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title: "Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer"
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provisions: 14
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# Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Als Verkehrswert eines überbauten Grundstückes gilt die Summe aus Zustandswert des Gebäudes, Baunebenkosten und Landwert.

## § 2 {#par_2}

Zustandswert
1 Der Zustandswert des Gebäudes wird mit dem vom Regierungsrat festgelegten Indexstand auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswertes 1939 berechnet. *
2 Entspricht die Versicherungssumme dem Neuwert des Gebäudes, so ist das
Alter des Gebäudes gemäss § 5 als wertvermindernd zu berücksichtigen. Ist
die Versicherungssumme mit dem Zeitwert identisch, so gilt dieser als Zustandswert.

## § 3 {#par_3}

Baunebenkosten
1 Die Nebenkosten sind als wertvermehrend zu berücksichtigen.
2 Die Nebenkosten umfassen die Aufwendungen für die Umgebungsarbeiten
inkl. Einfriedigungen und Zufahrten, für Werkleitungen und Kanalisationen sowie für Bauzinsen und Gebühren. Sie betragen je nach Ausstattung und Lage
des Grundstückes zwischen 10 und 15% des Zustandswertes des Gebäudes. *
3 Schwimmbäder sowie gedeckte, nicht mit dem Gebäude verbundene Sitzplätze und ähnliche bauliche Objekte sind nicht in die Nebenkosten einzubeziehen,
sondern ihr Zustandswert ist separat zu bewerten. Fehlt für diese Bauten eine
Versicherungssumme, ist der Zustandswert zu schätzen.
1) GS 27.476, SGS 334
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.729
2 334.11

## § 4 {#par_4}

Landwert
1 Als Landwert eines überbauten Grundstückes gilt der nach § 6 ermittelte und
um 30% reduzierte Verkehrswert.
2 Lässt sich vom Umschwung weiteres überbaubares Areal abtrennen, ist dieses zum vollen Verkehrswert zu bewerten.

## § 5 {#par_5}

Altersentwertung
1 Die Altersentwertung wird je nach Alter des Gebäudes in Prozenten des Neuwertes errechnet und richtet sich nach der als Anhang aufgeführten Tabelle.
2 Bei schlecht oder besonders gut unterhaltenen Gebäuden können die Prozentsätze unter- oder überschritten werden. Die Abweichung ist zu begründen.
3 Für Gebäude, die durchgreifend erneuert und den modernen Erfordernissen
angepasst worden sind, gilt nicht das Erstellungsjahr, sondern das mittlere Alter des Gebäudes als Basis für die Berechnung der Altersentwertung.
2 Unüberbaute Grundstücke

## § 6 {#par_6}

Grundsatz
1 Der Verkehrswert von Grund und Boden richtet sich nach den durchschnittlichen Preisen, die in der betreffenden Gegend und in gleichartigen Zonen in
den dem Bemessungszeitpunkt vorangegangenen 2 Jahren bezahlt worden
sind.
3 Besondere Fälle

## § 7 {#par_7}

Handänderung von Grundstücken
1 Ist ein Grundstück (Grund und Boden und Gebäude oder Grund und Boden
allein) innert 2 Jahren vor dem Bewertungszeitpunkt entgeltlich erworben worden, gilt der Kaufpreis zuzüglich seither getätigter wertvermehrender Investitionen als Verkehrswert.
2 Dasselbe gilt für nach dem Erbfall oder der Schenkung, aber vor Veranlagung
der Erbschafts- und Schenkungssteuer veräusserte Grundstücke.
3 Ausgenommen sind Verkäufe von Grundstücken, bei denen der Kaufpreis erheblich vom Marktwert abweicht. Für sie gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze der §§ 1–6.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.729
3 334.11

## § 8 {#par_8}

Neu erstellte Gebäude
1 Ist ein Gebäude innert 2 Jahren vor dem Bewertungszeitpunkt erstellt worden, gilt anstelle der Bewertung gemäss § 2 der Erstellungspreis zuzüglich
seither getätigter wertvermehrender Investitionen als Zustandswert des Gebäudes.

## § 9 {#par_9}

Vermietete Mehrfamilien- und Geschäftshäuser
1 Als Verkehrswert für Grundstücke mit vermieteten Mehrfamilien- und Geschäftshäusern gilt das Mittel aus dem dreifachen kapitalisierten Bruttomietertrag und dem nach § 1 berechneten Verkehrswert. *
2 Der Kapitalisierungssatz liegt je nach Alter und Zustand
a. bei Mehrfamilienhäusern zwischen 1½ und 2½%
b. bei Geschäftshäusern zwischen 2 und 3½%
über dem Zinssatz für 1. Hypotheken der Basellandschaftlichen Kantonalbank.

## § 10 {#par_10}

Landwirtschaftliche Grundstücke
1 Der Ertragswert für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäss § 16 Absatz 1 ESchStG wird nach dem Eidgenössischen Schätzungsreglement2) ermittelt.

## § 11 {#par_11}

Wald
1 Der Wald wird nach den Richtlinien gemäss § 10 zum Ertragswert bewertet.

## § 12 {#par_12}

Ausserkantonale Grundstücke
1 Für ausserhalb des Kantons gelegene Grundstücke sind die Verkehrs- und
Ertragswerte bei den zuständigen Stellen des betreffenden Kantons oder bei
den Erben zu erheben.
4 Abzüge

## § 13 {#par_13}

Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
1 Der Abzug für die bei einer späteren Veräusserung in Rechnung zu stellende
Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer gemäss § 17 Satz 2 ESchStG
beträgt bei unüberbauten Grundstücken bis 9% und bei überbauten Grundstücken (Boden und Gebäude) bis 5% der gemäss den §§ 1–12 ermittelten
Werte. *
2 Bei veräusserten Grundstücken gemäss § 7 Absatz 2 sind die effektiv geschuldeten Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern abzuziehen.
2) SR 211.412.123
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.729
4 334.11
5 Bezug *
§ 13bis *
1 Der Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfolgt durch die kantonale
Steuerverwaltung.

## § 14 E. Schlussbestimmung {#par_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.729
5 334.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.1981 01.07.1981 Erlass Erstfassung GS 27.729
18.12.1990 01.01.1991 § 13 Abs. 1 geändert GS 30.469
12.04.1994 12.04.1994 Erlasstitel geändert GS 31.621
12.04.1994 12.04.1994 § 2 Abs. 1 geändert GS 31.621
12.04.1994 12.04.1994 § 9 Abs. 1 geändert GS 31.621
27.10.2009 01.01.2010 Titel 5 eingefügt GS 36.1221
27.10.2009 01.01.2010 § 13bis eingefügt GS 36.1221
08.04.2014 01.05.2014 § 3 Abs. 2 geändert GS 2014.037
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.729
6 334.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.06.1981 01.07.1981 Erstfassung GS 27.729
Erlasstitel 12.04.1994 12.04.1994 geändert GS 31.621
§ 2 Abs. 1 12.04.1994 12.04.1994 geändert GS 31.621
§ 3 Abs. 2 08.04.2014 01.05.2014 geändert GS 2014.037
§ 9 Abs. 1 12.04.1994 12.04.1994 geändert GS 31.621
§ 13 Abs. 1 18.12.1990 01.01.1991 geändert GS 30.469
Titel 5 27.10.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1221
§ 13bis 27.10.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1221
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.729
Anhang zu SGS 334.11, Stand 01.09.20141
Anhang:
Altersentw ertung von Gebäuden in Prozenten des Neuw ertes
G ebäude- Altersent- G ebäude- Altersent- G ebäude- Altersentalter w ertung alter w ertung alter w ertung
Jahre in % Jahre in % Jahre in %
1 0,2 31 14,8 61 45,2
2 0,4 32 15,6 62 46,4
3 1,0 33 16,4 63 47,6
4 1,5 34 17,2 64 48,8
5 2,0 35 18,0 65 50,0
6 2,4 36 18,8 66 51,2
7 2,8 37 19,6 67 52,4
8 3,2 38 20,4 68 53,6
9 3,6 39 21,2 69 54,8
10 4,0 40 22,0 70 56,0
11 4,4 41 23,0 71 57,4
12 4,8 42 24,0 72 58,8
13 5,2 43 25,0 73 60,2
14 5,6 44 26,0 74 61,6
15 6,0 45 27,0 75 63,0
16 6,4 46 28,0 76 64,4
17 6,8 47 29,0 77 65,8
18 7,2 48 30,0 78 67,2
19 7,6 49 31,0 79 68,6
20 8,0 50 32,0 80 70,0
und mehr
21 8,6 51 33,2
22 9,2 52 34,4
23 9,8 53 35,6
24 10,4 54 36,8
25 11,0 55 38,0
26 11,6 56 39,2
27 12,2 57 40,4
28 12,8 58 41,6
29 13,4 59 42,8
30 14,0 60 44,0
