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title: "V vom 20. März 2013 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendienverordnung; StipV)"
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provisions: 7
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# V vom 20. März 2013 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendienverordnung; StipV)

## Art. 1 Übertragung von Geschäften {#art_1}

Die nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 26 Abs. 6 StipG der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden an das für den Geschäftsbereich Bildung zuständige Regierungsmitglied zur selbständigen Erledigung übertragen.

## Art. 2 Verlängerung der Unterstützungsdauer für ein Masterstudium {#art_2}

Die Unterstützungsdauer für ein Masterstudium kann nach Art. 8 Abs. 1 StipG über die minimale Ausbildungsdauer hinaus verlängert werden, sofern nicht schon im Bachelorstudium eine Verlängerung gewährt wurde.

## Art. 3 Einzureichende Belege bei Verlängerung der Unterstützungsdauer {#art_3}

1) Für eine Verlängerung der Unterstützungsdauer nach Art. 8 Abs. 1 StipG müssen folgende Dokumente und Unterlagen eingereicht werden:
a) Schulvertrag oder Einschreibebestätigung für die beantragte Unterstützungsdauer; und
b) Ausbildungsnachweis (Art. 27 StipG).
2) Für eine Verlängerung der Unterstützungsdauer nach Art. 8 Abs. 2 StipG müssen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten die folgenden Dokumente und Unterlagen eingereicht werden:
a) Nachweis, dass die Studierfähigkeit durch einen in Art. 8 Abs. 2 StipG erwähnten Grund eingeschränkt ist (z.B. ärztliches Zeugnis, Geburtsurkunde); und
b) Studienplanung bis zum Abschluss der Ausbildung.

## Art. 4 Unzumutbarer Weg zur auswärtigen Ausbildungsstätte {#art_4}

Der Weg vom liechtensteinischen Wohnort zur auswärtigen Ausbildungsstätte ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StipG unzumutbar, wenn sich die Ausbildungsstätte ausserhalb des im Anhang eingezeichneten Gebietes befindet.

## Art. 5 Kürzung der Beiträge für Unterkunft, Verpflegung und Basiskosten bei geringerer Ausbildungsdauer {#art_5}

Bei geringerer Ausbildungsdauer sind die Beiträge nach Art. 11, 12 und 15 StipG wie folgt zu kürzen:
a) für die Unterkunft: höchstens 39 Franken pro Tag;
b) für die Verpflegung: höchstens 28 Franken pro Tag;
c) für die Basiskosten: höchstens 33.35 Franken pro Tag.

## Art. 6 Daten des Informationssystems {#art_6}

Im Informationssystem der Stipendienstelle werden folgende Personendaten erfasst:
a) Name, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer der Antrag stellenden Person;
b) Ausbildungsdaten;
c) Namen der Familienangehörigen;
d) Daten über die finanziellen Verhältnisse der Antrag stellenden Person (Vermögen, Einkommen, Drittunterstützungen);
e) Steuerdaten der Antrag stellenden Person, ihrer Eltern und ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin.

## Art. 7 Inkrafttreten {#art_7}

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Aurelia Frick-Muggli
Regierungsrätin
