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title: "Energiereglement"
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provisions: 13
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# Energiereglement

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement vollzieht das EnG und die EnV.
2 Es ordnet insbesondere Zuständigkeiten, Nachweis- und Kontrollverfahren
sowie die Organisation der Überwachung der Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften.

## Artikel 2 {#art_2}

Begriffe
1 Für dieses Reglement sowie das EnG und die EnV gelten die Begriffe und
Definitionen der Norm SIA 380/11) in der von der Baudirektion bezeichneten
Ausgabe.
2 Darüber hinaus gelten folgende Begriffe und Definitionen:
a) Energierelevante Massnahme: Massnahme, für die nach dem EnG
und der EnV Anforderungen gelten
b) Ausstattungen und Ausrüstungen, gebäudetechnische Anlagen:
Energierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer
Baute oder Anlage stehen
c) Neubau: Neu zu erstellendes Gebäude. Dazu gehören auch Erweiterungen von bestehenden Gebäuden sowie neubauartige Umbauten
wie Auskernungen und dergleichen
d) Erweiterung: Als Erweiterung gelten bauliche Massnahmen, die eine
Vergrösserung des Gebäudevolumens bewirken
1) SIA 380/1, Heizwärmebedarf.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.7215 Kanton Uri
e) Umbau: Ein Bauteil gilt als vom Umbau betroffen, wenn an ihm mehr
als blosse Oberflächenauffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden
f) Raumtemperatur: Fällt die Nutzung eines Raums in eine Gebäudekategorie der Norm SIA 380/12) mit der von der Baudirektion bezeichneten Ausgabe, so gilt für die Raumtemperatur die dazugehörige Temperatur der Standardnutzung
g) Umnutzung: Ein Bauteil gilt als von der Umnutzung betroffen, wenn
durch die Nutzungsänderung die Raumtemperatur der Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/13) mit der von der Baudirektion bezeichneten Ausgabe verändert wird
h) Freecooling: Kühlung ohne zusätzliche Kältemaschine nur mit natürlich vorhandener Temperaturdifferenz aus dem Boden, aus dem
Grundwasser, aus Seewasser oder aus der Luft
i) Frostschutzheizung: Wärmeerzeuger, der dem punktuellen, durch
einen Thermostat gesteuerten Schutz von wasserführenden Anlageteilen dient. Sie gilt nicht als Gebäudeheizung
j) Anrechenbare Gebäudefläche: die Fläche innerhalb der projizierten
Fassadenlinie. Bei Bauvorhaben bestehend aus mehreren Gebäuden, gilt für die Beurteilung die Summe aller anrechenbaren Gebäudeflächen

## Artikel 3 {#art_3}

Klimastation
1 Für Berechnungen, die den sommerlichen und den winterlichen Wärmeschutz betreffen, ist die Klimastation Altdorf massgebend.
2 Für Berechnungen, die den sommerlichen Wärmeschutz ab Höhenlagen
von 1'100 Metern über Meer betreffen, kann anstelle der Klimastation Altdorf
auch die Klimastation Disentis verwendet werden.

## Artikel 4 {#art_4}

Rechenwerte für Wirtschaftlichkeitsberechnungen
1 Für die Wirtschaftlichkeitsberechnungen gelten folgende Werte:
a) für die Teuerung gilt der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK),
publiziert vom Bundesamt für Statistik
b) als Diskontzinssatz gilt der vom Bundesamt für Wohnungswesen
vierteljährlich erhobene hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen
2) SIA 380/1, Heizwärmebedarf.
3) SIA 380/1, Heizwärmebedarf.
Kanton Uri 40.7215
c) für den Strompreis gilt der Durchschnittsstrompreis der letzten drei
Kalenderjahre für das Standardprodukt des zutreffenden Verbraucherprofils für die betroffene Standortgemeinde, publiziert von der
Eidgenössischen Elektrizitätskommission
d) für Heizöl, Erdgas und Holz gelten die Daten des Bundesamts für
Statistik (Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre)
e) die Abschreibungsdauer eines Bau- oder Anlageteils richtet sich, wo
nicht anders bestimmt, nach der paritätischen Lebensdauertabelle
des Hauseigentümerverbands Schweiz und des Mieterinnen- und
Mieterverbandes Deutschschweiz
f) für die CO2-Abgabe gilt der Mittelwert zwischen dem Abgabesatz im Jahr
der Bewilligung und dem Maximalsatz gemäss dem CO2-Gesetz
(SR 641.71).
2 Die Baudirektion veröffentlicht jährlich die geltenden Rechenwerte in geeigneter Form.

## Artikel 5 {#art_5}

Zuständigkeiten
1 Die Gemeindebaubehörde ist zuständig für den Vollzug des dritten und
vierten Abschnitts des EnG.
2 Die Baudirektion ist zuständig für den Vollzug der Betriebsoptimierung gemäss Artikel 22 EnG.

## Artikel 6 {#art_6}

Energienachweis
1 Für jede geplante energierelevante Massnahme ist der Vollzugsbehörde
ein Energienachweis einzureichen. Der Energienachweis belegt die Einhaltung der anwendbaren Anforderungen nach dem EnG und der EnV.
2 Erfolgt die geplante energierelevante Massnahme im Rahmen eines baubewilligungspflichtigen Projekts, darf der Baustart erst erfolgen, wenn der
Energienachweis vollständig und geprüft vorliegt.
3 Bei wesentlichen Projektänderungen ist ein neuer Energienachweis einzureichen.
4 Der Energienachweis ist sowohl von der Bauherrschaft als auch von der
projektverantwortlichen Person zu unterzeichnen.
40.7215 Kanton Uri

## Artikel 7 {#art_7}

Ausführungsbestätigung
1 Nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug oder der Inbetriebnahme
des Objekts haben die Bauherrschaft und die projektverantwortliche Person
gegenüber der Vollzugsbehörde zu bestätigen, dass das Vorhaben gemäss
bewilligtem Energienachweis umgesetzt worden ist.
2 Die Ausführungsbestätigung muss von der Bauherrschaft und von der
projektverantwortlichen Person unterzeichnet sein.

## Artikel 8 {#art_8}

Überprüfung des Nachweises
1 Die Vollzugsbehörde kann die Angaben nach Artikel 6 und 7 einer externen
Fachperson zur Überprüfung einreichen.
2 Die Baudirektion bezeichnet die externen Fachpersonen, die diese Überprüfung durchführen können.

## Artikel 9 {#art_9}

Kontrolle und Mitwirkung
1 Die Kontrollorgane der Vollzugsbehörde überwachen während und nach
der Durchführung der energierelevanten Massnahmen deren Übereinstimmung mit der Energiegesetzgebung.
2 Die Bauherrschaft und die weiteren verantwortlichen Personen haben die
erforderlichen Unterlagen beizubringen und alles zu unternehmen, damit die
Kontrolle ordnungsgemäss durchgeführt werden kann. Den Kontrollorganen
der Vollzugsbehörden ist der Zutritt zu den Bauten und Anlagen zu ermöglichen.

## Artikel 10 {#art_10}

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1 Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass Vorschriften des EnG oder der EnV
verletzt worden sind, ordnet sie die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands an und setzt dazu, unter Androhung der Ersatzvornahme, eine
angemessene Frist.

## Artikel 11 {#art_11}

Ausnahmen (Art. 3 EnG)
1 Gesuche um Ausnahmen nach Artikel 3 EnG sind der Vollzugsbehörde
schriftlich einzureichen.
2 Das Gesuch bezeichnet die betroffene Vorschrift, begründet die ausserordentlichen Verhältnisse sowie die geltend gemachte unverhältnismässige
Härte und enthält die notwendigen Unterlagen.

## Artikel 12 Kanton Uri 40.7215 {#art_12}

Betriebsoptimierung: Nachweis, Bericht und Kontrolle
1 Die betroffenen Betreiberinnen und Betreiber haben der Baudirektion auf
Verlangen den Bericht über die durchgeführte Betriebsoptimierung vorzulegen; der Bericht muss mindestens Umfang und Ergebnisse der Arbeiten sowie die Entwicklung des Energieverbrauchs ausweisen.
2 Die Baudirektion kann Kontrollen vor Ort durchführen.

## Artikel 13 {#art_13}

Übergangsbestimmung
1 Auf energierelevante Massnahmen, für die der vollständige Energienachweis vor Inkrafttreten dieses Reglements eingereicht worden ist, ist das bisherige Recht anwendbar, sofern nicht das neue Recht für die betroffenen
Personen günstiger ist.
40.7215 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
14.04.2026 01.10.2026 Erlass Erstfassung 2026-18
Kanton Uri 40.7215
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 14.04.2026 01.10.2026 Erstfassung 2026-18
