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title: "Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden"
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provisions: 15
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# Reglement über die Archivführung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen
a des Verwaltungsgerichts,
b der Steuerrekurskommission,
c der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführern
d der Enteignungsschätzungskommission sowie
e der Bodenverbesserungskommission.
2 Die Aufbewahrung von Personendaten richtet sich nach der Personal- und
Datenschutzgesetzgebung.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Unterlagen sind sämtliche Akten des Verwaltungsgerichts und der übrigen
verwaltungsunabhängigen Justizbehörden, alle weiteren aufgezeichneten Informationen, unabhängig von den Datenträgern, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis der Informationen und deren Nutzung nötig sind.
2 Datenträger sind alle Materialien, die für die Speicherung von Daten in analoger und digitaler Form Verwendung finden.
3 Als Archivgut gelten Unterlagen, die vom Staatsarchiv zur Aufbewahrung
übernommen worden sind bzw. diesem abzuliefern sind.
1) BSG 108.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-103
162.628 2
4 Findmittel sind Hilfsmittel, die zum Auffinden, zur Benützung und zum Verständnis von Unterlagen notwendig sind, wie physische oder elektronische Verzeichnisse, Register, Karteien, Listen und Ordnungsübersichten. Sie beinhalten
die folgenden Zusatzinformationen über primäre Daten:
a Struktur (Gliederung, Layout, Format usw.),
b Verarbeitungskontext (Personen, beteiligte Stellen, Ausgabegeräte,
Transaktionen usw.),
c Angaben zum Inhalt.
5 Unterlagen aus elektronischen Systemen sind
a Unterlagen, die als Zwischen-, Neben- oder Endprodukte elektronischer
Verarbeitungsprozesse erzeugt werden und in digitaler oder analoger
Form vorliegen,
b Unterlagen, die ausschliesslich in digitaler Form zugänglich und nur mittels elektronischer Hilfsmittel lesbar sind (digitale Unterlagen).
2 Sicherung und Aufbewahrung der Unterlagen

## Art. 3 {#art_3}

Nachvollziehbarkeit
1 Das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden stellen sicher, dass ihre Gerichtsadministration in den Unterlagen jederzeit nachvollzogen und nachgewiesen werden kann.
2 Die Nachvollziehbarkeit ergibt sich aus den Urteilen und den darin enthaltenen Begründungen.
3 Das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden bewahren nur vollständige und verlässliche Unterlagen auf.
4 Die Verlässlichkeit der Unterlagen, insbesondere solcher aus elektronischen
Systemen, ist mit angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sicherzustellen.

## Art. 4 {#art_4}

Prozessakten des Verwaltungsgerichts und der übrigen
verwaltungsunabhängigen Justizbehörden
1 In Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden als Rechtsmittelinstanz entscheiden, werden folgende Akten aufbewahrt:
a die Rechtsschriften (ohne Beilagen),
b das Anfechtungsobjekt,
3 162.628
c die Korrespondenz, die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geführt wurde,
d die Zirkulationsbogen,
e die Verfügungen und Beschlüsse,
f das Urteil,
g die Unterlagen betreffend Meinungsaustausche.
2 Die übrigen Prozessakten werden nach Verfahrensabschluss den jeweiligen
Absenderinnen und Absendern zurückgesandt oder vernichtet.

## Art. 5 {#art_5}

Verwaltungsunterlagen
1 Verwaltungsunterlagen werden dauernd archiviert, soweit sie für das Verständnis der Geschichte und der Entwicklung des Verwaltungsgerichts und der
übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden wertvoll sind.
2 Protokolle und Vernehmlassungen werden dauernd aufbewahrt.

## Art. 6 {#art_6}

Urteilssammlungen und Geschäftskontrollen
1 Urteile und prozesserledigende Entscheide einschliesslich der Begründungen
werden zusätzlich in physisch oder elektronisch angelegten Sammlungen dauernd aufbewahrt.
2 Geschäftskontrollen werden in physischer oder elektronischer Form dauernd
aufbewahrt.

## Art. 7 {#art_7}

Registratur und Sicherung
1 Bei der Erstellung, Verwaltung und Aufbewahrung ihrer Unterlagen stellen
das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden sicher, dass
a alterungsbeständige Informationsträger, Beschreib- und Schreibstoffe sowie sonstige Hilfsmittel verwendet werden, die Gewähr für eine ausreichende Lebensdauer bieten, die mindestens den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entspricht,
b die Archivräume abschliessbar sind und die Unterlagen im Rahmen der
Möglichkeiten vor schädlichen Einwirkungen, insbesondere durch Feuer,
Staub, Feuchtigkeit und Sonnenbestrahlung geschützt werden,
c Unbefugte keinen Zugriff auf Unterlagen haben.
162.628 4

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeiten
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts ist
für die Organisation und die Verwaltung der Registratur zuständig. Sie oder er
erlässt die entsprechenden Weisungen.
2 Die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden bestimmen eine für die
Registratur und für die Verwaltung ihrer Unterlagen zuständige Person.
3 Die Sekretariate bereiten die aufzubewahrenden Unterlagen vor.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts ist
für die sichere Aufbewahrung der Unterlagen zuständig und betreut die dafür
vorgesehenen Räumlichkeiten.

## Art. 9 {#art_9}

Archivpläne
1 Das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden erstellen einen Archivplan ihrer Ablagen und führen diesen nach. Sie
legen ihre Unterlagen nach dieser Ordnung ab.
2 In den Archivplänen werden festgehalten:
a die Systematik für die Ordnung der Unterlagen,
b die Vorschriften für die Verwaltung der Unterlagen,
c die Aufbewahrungsfristen,
d ein Vorschlag zur Bewertung der Archivwürdigkeit im Hinblick auf die
Übernahme der Unterlagen durch das Staatsarchiv.
3 Die Systematik der Ordnung der Unterlagen soll möglichst einfach, eindeutig
und sachgerecht sein.
4 Das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden sprechen sich bei der Anlage der Archivpläne und Findmittel mit dem
Staatsarchiv ab.
3 Anbietepflicht, Ablieferung und Aufbewahrungsfristen

## Art. 10 {#art_10}

Anbietepflicht und Bewertungsvorschlag
1 Das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden bieten dem Staatsarchiv sämtliche ihrer nach Artikel 4, 5 und 6 aufzubewahrenden Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist an. Dauernd aufbewahrungspflichtige Unterlagen werden frühestens zehn Jahre nach Eintritt
der Rechtskraft angeboten.
5 162.628
2 Das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden schlagen dem Staatsarchiv vor, welche Unterlagen sie als archivwürdig
erachten und welche vernichtet werden können. Unterlagen dürfen nicht ohne
Zustimmung des Staatsarchivs vernichtet werden.
3 Das Staatsarchiv bewertet die Unterlagen und entscheidet über deren Archivwürdigkeit unter Berücksichtigung der Vorschläge des Verwaltungsgerichts und
der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden.
4 Das Staatsarchiv vernichtet keine Unterlagen ohne Zustimmung des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden.
5 Betreffend Einzelheiten der Anbietepflicht sprechen sich das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden mit dem
Staatsarchiv ab.

## Art. 11 {#art_11}

Unterlagen aus elektronischen Systemen
1 Dem Staatsarchiv ist Zugang zu allen Systemen zu gewähren, deren Daten
der Anbietepflicht unterliegen und die auf ihre Archivwürdigkeit geprüft werden
müssen, insbesondere zu den betreffenden Projekt-, System- und Anwendungsdokumentationen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich
ist. Der Zugang im Abrufverfahren ist ausgeschlossen.
2 Werden Unterlagen aus elektronischen Systemen, die der Anbietepflicht unterliegen, vollumfänglich und unter Wahrung ihrer Verlässlichkeit in analoger
Form (auf Papier oder Mikrofilm) aufbewahrt, kann die verantwortliche Verwaltungsgerichtsbehörde von der Anbietepflicht der im System enthaltenen Daten
befreit werden.

## Art. 12 {#art_12}

Ablieferung
1 Dem Staatsarchiv sind mit den Unterlagen auch die zugehörigen Findmittel
sowie allfällige weitere Hilfsmittel zur Ablieferung anzubieten.
2 Den Ablieferungen ist ein Verzeichnis der abgelieferten Unterlagen beizulegen, das folgende Informationen enthält:
a Inhalt der Unterlagen in knapper Form,
b Hinweis auf Personendaten.
3 Das Verwaltungsgericht und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden sind für die Überführung des Archivguts verantwortlich.
4 Sie lassen sich vom Staatsarchiv jede Ablieferung mit einem Ablieferungsbericht quittieren.
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5 Betreffend Einzelheiten der Ablieferung sprechen sich das Verwaltungsgericht
und die übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden mit dem Staatsarchiv ab.

## Art. 13 {#art_13}

Aufbewahrungs- und Archivierungsfristen
1 Die Akten aus Verfahren des Verwaltungsgerichts und der übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden werden für die Dauer von zehn Jahren ab
Eintritt der formellen Rechtskraft aufbewahrt.
2 Nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist werden die Akten dem
Staatsarchiv zur dauerhaften Archivierung angeboten.
3 Von den Akten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts und der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern werden dem Staatsarchiv nach Ablauf
der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist nur jedes zehnte Dossier (Zehnernummern) angeboten. Die übrigen Dossiers können vom Verwaltungsgericht vernichtet werden.
4 Das Angebot und die Archivierung von Unterlagen aus der Gerichtsverwaltung, die vorübergehend oder dauernd als erhaltenswert zu gelten haben, erfolgt zehn Jahre nach Abschluss des betreffenden Geschäfts.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Übergangsbestimmungen
1 Verfahrens- und Verwaltungsunterlagen, die bis zum 31. Dezember 2010
beim Verwaltungsgericht und bei den übrigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden entstanden sind, können dem Staatsarchiv in einer einmaligen Aktion vereinfacht angeboten werden.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Gesetzessammlung aufgenommen.
Bern, 20. Januar 2011 Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident: Rolli
Der Generalsekretär: Bloesch
7 162.628
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.01.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-103
162.628 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.01.2011 01.01.2011 Erstfassung 11-103
