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title: "Reglement über die Gebühren bei Bauinstallationen auf öffentlichem Grund"
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place: "Schaffhausen (city)"
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number: "780.11"
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read_on: 2026-11-08
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provisions: 5
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# Reglement über die Gebühren bei Bauinstallationen auf öffentlichem Grund

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement bezweckt die einheitliche Verrechnung der vorübergehenden Benutzung des öffentlichen Grundes für Bauinstallationen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Gebühr umfasst einerseits die Entschädigung für die Erlaubnis
sowie die Bewilligungsgebühr (Verwaltungs- und Benutzungsgebühr).
2 Für die Gebührenerhebung und damit die Bewilligung der Benutzung des öffentlichen Grundes zuständig ist die Baupolizei. Ausgenommen davon ist die Benützung öffentlicher Parkfelder, diese Gebührenerhebung erfolgt durch die Stadtpolizei.1)

## Art. 3 {#art_3}

Die Gebühr für die Benützung des öffentlichen Grundes beträgt pro
Monat und Quadratmeter 6 Franken. Bei Benützung öffentlicher
Parkfelder richtet sich die Gebühr nach dem Gebührentarif über die

## Art. 4 Benützung öffentlicher Sachen.1) {#art_4}

Die Baupolizei kann gestützt auf §7 Abs. 4 der kantonalen Strassenverordnung ganz oder teilweise auf die Gebührenerhebung verzichten.
Zweck
Umfang und
Zuständigkeit
Gebührenhöhe
Verzicht
Reglement über die Gebühren für Bauinstallationen 780.11

## Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. März 2023) 2 {#art_5}

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2 Der Erlass Bauinstallationen auf öffentlichem Grund Verwaltungs-
und Benutzungsgebühr vom 8. Juni 1993 wird aufgehoben.
1) Gemäss Stadtratsbeschluss vom 14. März 2023
Inkraftsetzung
