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title: "Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen"
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provisions: 4
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# Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen

## § 2 Bedürfnisse {#par_2}

1 Schülerinnen und Schüler haben ein besonderes pädagogisches Bedürfnis, wenn ihre schulische Förderung in der Regelklasse
allein nicht erbracht werden kann.
2 Besondere pädagogische Bedürfnisse entstehen vor allem aufgrund ausgeprägter Begabung, von Leistungsschwäche, des Erlernens
von Deutsch als Zweitsprache, auffälliger Verhaltensweisen oder von
Behinderungen.
Schulung in der

## § 3 Regelklasse {#par_3}

Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse unterrichtet werden kann, beurteilt sich nach den konkreten Umständen.
Ausrichtung auf
Regelklassen
§ 4. Die sonderpädagogischen Angebote sind auf die Lernziele
derjenigen Regelklassen ausgerichtet, welche die Schülerinnen und
Schüler besuchen oder besuchen würden. Sie berücksichtigen dabei
die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Schülerinnen und
Schüler.
Angebote bei
ausgeprägter
Begabung
§ 5. Die Gemeinden können für Schülerinnen und Schüler mit
ausgeprägter Begabung auf eigene Kosten über die im 2. Abschnitt
dieser Verordnung genannten Massnahmen hinausgehende Angebote
zur Verfügung stellen.
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
2. Abschnitt: Die einzelnen Massnahmen
A. Integrative Förderung
Unterrichtsform § 6. 1 Integrative Förderung ist die zusätzliche Unterstützung von
Schülerinnen und Schülern in der Regelklasse durch eine Förderlehrperson.
2 Die Förderlehrperson setzt in Absprache mit der Regellehrperson einen Teil ihres Pensums für den gemeinsamen Unterricht ein. Bei
Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung über den Umfang des gemeinsamen Unterrichts.9
3 Die Regel- und die Förderlehrperson sprechen sich über die
gemeinsam erteilten Lektionen, über die Lernziele und über die Beurteilung ab.
Zusammenarbeit mit
den übrigen
Beteiligten
§ 7.15 1 Die Förderlehrperson koordiniert die Zusammenarbeit
mit den übrigen Beteiligten, insbesondere den Eltern und der Schulleitung.
2 Die Regellehrperson trägt die Verantwortung im Sinne von § 26
Abs. 1 VSG.
Mindestangebot § 8.9 1 Die Gemeinden setzen pro 100 Schülerinnen und Schüler

## § 3des mindestens folgende Anteile der ihnen gemäss {#par_3des}

Lehrerpersonalgesetzes7 zugeteilten Vollzeiteinheiten für Förderlehrpersonen ein:
a. 0,4 auf der Kindergartenstufe,
b. 0,5 auf der Primarstufe.
2 Auf der Sekundarstufe legen die Gemeinden Art und Umfang der
Integrativen Förderung fest.
3 Soweit eine Gemeinde das Höchstangebot für Therapien gemäss
§ 11 nicht ausschöpft, kann sie die ihr zugeteilten Vollzeiteinheiten im
Umfang dieser Differenz auf eigene Kosten erhöhen. Die Erhöhung
bedarf der Bewilligung durch das Volksschulamt.11
4 Das Volksschulamt kann einer Gemeinde für ein Schuljahr die
Herabsetzung des Mindestangebotes gemäss Abs. 1 bewilligen, wenn der
Bedarf an Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen nicht gedeckt werden kann. Die Gemeinde setzt die dadurch frei werdenden
Mittel für den Regelklassenunterricht ein. Das Volksschulamt kann die
Bewilligung höchstens zweimal um je ein Schuljahr verlängern. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.18
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
B. Therapien
Arten§ 9. 1 Therapien im Sinne von § 34 Abs. 3 VSG3 sind die logopädische Therapie, die psychomotorische Therapie und die Psychotherapie.
2 Als Therapien gelten auch Beratungs- und Unterstützungsangebote durch Förderlehrpersonen gemäss § 29 Abs. 1 lit. b in den Bereichen Hör-, Seh-, Hörseh- und Körperbeeinträchtigung.20
Zusammenarbeit mit den
Lehrpersonen
§ 10. 1 Die Therapeutinnen und Therapeuten arbeiten mit den
Schülerinnen und Schülern einzeln oder in Gruppen. Sie richten sich
auf den Unterricht in den Regelklassen aus.
2 Sie beraten bei Bedarf die Lehrpersonen
a. in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die eine Therapie benötigen,
b. in Fragen der Prävention im Regelklassenunterricht.
Höchstangebot§ 11. 1 Die Gemeinden setzen für Therapien gemäss § 9 Abs. 1
pro 100 Schülerinnen oder Schüler höchstens folgende Vollzeiteinheiten ein:
a. 0,6 auf der Kindergartenstufe,
b. 0,4 auf der Primarstufe,
c. 0,1 auf der Sekundarstufe.
2 Eine Therapieeinheit dauert 45 Minuten.
C. Unterricht in Deutsch als Zweitsprache14
Allgemeines§ 12.14 1 Deutsch als Zweitsprache (DaZ) wird fremdsprachigen
Schülerinnen und Schülern vermittelt, die nicht über die notwendigen
Deutschkompetenzen für den Unterricht in der Regelklasse verfügen.
2 Die Bildungsdirektion legt fest, bis zu welchem Stand der Deutschkompetenzen Schülerinnen und Schüler Anspruch auf DaZ-Unterricht
haben. Sie bestimmt das Verfahren, mit dem die Deutschkompetenzen
ermittelt werden.
b. Form§ 13. 1 Der DaZ-Unterricht erfolgt als Aufnahmeunterricht gemäss
§ 15 oder in Aufnahmeklassen gemäss §§ 16 und 16 a.17
2 Auf der Primar- und der Sekundarstufe wird nach Anfangsunterricht und Aufbauunterricht unterschieden. Der Anfangsunterricht richtet sich an Schülerinnen und Schüler, die über keine oder sehr geringe
Deutschkompetenzen verfügen.
a. Gegenstand
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
c. Umfang § 14.14 1 Für eine Schülerin oder einen Schüler mit Anspruch auf
DaZ-Unterricht beträgt die Unterrichtszeit in DaZ mindestens
a. zwei Lektionen pro Woche auf der Kindergartenstufe,
b. eine Lektion pro Tag im Anfangsunterricht,
c. zwei Lektionen pro Woche im Aufbauunterricht.
2 Die Schulpflege berechnet gestützt auf Abs. 1 und die Anzahl der
berechtigten Schülerinnen und Schüler die Gesamtzahl der Wochenlektionen, die eine Schule einzusetzen hat. Sie setzt in der Regel pro
Schülerin oder Schüler Wochenlektionen in insgesamt folgendem Umfang ein:
a. 0,5–0,75 Wochenlektion auf der Kindergartenstufe,
b. zwei Wochenlektionen für den Anfangsunterricht,
c. 0,5–0,75 Wochenlektion für den Aufbauunterricht.
3 Die Schulleitung teilt, ausgehend von der durch die Schulpflege
festgelegten Gesamtzahl, die Lektionen den Klassen und Gruppen zu.
Sie bestimmt die Grösse der Gruppen und die Anzahl Wochenlektionen, die eine Schülerin oder ein Schüler erhält, wobei die in Abs. 1
festgelegte Unterrichtszeit nicht unterschritten werden darf.
Aufnahmeunterricht
§ 15.14 1 Der DaZ-Unterricht wird auf der Kindergartenstufe in
der Regel in den Kindergartenbetrieb integriert.
2 Der DaZ-Unterricht auf der Primar- und der Sekundarstufe ergänzt
den Unterricht in der Regelklasse. Er findet in der Regel in Gruppen
statt.
3 Der Anfangsunterricht dauert längstens ein Jahr.
Aufnahmeklassen
§ 16.14 1 Die Gemeinden können in der 2.–6. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe Aufnahmeklassen gemäss § 34 Abs. 1
und 5 VSG führen.
2 In den Aufnahmeklassen erhalten die Schülerinnen und Schüler
DaZ-Unterricht und werden zusätzlich in den anderen Unterrichtsfächern auf den Eintritt in die Regelklasse vorbereitet.
3 Die Schülerinnen und Schüler besuchen nach Möglichkeit teilweise
diejenige Regelklasse, in die sie voraussichtlich übertreten werden.
4 Die Schülerinnen und Schüler werden einer Aufnahmeklasse für
längstens ein Jahr zugeteilt. Besucht die Schülerin oder der Schüler
gleichzeitig eine Regelklasse, erfolgt die Zuteilung für längstens zwei
Jahre.
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
5 Aufnahmeklassen weisen eine Klassengrösse von 8–14 Schülerinnen und Schülern auf. Diese Zahl darf vorübergehend überschritten
werden, wenn
a. die Schaffung einer zusätzlichen Klasse unverhältnismässig wäre und
b. eine angemessene Schulung gleichwohl gewährleistet ist.
Aufnahmeklassen Asyl
§ 16 a.16 1 Die Gemeinden können für alle Stufen Aufnahmeklassen
führen, in denen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler aus Durchgangszentren für Asylsuchende beschult werden (Aufnahmeklassen
Asyl). Die Schulpflege ordnet die Aufnahmeklassen Asyl in der Regel
einer Schule zu.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden einer Aufnahmeklasse Asyl
in der Regel für längstens ein Jahr zugeteilt. Sie erhalten DaZ-Unterricht und Unterricht in anderen Fächern.
3 Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehrplan gemäss Volksschulgesetzgebung abweichen, insbesondere bezüglich Lektionentafel
und Unterrichtsinhalten. Das Volksschulamt erlässt einen Rahmenlehrplan.
4 Das Volksschulamt bewilligt Aufnahmeklassen Asyl auf Gesuch
der Gemeinde für in der Regel ein Schuljahr, wenn die Klassengrösse
gemäss § 16 Abs. 5 voraussichtlich gegeben ist. Bei geänderten Verhältnissen sind Anpassungen während des Schuljahres möglich.
D. Einschulungs- und Kleinklassen
Einschulungsklassen
§ 17. 1 In Einschulungsklassen werden noch nicht schulbereite
Kinder nach dem Kindergarten auf den Besuch der ersten Klasse der
Primarstufe vorbereitet. Sie dauern ein Jahr.
2 Einschulungsklassen weisen eine Klassengrösse von höchstens
14 Schülerinnen und Schülern auf.
Kleinklassen§ 18. 1 Die Gemeinden können auf der Primar- und der Sekundarstufe Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem
Förderbedarf führen.
2 Kleinklassen weisen eine Klassengrösse von 8 bis 12 Schülerinnen
und Schülern auf. Diese Zahl darf vorübergehend überschritten werden, wenn
a. die Schaffung einer zusätzlichen Klasse unverhältnismässig wäre und
b. eine angemessene Schulung gleichwohl gewährleistet ist.
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Übertritt in die
Regelklasse
§ 19. 1 Der Unterricht in den Kleinklassen hat den Übertritt in die
Regelklasse zum Ziel. Dieser erfolgt, sobald abzusehen ist, dass die
Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Regelklassenunterrichts
angemessen gefördert werden kann.
2 Lehrpersonen an Kleinklassen richten ihren Unterricht vor dem
Übertritt auf den Unterricht derjenigen Regelklasse aus, in welche die
Schülerin oder der Schüler übertreten wird.
3 Die Schülerinnen und Schüler besuchen nach Möglichkeit teilweise eine Kleinklasse und teilweise diejenige Regelklasse, in die sie
voraussichtlich übertreten werden.
E. Sonderschulung
Bewilligung § 20.20 1 Öffentliche und private Einrichtungen, die Sonderschulung
gemäss § 36 Abs. 1 lit. a–c VSG3 anbieten, benötigen eine Bewilligung
des Volksschulamtes.
2 Diese wird der Trägerschaft erteilt, wenn
a. die Sonderschule Leistungen gemäss § 21 anbietet und diese für die
kantonale Versorgung notwendig sind,
b. die Sonderschule über ein vom Volksschulamt genehmigtes Rahmenkonzept verfügt,
c. das an der Sonderschule tätige Personal über die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendige Ausbildung gemäss §§ 29–29 c verfügt,
d. die Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen den Anforderungen
gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 6. Oktober 20216 entsprechen,
e. die Trennung zwischen operativer und strategischer Leitung personell und organisatorisch gewährleistet ist.
3 Im Übrigen finden §§ 69–71 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
20065 Anwendung.
Leistungsangebot der
Sonderschulen
§ 21.20 1 Das Leistungsangebot der Sonderschulen umfasst Schultypen für
a. Beeinträchtigungen in den Bereichen Verhalten, Lernen oder Sprache
(Sonderschultyp A),
b. Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbeeinträchtigungen ohne kognitive
Beeinträchtigung (Sonderschultyp B1) und mit kognitiver Beeinträchtigung (Sonderschultyp B2),
c. kognitive Beeinträchtigungen (Sonderschultyp C).
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
2 Jede Sonderschule ordnet ihr Angebot im Rahmenkonzept einem
Schultyp gemäss Abs. 1 zu. Das Volksschulamt kann Ausnahmen bewilligen, wenn dies für die kantonale Versorgung notwendig ist.
3 In den Sonderschulen der Typen A und B1 ist der Unterricht nach
dem Lehrplan gemäss § 21 VSG verbindlich.
4 In den Sonderschulen der Typen B2 und C orientiert sich der Unterricht an den Kompetenzen und Fachbereichen des Lehrplans gemäss
§ 21 VSG.
Versorgungsplanung
§ 21 a.13 1 Das Volksschulamt schätzt periodisch für jede Behinderungsart in einem Versorgungsplan den künftigen Bedarf an Sonderschulplätzen. Es berücksichtigt hierfür insbesondere den bisherigen
Bedarf und die Entwicklung der Gesamtschülerzahl.
2 Es teilt die gemäss Versorgungsplan notwendigen Plätze den bewilligten Sonderschulen zu.
3 Jede Sonderschule ist verpflichtet, Schülerinnen und Schüler im
Rahmen ihres Schultyps gemäss § 21 Abs. 1 aus der zugewiesenen Versorgungsregion aufzunehmen, sofern die Platzzahl dies erlaubt und sie
eine angemessene Schulung sicherstellen kann.19
4 Schülerinnen und Schüler aus anderen Versorgungsregionen oder
aus anderen Kantonen können berücksichtigt werden, sofern die Belegung dies erlaubt.19
Integrierte
Sonderschulung
§ 22.20 1 Die Schülerinnen und Schüler werden administrativ einer
Sonder- oder Regelschule zugeteilt. Im zweiten Fall erfolgt die Zuteilung an jene Schule, welche die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler bisher besuchte oder ohne Sonderschulbedürftigkeit besuchen würde.
2 Die nach Abs. 1 zuständige Schule trägt die Verantwortung für eine
angemessene Schulung und Tagesstruktur. Sie legt die Einzelheiten
schriftlich fest.
3 Eine schulische Heilpädagogin oder ein schulischer Heilpädagoge
mit einer Ausbildung gemäss § 29 Abs. 1 trägt die Verantwortung für
die interdisziplinäre Förderplanung.
4 Ist eine Regelschule für die integrierte Sonderschulung verantwortlich, entscheidet sie über die sonderpädagogischen Massnahmen. Sie
nimmt Beratung und Unterstützung einer Sonderschule in Anspruch,
falls sie nicht über das zusätzlich notwendige Fachwissen verfügt.
5 Ist eine Sonderschule für die integrierte Sonderschulung verantwortlich, entscheidet sie in Zusammenarbeit mit der Regelschule über
die sonderpädagogischen Massnahmen.
6 Das Volksschulamt regelt die Einzelheiten.11
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Teilintegrierte
Sonderschulung
§ 22 a.19 Sonderschulung kann auch teilintegriert angeboten werden. Die Verantwortung trägt die Sonderschule.
Einzelunterricht § 23. 1 In Ausnahmefällen erhalten Schülerinnen und Schüler, die
nicht in einer Gruppe unterrichtet werden können, Einzelunterricht.
2 Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten dürfen
bis zur Festlegung einer geeigneten Schulung während längstens sechs
Monaten einzeln unterrichtet werden.
3. Abschnitt: Verfahren und Überprüfung
Standortbestimmung
§ 24. 1 Die Prüfung einer sonderpädagogischen Massnahme setzt
eine Standortbestimmung voraus. Diese erfolgt auf Antrag der Lehrpersonen oder der Eltern.
2 In der Standortbestimmung legen die Beteiligten den Förderbedarf, die Förderziele und den weiteren Ablauf fest. Das Volksschulamt regelt das Verfahren.11
Abklärung § 25.20 1 Eine schulpsychologische Abklärung wird durchgeführt,
wenn:
a. die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen
werden soll,
b. von den Beteiligten keine Einigung über die sonderpädagogische
Massnahme erzielt werden kann,
c. Unklarheiten bestehen.
2 Die Abklärung wird in der Regel beim zuständigen schulpsychologischen Dienst durchgeführt. Dieser kann weitere Unterlagen beiziehen.
3 Er empfiehlt eine Abklärung durch Fachleute, wenn besondere,
vor allem medizinische, logopädische oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind.22
4 Er verfasst einen Bericht und gibt bei Bedarf eine Empfehlung für
eine sonderpädagogische Massnahme ab. Separative Massnahmen müssen besonders begründet werden.
5 Abklärungen zur Prüfung der Zuweisung zu einer Sonderschulung
erfolgen mit dem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) nach
Art. 6 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 20072.
6 Das Volksschulamt kann Fachleute für die Abklärungen gemäss
Abs. 3 bezeichnen.
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
Entscheidung§ 26. 1 Nach Durchführung der Standortbestimmung und einer
allfälligen Abklärung unterbreiten die Lehrpersonen und die Eltern
der Schulleitung einen Vorschlag für die anzuordnende Massnahme.
Die Abklärung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Mit der
Zustimmung durch die Schulleitung wird der Vorschlag zur Entscheidung.
2 Können sich die Lehrpersonen und die Eltern nicht einigen oder
stimmt die Schulleitung ihrem Vorschlag nicht zu, entscheidet die
Schulpflege. Sie kann ergänzende Abklärungen anordnen.
3 Die Entscheidung hält fest, welche Massnahme angeordnet und
wann sie überprüft wird.
4 Eine Sonderschulung bedarf stets der Zustimmung der Schulpflege.
Besondere Fälle§ 27. 1 Die Zuweisung von einer Regel- in eine Kleinklasse wird
erst vorgenommen, nachdem die Schülerin oder der Schüler während
mindestens vier Monaten in einer parallel geführten Regelklasse oder,
wo eine solche fehlt, in der Regelklasse einer anderen Gemeinde
unterrichtet wurde.
2 Von der Beobachtungszeit kann abgesehen werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände die notwendige schulische Förderung
offensichtlich nur in einer Kleinklasse erfolgen kann oder die Versetzung für die Schülerin oder den Schüler aus besonderen Gründen nicht
zumutbar ist.
Überprüfung§ 28. 1 Soweit in der Entscheidung gemäss § 26 keine kürzere Frist
vorgesehen ist, werden sonderpädagogische Massnahmen nach Ablauf
eines Jahres überprüft.10
2 Die Überprüfung erfolgt soweit möglich durch die an der Anordnung der Massnahme Beteiligten. Der schulpsychologische Dienst oder
andere Fachleute können beigezogen werden.
3 Nach der Überprüfung wird über Aufhebung, Änderung oder Weiterführung der Massnahme entschieden. Das Verfahren richtet sich
nach den §§ 24–26.
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
4. Abschnitt: Ausbildungsanforderungen
Ausbildung § 29.20 1 Ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik benötigen
a. Lehrpersonen mit Klassenverantwortung an Einschulungs- und Kleinklassen,
b. Förderlehrpersonen,
c. Lehrpersonen mit Klassenverantwortung in Sonderschulen und
d. verantwortliche Lehrpersonen in der integrierten Sonderschulung.
2 Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik können auf allen Schulstufen alle Fachbereiche unterrichten.
3 Lehrpersonen ohne Klassenverantwortung in Sonderschulen verfügen über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder ein Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische
Heilpädagogik.
4 Das Volksschulamt kann im Einzelfall gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination
mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.
5 Das Volksschulamt kann im Einzelfall einer Person die Zulassung
zu einer Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie
die für diese Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
6 Das Volksschulamt kann einer Person eine befristete Zulassung
zu einer Unterrichtstätigkeit erteilen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. abgeschlossene Grundausbildung und
b. Anmeldung zur notwendigen Zusatzausbildung oder deren Absolvierung.
7 Die befristete Zulassung gemäss Abs. 6 darf längstens bis zum
ordentlichen Abschluss der Zusatzausbildung dauern. In begründeten
Fällen kann die Frist verlängert werden.
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
DaZ-
Lehrpersonen
§ 29 a.19 1 Lehrpersonen, die Aufnahmeunterricht erteilen oder an
Aufnahmeklassen oder an Aufnahmeklassen Asyl unterrichten, benötigen
a. ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regelklassenlehrperson und
b. den Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in DaZ für die Volksschule.
2 Das Volksschulamt kann im Einzelfall anstelle des Abschlusses
eines zertifizierten Lehrganges in DaZ für die Volksschule gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in
Verbindung mit Berufserfahrung als genügende Zusatzausbildung anerkennen.21
Übrige Lehr-
und Fachpersonen
§ 29 b.19 Die übrigen in der Sonderpädagogik tätigen Lehr- und
Fachpersonen verfügen für ihre Tätigkeit über eine von der EDK, der
Gesundheitsgesetzgebung oder dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation anerkannte Ausbildung.
Schulleitungen
in Sonderschulen
§ 29 c.19 1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter in Sonderschulen
verfügen bei der Anstellung über einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a. von der EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regel- oder Fachlehrperson (Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I, Maturitätsschulen),
b. von der EDK anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik
mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik,
c. von der EDK anerkanntes Diplom im pädagogisch-therapeutischen
Bereich,
d. Diplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge FH oder Fachhochschuldiplom in Sozialer Arbeit,
e. Universitätsabschluss in Sozialer Arbeit oder klinischer Heilpädagogik (mindestens 60 Kreditpunkte bzw. grosses oder mittleres Nebenfach) oder Hochschulabschluss in Erziehungswissenschaft oder Psychologie (mindestens 60 Kreditpunkte bzw. grosses oder mittleres
Nebenfach),
f. vom Volksschulamt als gleichwertig anerkannter Abschluss.
2 Die Schulleitungen verfügen über ausreichendes Fachwissen in Personal- und Betriebsführung, das mindestens im Rahmen einer abgeschlossenen Führungsausbildung oder Weiterbildung im Umfang eines
Certificate of Advanced Studies (CAS) erworben wurde. Fehlt eine
solche, muss sie während des ersten Anstellungsjahres begonnen und
spätestens drei Jahre nach Anstellungsbeginn abgeschlossen werden.
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
3 Die Trägerschaft der Sonderschule ist dafür verantwortlich, dass
die Schulleiterinnen und Schulleiter die Ausbildungsanforderungen erfüllen.
Prüf- und
Meldepflichten
§ 29 d.19 1 Die Sonderschulen überprüfen vor der Anstellung aller
Mitarbeitenden folgende Auszüge aus dem Strafregister:
a. aktueller Strafregisterauszug und Sonderprivatauszug bei volljährigen Mitarbeitenden,
b. aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden.
2 Die Sonderschulen überprüfen neue Lehr- und Leitungspersonen
auf Einträge in der von der EDK geführten Liste über Lehrpersonen,
denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde.
5. Abschnitt: Schlussbestimmung
Inkrafttreten § 30. 1 Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2008/09
(18. August 2008) in Kraft.

## § 6der {#par_6der}

Übergangsordnung zum
VSG vom 28. Juni 20064 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung
a. für die Gemeinden der ersten Staffel ab dem Schuljahr 2008/09,
ausgenommen §§ 8 und 11,
b. für die Gemeinden der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei
Jahre später.
3 §§ 8 und 11 gelten für die Gemeinden der ersten Staffel erst ab
dem Schuljahr 2009/10.
1 OS 62, 305; Begründung siehe ABl 2007, 1407.
2 LS 410.32.
3 LS 412.100.
4 LS 412.100.2.
5 LS 412.101.
6 LS 412.106.
7 LS 412.31. Heute: Lehrpersonalgesetz.
8 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2009 (OS 65, 17; ABl 2009, 2651). In
Kraft seit 1. Februar 2010.
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
9 Fassung gemäss RRB vom 7. Juli 2010 (OS 65, 598; ABl 2010, 1515). In Kraft
seit 23. August 2010.
10 Fassung gemäss RRB vom 13. April 2011 (OS 66, 399; ABl 2011, 1262). In
Kraft seit 1. Juli 2011.
11 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 211; ABl 2012, 1053). In Kraft
seit 1. August 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 515; ABl 2013-09-06). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
13 Eingefügt durch RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 92; ABl 2015-12-11). In
Kraft seit 1. August 2016.
14 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 92; ABl 2015-12-11). In
Kraft seit 1. August 2016.
15 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 78; ABl 2015-03-27). In Kraft
seit 1. August 2017.
16 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 449; ABl 2018-10-12). In
Kraft seit 1. August 2019.
17 Fassung gemässs RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 449; ABl 2018-10-12). In
Kraft seit 1. August 2019.
18 Eingefügt durch RRB vom 29. Januar 2020 (OS 75, 242; ABl 2020-02-07). In
Kraft seit 1. August 2020.
19 Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 567; ABl 2021-10-29). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
20 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 567; ABl 2021-10-29). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
21 Eingefügt durch RRB vom 4. März 2026 (OS 81, 276; ABl 2026-03-20). In Kraft
seit 1. August 2026.
22 Fassung gemäss RRB vom 4. März 2026 (OS 81, 276; ABl 2026-03-20). In Kraft
seit 1. August 2026.
