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title: "Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern"
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# Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (nachfolgend Fakultät) der Universität Luzern.
2 Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Hochschulen bleiben vorbehalten.
3 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Dr. oec., in Englisch: Ph.D.) aufgrund von Promotionsleistungen oder
ehrenhalber.
4 Die zu erbringenden Promotionsleistungen setzen sich zusammen aus der Dissertation,
den Studienleistungen, der Verteidigung und der Publikation der Dissertation.
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2016-47
2 Nr. 545b
2 Organe und Zuständigkeiten

## § 2 {#par_2}

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt Wegleitungen zum Promotionsstudium sowie zum
Promotionsverfahren und zur Publikation.
2 Die Fakultätsversammlung beschliesst im Rahmen dieser Ordnung mit den Stimmen
ihrer promovierten Mitglieder.
3 Die Fakultätsversammlung kann Aufgaben an den bzw. die Studiendelegierte oder die
Dekanatsadministration delegieren.

## § 3 {#par_3}

Betreuerinnen und Betreuer
1 Ein Mitglied der Fakultät mit Promotionsrecht fungiert während der gesamten Dauer
der Promotion als Betreuerin oder Betreuer.
2 Doktorierende erhalten von der Betreuerin oder dem Betreuer eine regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungsarbeit.
3 Zwischen der oder dem Doktorierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer wird
eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen des Promotionsstudiums
getroffen. Massgebend dafür sind die Regelungen über die Anstellungs- und Ausbildungsabsprache des Reglements über die wissenschaftlichen Assistentinnen und
Assistenten an der Universität Luzern2. Diese Regelungen gelten auch für Promovierende ohne Anstellung sinngemäss und sofern zutreffend.

## § 4 {#par_4}

Gutachterinnen und Gutachter
1 Das Hauptgutachten wird von der Betreuerin bzw. dem Betreuer erstellt.
2 Spätestens bei Anmeldung zum Promotionsverfahren bestimmt die Fakultätsversammlung auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten mindestens eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter.
3 Mit der Zweitbegutachtung können auch promotionsberechtigte Mitglieder einer anderen Fakultät oder Universität beauftragt werden. Die Fakultätsversammlung kann in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regel abweichen.
2 SRL Nr. 539g
Nr. 545b 3
3 Zulassung und Dauer

## § 5 {#par_5}

Zulassung
1 Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt auf Bewerbung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung.
2 Zum Promotionsstudium wird zugelassen, wer über einen mindestens mit der Gesamtnote 5,0 bestandenen universitären Masterabschluss oder einen äquivalenten Abschluss
verfügt.
3 Andere Studienabschlüsse einer von der Universität Luzern anerkannten universitären
Hochschule können von der Fakultätsversammlung als ganz oder teilweise äquivalent
anerkannt werden.
4 Weiterbildungsmasterstudiengänge (z.B. MAS, EMBA, MBA usw.) berechtigen nicht
zur Aufnahme zum Promotionsstudium.
5 Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an einer anderen universitären
Hochschule im Bereich Wirtschaftswissenschaften wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
6 Über die Zulassung zum Promotionsstudiengang, Abweichungen von der vorausgesetzten Gesamtnote und abweichenden Notensystemen entscheidet die Fakultätsversammlung. Dem Antrag auf Zulassung ist beizufügen:
a. eine Betreuungszusage,
b. Kopien der erlangten Hochschulabschlüsse,
c. ein tabellarischer Lebenslauf.
7 Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Fakultätsversammlung in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem
Betreuer die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Dabei ist zwischen Leistungen, die vor Eintritt ins Promotionsstudium
nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen), und Leistungen, die während des Doktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen), zu unterscheiden.

## § 6 {#par_6}

Dauer
1 Das Promotionsstudium dauert maximal sechs Jahre. Die Frist beginnt mit dem Semester der ersten Immatrikulation und endet mit dem Tag der Anmeldung zum Promotionsverfahren.
2 Die Fakultätsversammlung entscheidet auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen
über eine Verlängerung der maximalen Studiendauer.
3 Es besteht während der gesamten Dauer des Promotionsstudiums Immatrikulationspflicht.
4 Nr. 545b
4 Studienleistungen

## § 7 {#par_7}

Studienleistungen
1 Die minimal zu erbringenden Studienleistungen während des Promotionsstudiums umfassen 18 ECTS-Credits. Der Nachweis dieser Leistungen gilt als Voraussetzung für die
Eröffnung des Promotionsverfahrens. In der Regel bestehen diese Leistungen in der
Teilnahme an unterschiedlichen Angeboten wie z.B. Kolloquien oder Veranstaltungen im
Bereich Schlüsselqualifikationen sowie externen Veranstaltungen. Details sind in der
Wegleitung geregelt.
2 Zudem sind während des Promotionsstudiums zwei Forschungsseminare der Fakultät,
jeweils inklusive einer Präsentation des Dissertationsvorhabens, zu absolvieren.
3 Die Wegleitung kann zusätzliche Studienleistungen für alle Promovierenden verbindlich vorschreiben. Weitere Studienleistungen für einzelne Promovierende werden in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer schriftlich festgelegt.
5 Dissertation

## § 8 {#par_8}

Dissertation
1 Die Dissertation ist eine eigenständige Forschungsarbeit, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt. Sie soll
den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise der Kandidatin oder des Kandidaten erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen
eigenständigen Beitrag leisten.
2 Die Dissertation kann aus einer Monografie oder einer Sammlung von bereits publizierten oder zur Publikation geeigneten wissenschaftlichen Arbeiten bestehen (kumulative Dissertation). Bei einer kumulativen Dissertation können Publikationen mit Koautorinnen und Koautoren verfasst worden sein. Die Wegleitung legt die dafür notwendigen
Regelungen fest.
3 Eine Arbeit, die von der Autorin bzw. dem Autor bereits an einer Hochschule für die
Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation
eingereicht werden.
4 Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die
Fakultätsversammlung kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der
Dissertation die Abfassung in einer anderen Sprache gestatten.
Nr. 545b 5
6 Promotionsverfahren

## § 9 {#par_9}

Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
1 Nach Fertigstellung der Dissertation beantragt die Kandidatin oder der Kandidat bei
der Fakultätsversammlung die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
2 Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in der Wegleitung geregelt.
3 Falls die Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen erfüllt sind, eröffnet die Fakultätsversammlung das Promotionsverfahren und beauftragt die Gutachten.
4 Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange kein Gutachten vorliegt.

## § 10 {#par_10}

Bewertung der Dissertation
1 Die Dissertation erhält von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie von sämtlichen
Gutachtern je ein Gutachten. Die Gutachten enthalten je eine Note und sind spätestens 3
Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens im Dekanat einzureichen.
2 Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten die Dissertation mindestens mit
der Note 4 bewerten.
3 Wird die Dissertation von mindestens einem Gutachten als ungenügend benotet, kann
die Fakultätsversammlung ein weiteres Gutachten anfordern, um letztendlich über die
Annahme oder die Ablehnung der Dissertation zu entscheiden.
4 Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer
von drei Wochen im Dekanat der Fakultät zur Einsichtnahme für die promovierten Mitglieder der Fakultätsversammlung aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist
können diese bei der Fakultätsversammlung zusätzliche schriftliche Stellungnahmen zur
Dissertation und den vorgelegten Gutachten einreichen.
5 Bei Vorliegen weiterer Gutachten gemäss Absatz 3 bzw. Stellungnahmen nach Absatz 4
entscheidet die Fakultätsversammlung über Annahme und Benotung der Dissertation.
6 Eine in der Gesamtbeurteilung als ungenügend beurteilte Dissertation kann innert einer
von der Fakultätsversammlung festgelegten Frist überarbeitet und erneut eingereicht
werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit
endgültig abgelehnt.
7 Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Dekanin bzw. vom Dekan mittels Verfügung mitgeteilt. Eine abgelehnte
Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Dekanats.

## § 11 {#par_11}

Verteidigung
1 Ist die Dissertation gemäss § 10 angenommen, wird die Kandidatin bzw. der Kandidat
zur Verteidigung zugelassen.
6 Nr. 545b
2 Die Verteidigung besteht aus einem öffentlichen Vortrag der oder des Promovierenden
und einer anschliessenden Diskussion über die fachlichen und methodischen Probleme
sowie die Hauptergebnisse der Dissertation. Dabei sollen die Ergebnisse der Dissertation
prägnant dargestellt, in grössere systematische Zusammenhänge eingeordnet und methodisch reflektiert werden.
3 Die Verteidigung findet in Anwesenheit des Betreuers bzw. der Betreuerin sowie, in der
Regel, aller Gutachterinnen und Gutachter statt und wird von einem nicht am Promotionsverfahren beteiligten Fakultätsmitglied geleitet.
4 Im Anschluss an die Verteidigung entscheiden Betreuerin bzw. Betreuer sowie Gutachterinnen und Gutachter über Bestehen bzw. Nichtbestehen und Note der Verteidigung.
Anschliessend wird der oder dem Promovierenden die Bewertung der Verteidigung und
das Gesamtprädikat der Promotion mitgeteilt.
5 Die Verteidigung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wird.
6 Erscheint die oder der Promovierende unentschuldigt nicht zur Verteidigung oder
bricht sie oder er die Verteidigung ohne triftigen Grund ab, gilt diese als nicht bestanden.
7 Bei Nichtbestehen der Verteidigung kann diese einmal wiederholt werden. Eine ungenügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Im Falle
eines erneuten Nichtbestehens wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der
Dekanin bzw. vom Dekan mittels Verfügung mitgeteilt.

## § 12 {#par_12}

Bewertungen
1 Die Dissertation und die Verteidigung werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder
halben Noten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
Note Wertung
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,5 mangelhaft
3 schlecht
2,5 schlecht bis sehr schlecht
2 sehr schlecht
1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar
1 unbrauchbar bzw. unlauteres Prüfungsverhalten

## § 13 Nr. 545b 7 {#par_13}

Protokolle
1 Über alle das Promotionsverfahren betreffenden Beschlüsse der Fakultätsversammlung
sowie über den Verlauf und die Ergebnisse der Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.
2 Promovierende haben das Recht, in die eigenen Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.

## § 14 {#par_14}

Unkorrektheiten
1 Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt, dass die Kandidatin bzw.
der Kandidat das Prüfungsverfahren unlauter beeinflusst oder wissentlich irreführende
Angaben gemacht hat,3 so entscheidet die Fakultätsversammlung auf Antrag der Fakultätsversammlung, ob das Promotionsverfahren einzustellen ist. Im Zweifelsfall wird das
Verfahren bis zur Klärung ausgesetzt. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
2 Wird das Promotionsverfahren definitiv eingestellt, gilt die Promotion als nicht bestanden.
3 Besteht die Dissertation ganz oder teilweise aus einem Plagiat, gilt die Promotion als
nicht bestanden.
4 Wird das Plagiat gemäss Absatz 3 erst nach der Verleihung des Doktorgrades festgestellt, so kann die Fakultät den Doktorgrad nachträglich entziehen.

## § 15 {#par_15}

Publikation
1 Die Dissertation ist innert zwei Jahren nach erfolgreichem Bestehen der Verteidigung
zu publizieren. Wichtige Abweichungen der publizierten Fassung gegenüber dem eingereichten Manuskript sind von der Dekanin oder dem Dekan im Einvernehmen mit der
Betreuerin bzw. dem Betreuer der Arbeit zu genehmigen.
2 Auf begründeten Antrag kann die Dekanin oder der Dekan die Publikationsfrist der
Dissertation höchstens drei Mal um jeweils ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation fünf
Jahre nach Bestehen der Verteidigung noch nicht publiziert, gilt die Promotion als erfolglos beendet, und die vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfahrens ist dem Dekanat zurückzugeben.
3 Dissertationen können auch in elektronischer Form publiziert werden. Dazu stellt die
Universität Luzern zusammen mit der Zentral- und Hochschulbibliothek eine Publikationsplattform zur Verfügung.

## § 16 {#par_16}

Abschluss der Promotion
1 Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erfolgt die Promotion zur Doktorin bzw. zum
Doktor der Wirtschaftswissenschaften.
3 siehe auch Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern (SRL Nr. 539k)
8 Nr. 545b
2 Über die erbrachten Promotionsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von
der Dekanin oder vom Dekan und von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet.
3 Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit der Unterschrift der Dekanin oder des
Dekans versehene Urkunde.

## § 17 {#par_17}

Gesamtprädikat
1 Die Gesamtnote berechnet sich aus dem im Verhältnis 1:3 gewichteten Durchschnitt
aus der Verteidigungsnote (Gewicht 1) und dem Durchschnitt der Gutachten (Gewicht
3). Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei
Nachkommastellen gerundet.
2 Als Gesamtprädikat wird verliehen bei einem Notendurchschnitt von
a. 5,75–6,00: summa cum laude,
b. 5,25–5,74: insigni cum laude,
c. 4,75–5,24: magna cum laude,
d. 4,25–4,74: cum laude,
e. 4,00–4,24: rite.
7 Ehrendoktortitel

## § 18 {#par_18}

Ehrenpromotion
1 Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der
Wirtschaftswissenschaften ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor ehrenhalber (Dr. oec. h.c.) ernennen.
2 Die Verleihung wird von der Dekanin oder dem Dekan auf Vorschlag eines Mitglieds
der Fakultätsversammlung beantragt und von der Fakultätsversammlung beschlossen.
8 Schlussbestimmungen

## § 19 {#par_19}

Gebühren
1 Die Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse richten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an
kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung)4.
4 SRL Nr. 544

## § 20 Nr. 545b 9 {#par_20}

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Promotionsordnung kann nach den
Bestimmungen des Universitätsgesetzes5 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege6 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und
dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
5 SRL Nr. 539
6 SRL Nr. 40
10 Nr. 545b
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 28.09.2016 01.10.2016 Erstfassung G 2016-47
Nr. 545b 11
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.09.2016 01.10.2016 Erlass Erstfassung G 2016-47
