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title: "Reglement über den kantonalen Tourismusfonds"
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provisions: 10
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# Reglement über den kantonalen Tourismusfonds

## Art. 1 {#art_1}

Ziel
1 Das vorliegende Reglement legt die Modalitäten der Verwendung des gemäss Art. 32a des kantonalen Tourismusgesetzes errichteten Fonds zur Finanzierung der touristischen Infrastruktur fest. Es definiert die Projektarten,
die unterstützt werden können, die Modalitäten der durch den Fonds
gewährten Unterstützung zugunsten eines spezifischen Projekts, sowie das
Zusammenwirken mit den übrigen staatlichen Hilfen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der kantonale Tourismusfonds, nachfolgend der Fonds, bezweckt die Finanzierung von touristischen Infrastrukturprojekten.

## Art. 3 {#art_3}

Begünstigte
1 Der Fonds unterstützt die Finanzierung von Projekten, die von Tourismusbeteiligten mit gewinnorientiertem Zweck getragen werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
935.102
2 Unterstützungswürdig durch den Fonds sind:
a) Juristische oder natürliche Personen, Eigentümer oder Betreiber von
strukturierten Beherbergungsformen;
b) Bergbahngesellschaften;
c) Juristische oder natürliche Personen, Eigentümer oder Betreiber von
anderen touristischen Infrastrukturen, welche geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit der Destination markant zu stärken.
2 Zuteilungskriterien

## Art. 4 {#art_4}

Modalitäten
1 Die Fondsgelder werden als langfristige Darlehen gewährt. Letztere sind
zinslos und können nachrangig gewährt werden. Es können Sicherheitsleistungen verlangt werden.
2 Es werden nur dauerhaften Tourismusakteuren Unterstützungen gewährt,
welche tatsächliche Rentabilitätsaussichten nachweisen können und deren
geplante Investitionen Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft haben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die in diesem Reglement vorgesehenen Finanzhilfen und eine einmal zugesprochene Hilfe begründet keinen weiteren
Anspruch. Gegen Entscheide über Finanzhilfen kann keine Beschwerde geführt werden.
3 Die Darlehen werden mit einer maximalen Laufzeit von 30 Jahren ausgerichtet. Die effektive Laufzeit wird aufgrund der Finanzplanung des Gesuchstellers festgelegt.
4 Die jährlichen Rückzahlungen der Darlehen können je nach Art des nachrangigen Darlehens, der finanziellen Situation des Begünstigten und den geplanten Investitionen variieren. Sie werden vollständig dem Fonds gutgeschrieben.
5 Der zu bewilligende Darlehensbetrag wird fallweise festgelegt, er darf aber
grundsätzlich nicht mehr als 5 Prozent der Gesamtdotation des Fonds betragen. Für Projekte deren wirtschaftliche Auswirkungen auf Destinationsebene
als aussergewöhnlich erachtet werden, kann dieses Maximum bis auf 10
Prozent erhöht werden. Der Fonds richtet keine Darlehen unter 100'000
Franken aus und beteiligt sich nicht an Investitionsprojekten unterhalb von
500'000 Franken. Eine Gesellschaft kann für mehrere Projekte Hilfen aus
dem Fonds beanspruchen, aber der Gesamtnettobetrag zugunsten einer
Gesellschaft darf, direkt oder indirekt, 10 Prozent der Gesamtausstattung
des Fonds nicht überschreiten.
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## Art. 5 {#art_5}

Zusammenwirken mit anderen Finanzhilfen des Kantons
1 Die Unterstützungen aus dem Fonds sind ergänzend oder subsidiär zu den
Finanzierungsmöglichkeiten:
a) der eidgenössischen und kantonalen Regionalpolitik;
b) des kantonalen Tourismusgesetzes;
c) anderer eidgenössischer oder kantonaler Gesetze.
2 Der Gesuchsteller muss den Nachweis erbringen, dass er 100 Prozent der
erforderlichen Finanzierung aufbringen kann. Es wird eine Analyse gemacht,
ob in Berücksichtigung der Gesamtfinanzierung den Verpflichtungen angekommen werden kann.

## Art. 6 {#art_6}

Arten von Projekten
1 Der Fonds dient der Finanzierung von Projekten der strukturierten Beherbergung, von Bergbahnprojekten sowie von weiteren unternehmerischen
Projekten, die als unterstützungswürdig angesehen werden.
2 Insbesondere kann der Fonds strategische Projekte mit grosser Hebelwirkung unterstützen:
a) im Rahmen von strukturierten Beherbergungsformen, wie:
1. Betriebsübergaben/Nachfolgeregelungen in der Hotellerie,
2. Renovation/Erweiterung/Bau von strukturierten Beherbergungsformen und deren Nebendienstleistungen;
b) im Bereich der Bergbahnen:
1. Ersatz/Bau von Anlagen, welche von grosser Bedeutung für ein
Skigebiet sind,
2. Infrastruktur, die einen rentablen Winterbetrieb ermöglicht,
3. Infrastruktur, welche zur Entwicklung des Sommer- oder des
Ganzjahresangebots beiträgt;
c) andere Projekte, die geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit der Destination markant zu stärken.

## Art. 7 {#art_7}

Allgemeine Anforderungen
1 Die unterstützungswürdigen Projekte müssen folgenden allgemeinen Anforderungen genügen:
a) das Projekt steht im Einklang mit den Leitlinien der lokalen Tourismuspolitik, sofern solche bestehen;
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b) das Projekt genügt den entsprechenden kantonalen Strategien und
Politik;
c) der Projektträger erbringt sämtliche erforderlichen Nachweise hinsichtlich eines guten Geschäftsgangs, es handelt sich zudem um eine Person (natürlich oder juristisch), welche wirtschaftlich überlebensfähig ist
und über nachgewiesene Kompetenzen verfügt;
d) die wirtschaftliche Auswirkung der Investition muss vorwiegend im
Wallis spürbar sein;
e) mit den Umsetzungsarbeiten des Projekts darf nicht vor dem Entscheid der für den Fonds zuständigen Behörde begonnen werden. Für
das Projekt kann kein vorzeitiger Baubeginn gewährt werden;
f) eine angemessene Gewinnbeteiligung ist zulässig, sofern sich diese
nach denselben Prinzipien wie bei den Darlehen im Rahmen des Gesetzes über die Regionalpolitik vom 12. Dezember 2008 richtet.

## Art. 8 {#art_8}

Spezifische Anforderungen für Bergbahnprojekte
1 Die Erarbeitung eines Masterplans durch die Bergbahngesellschaft als
Projektträgerin ist unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt einer Unterstützung durch den Fonds. Dieser Masterplan beinhaltet mindestens folgende Elemente:
a) Beschrieb der Ausgangssituation;
b) Informationen bezüglich Abstimmung mit den Leitlinien der örtlichen
Tourismuspolitik der betroffenen Gemeinden;
c) Strategie;
d) Umsetzung.
2 Die für das Projekt verantwortliche Bergbahngesellschaft muss zudem
nachweisen, dass das Projekt und ihr Masterplan den Anforderungen der
kantonalen Förderpolitik für Bergbahnen genügen.

## Art. 9 {#art_9}

Bearbeitungskosten
1 Es werden Entschädigungen von den Gesuchstellern beziehungsweise Begünstigten zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Kosten für die Beurkundung, die Behandlung und die Überwachung der Verpflichtungen aus
dem Fonds erhoben.
2 Die Entschädigungen können in Form von Bearbeitungsgebühren, Emissionsabgaben oder jährlichen Verwaltungskosten erhoben werden.
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3 Schlussbestimmung

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates. Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.03.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 6/2016
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 25.03.2015 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 6/2016
