---
title: "Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020"
id: 62e2b23f-a9a0-4b46-852f-e89c4c437117
authority: de
place: "Germany"
applies_also_from: [eu]
kind: ordinance
in_force: true
publisher_url: https://www.gesetze-im-internet.de/bbfestv_2020/index.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/62e2b23f-a9a0-4b46-852f-e89c4c437117
language: de
in_force_from: 2026-11-08
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.gesetze-im-internet.de/bbfestv_2020/xml.zip
read_on: 2026-11-08
sha256: 737ee019cd55b0399577a67c49fae0634918c34ab18398218c9b07606baa5cfc
provisions: 6
---

# Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020

## Eingangsformel {#eingangsformel}

Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

## § 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch {#par_1}

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt
5,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
3,8 Prozentpunkte für Berlin,
4,1 Prozentpunkte für Brandenburg,
6,1 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
4,9 Prozentpunkte für Hessen,
6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
7,8 Prozentpunkte für Niedersachsen,
5,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
4,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
6,2 Prozentpunkte für das Saarland,
5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
4,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
5,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
6,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

## § 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch {#par_2}

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt
12,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
11,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
10,7 Prozentpunkte für Berlin,
7,0 Prozentpunkte für Brandenburg,
11,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
15,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
13,8 Prozentpunkte für Hessen,
6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,
9,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
11,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
14,9 Prozentpunkte für das Saarland,
7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
8,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
12,3 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
9,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

## § 3 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch {#par_3}

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019
52,1 Prozent für Baden-Württemberg,
46,8 Prozent für den Freistaat Bayern,
45,1 Prozent für Berlin,
41,3 Prozent für Brandenburg,
48,5 Prozent für die Hansestadt Bremen,
53,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
48,5 Prozent für Hessen,
42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
48,6 Prozent für Niedersachsen,
45,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
56,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,
51,2 Prozent für das Saarland,
43,4 Prozent für den Freistaat Sachsen,
42,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,
47,6 Prozent für Schleswig-Holstein und
46,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
77,1 Prozent für Baden-Württemberg,
72,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
69,8 Prozent für Berlin,
66,4 Prozent für Brandenburg,
73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
74,0 Prozent für Hessen,
67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
74,3 Prozent für Niedersachsen,
70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,
76,4 Prozent für das Saarland,
68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,
68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und
71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
75,6 Prozent für Baden-Württemberg,
70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,
68,3 Prozent für Berlin,
64,9 Prozent für Brandenburg,
71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,
77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
72,5 Prozent für Hessen,
66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
72,8 Prozent für Niedersachsen,
69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
74,9 Prozent für das Saarland,
67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,
66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,
71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und
70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

## Schlussformel {#schlussformel}

Der Bundesrat hat zugestimmt.
