen sind.
3 Erscheint eine Partei ohne genügende Entschuldigung zu den Verhandlungen nicht,
so kann das Einigungsamt nach Anhörung der anwesenden Partei und auf Grund der
Akten dennoch seine Tätigkeit fortsetzen.

## Art. 10 {#art_10}

Ermittlung des Tatbestandes
1 Das Einigungsamt ist befugt, zur Abklärung des Sachverhaltes Urkunden einzufordern, Zeugen einzuvernehmen, Sachverständige beizuziehen und Augenscheine anzuordnen.
2 Es gelten dabei sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung3).

## Art. 11 {#art_11}

Form und Kosten
1 Die Anträge der Parteien sind schriftlich zu stellen. Im übrigen ist das Verfahren
mündlich.
2 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Der Aktuar führt das Protokoll.
3 Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton. Das Einigungsamt kann jedoch die
Kosten ganz oder teilweise einer Partei auferlegen, wenn sie das Verfahren mutwillig veranlasst oder ebenso erschwert hat. Kostenentscheide sind wie gerichtliche
Urteile vollstreckbar.

## Art. 12 {#art_12}

Vermittlungsvorschlag
1 Gelingt keine direkte Verständigung, so arbeitet das Einigungsamt unter Ausschluss der Parteien einen Vermittlungsvorschlag aus. Dieser wird den Parteien am
Schlusse der Beratung mündlich eröffnet und hernach schriftlich zugestellt. In der
schriftlichen Mitteilung wird eine Frist festgesetzt, binnen welcher die Parteien
schriftlich die Annahme oder Ablehnung des Vermittlungsvorschlages zu erklären
haben. Nur teilweise Annahme gilt als Ablehnung.
3) BR 320.000
538.100
2 Das Einigungsamt unterrichtet in der Regel in der ihm geeignet erscheinenden
Weise die Öffentlichkeit über den erfolglosen Ausgang der Vermittlung, wenn der
Vermittlungsvorschlag nicht beidseitig angenommen wird und sich die Parteien auch
nicht schriftlich zur Durchführung eines Schiedsverfahrens bereit erklären, worüber
sie zu befragen sind. Die Erklärung zu Protokoll vor dem Einigungsamt wird der
schriftlichen Erklärung gleichgestellt.

## Art. 13 {#art_13}

Schweigepflicht
1 Der Obmann, die Beisitzer und der Aktuar sowie die Sachverständigen haben über
die in Ausführung ihrer Obliegenheiten gemachten Wahrnehmungen, die ihrer Natur
nach vertraulich zu behandeln sind, Verschwiegenheit zu wahren.
Art. 14 * Rechtsmittel
1 Der Vermittlungsvorschlag ist inhaltlich unweiterzüglich. Verfügungen des Einigungsamtes als Vermittlungsinstanz können, sofern eine Gesetzesverletzung geltend
gemacht wird, mit Beschwerde gemäss Zivilprozessordnung4) an das Obergericht
weitergezogen werden. *
4. Schiedsverfahren
Art. 15 * Verfahrenshinweise
1 Die Vorschriften über das Einigungsverfahren gelten sinngemäss auch für das
Schiedsverfahren. Subsidiär sind die Normen der Zivilprozessordnung anwendbar.

## Art. 16 {#art_16}

Schiedsspruch
1 An Stelle des Einigungsverfahrens oder nach einem erfolglosen Vermittlungsversuch fällt das Einigungsamt, als Schiedsgericht im Einverständnis beider Parteien,
im Rahmen seiner Zuständigkeit einen verbindlichen Schiedsspruch.
2 Der begründete Schiedsspruch wird den Parteien schriftlich mitgeteilt und ist mit
Vorbehalt der Beschwerde gemäss Zivilprozessordnung5) endgültig. *
5. Friedenspflicht

## Art. 17 {#art_17}

Grundsatz und Dauer
1 Während des Einigungs- oder Schiedsverfahrens haben die Parteien grundsätzlich
den Arbeitsfrieden zu wahren.
4) SR 272
5) SR 272
538.100
2 Der Obmann ist befugt, nach Anhörung der Parteien die ihm gutscheinenden Anordnungen zur Erhaltung des Arbeitsfriedens zu erlassen.
3 Die Friedenspflicht beginnt mit der Einleitung des Einigungsverfahrens und dauert
30 Tage. Das Einigungsamt kann durch einstimmigen Beschluss die Frist um höchstens 30 Tage verlängern.

## Art. 18 {#art_18}

Sanktion bei Verletzung
1 Bei Verletzung der Friedenspflicht fordert das Einigungsamt die Fehlbaren auf,
von ihrem Verhalten sofort abzustehen. Kommen diese der Aufforderung innert
nützlicher Frist nicht nach, so unterrichtet das Einigungsamt die Öffentlichkeit über
den Sachverhalt in geeigneter Weise.
2 Die Friedenspflicht auf Grund dieses Gesetzes gilt unabhängig von einer allfällig
vertraglich festgelegten Friedenspflicht. Ebenso bleiben die zivilrechtlichen Folgen
der Verletzung der gesetzlichen und vertraglichen Friedenspflicht vorbehalten.
6. Schlussbestimmungen *

## Art. 20 Art. 19 * … {#art_20}

Inkrafttreten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes6).

## Art. 21 {#art_21}

Aufgehobenes Recht
1 Das Gesetz vom 27. Mai 1908 betreffend Einigungsverfahren und Massnahmen gegen Ausschreitungen bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern7) sowie die Verordnung vom 27. November 1922 betreffend das kantonale Einigungsamt8) sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
6) Gemäss RB vom 1. November 1957 auf den 1. Januar 1958 in Kraft gesetzt.
7) AGS VI, 695
8) AGS VII, 30
538.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.04.1957 01.01.1958 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 1 geändert 2006, 3317
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14 totalrevidiert 2010, 2491
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 totalrevidiert 2010, 2491
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 2 geändert 2010, 2491
16.06.2010 01.01.2011 Titel 6. geändert 2010, 2406
16.06.2010 01.01.2011 Art. 19 aufgehoben 2010, 2406
14.06.2022 01.01.2025 Art. 14 Abs. 1 geändert 2023-008
538.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.04.1957 01.01.1958 Erstfassung -
Art. 6 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3317
Art. 14 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2491
Art. 14 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 15 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2491
Art. 16 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2491
Titel 6. 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2406
Art. 19 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2406
