---
title: "Kompetenzordnung der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)"
id: 62927405-7f8b-4392-9dfb-edb9069b92ef
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: other
in_force: true
number: "851.163"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/8/851/163.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/62927405-7f8b-4392-9dfb-edb9069b92ef
language: de
in_force_from: 2026-07-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/851/163/851.163-kompetenzordnung-aoz-09-2026-v2.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: b00b0ab09181375331aa8931c6cc78bd372a1827f28e98c581916a00ef5099ca
provisions: 1
---

# Kompetenzordnung der Asyl-Organisation Zürich (AOZ)

## Artikel 1 entsprechenden Kompetenzen gemäss {#art_1}

Absatz 1 und
Artikel 2 respektive über die Anstellungskompetenzen gemäss
Artikel 6 verfügt. Die Zweitunterschrift leistet in der Regel die
nächsttiefere Hierarchiestufe.19
2 Mitarbeitende unterzeichnen nichtverpflichtende Dokumente
in ihren jeweiligen Fach- und Sachbereichen einzeln, wenn das
Geschäft in ihrem Aufgabenbereich liegt.20
3 Im Einzelfall können Mitarbeitende zur Unterzeichnung von den
Vorgesetzten ermächtigt werden, sie unterschreiben in diesem
Fall mit i. A.
4 Stellvertretende unterzeichnen im Aufgabenbereich, den sie
vertreten, mit i. V.
Art. 1121 Die Direktion kann im Rahmen der operativen Führung
der AOZ untergeordnete Vollzugsvorschriften und generelle
Dienstanweisungen mit AOZ-interner Wirkung erlassen.
Art. 1222 1 Die Direktion erlässt sämtliche Hausordnungen.
2 Im Rahmen der Unterbringung von Geflüchteten erteilen folgende Personen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein
Hausverbot:
a. bei Kollektivunterkünften: die Zentrumsleitung;
b. bei Liegenschaften des regulären Wohnraums: die Leitung
Wohnliegenschaften;
19 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und
20 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und
21 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und
22 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und
Unterschriftenregelung
Erlass von
Vollzugsvorschriften
Erlass von
Hausordnungen
und Erteilung
von Hausverboten
6Kompetenzordnung der
Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.163
c. bei der Unterbringung von MNA oder jungen Erwachsenen: die jeweilige Standortleitung; sie hat bei unbefristeten
Hausverboten vorgängig Rücksprache mit der jeweiligen
Fachbereichsleitung MNA oder BBJE zu nehmen;
d. bei der Unterbringung im Fachbereich Flüchtlingswohnen:
die Fachleitung Betreuung, sie hat bei unbefristeten Hausverboten vorgängig Rücksprache mit der Fachbereichsleitung Flüchtlingswohnen zu nehmen.
3 Im Rahmen der Sozialberatung erteilen die Bereichsleitungen
in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Hausverbot; die
Stellenleitungen können Hausverbote bis maximal 7 Tage aussprechen.23
4 Im Rahmen der übrigen Angebote erteilen die Fachbereichsleitungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Hausverbot.
5 Bei Hausverboten, die über den Zuständigkeitsbereich der in
Absatz 2 bis 4 genannten Personen hinaus gelten, erteilt die
zuständige Abteilungsleitung ein Hausverbot; bei Hausverboten,
die mehrere Abteilungen betreffen, ist die Direktion zuständig.
6 Die vorliegenden Bestimmungen gelten nicht für die Abteilung Betreuung Bundesasylzentren; es gelten die Vorgaben des
Staatssekretariats für Migration (SEM).
Art. 1324 1 Die Abteilungsleitung Finanzen und Infrastruktur leitet
Betreibungsbegehren ein. Sie leitet zudem Fortsetzungsbegehren ein, bei denen die Schuldnerin oder der Schuldner keinen
Rechtsvorschlag erhoben hat.
2 Die Direktion nimmt alle anderen Betreibungshandlungen sowie prozessualen Handlungen gemäss Art. 12 Bst. e Organisations- und Finanzreglement vor.
Art. 14 Die Kompetenzordnung ersetzt die Kompetenzordnung
vom 2. Dezember 2013 sowie das Spendenreglement vom
2. Juni 2014 und tritt zeitgleich mit dem Finanz- und Organisationsreglement vom 8. Juni 201525 in Kraft.26
23 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 30. Juni 2026,
in Kraft ab 1. Juli 2026.
24 Änderung gemäss Beschluss des Verwaltungsrats AOZ vom 16. Mai und
25 AS 851.162
26 Inkrafttreten 8. Juli 2015.
Einleitung von
Betreibungs-
und Fortsetzungsbegehren
Schlussbestimmung
