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title: "Schlüsselreglement"
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provisions: 10
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# Schlüsselreglement

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Bezeichnung
Unter den in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts
zu verstehen.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1) Die Liegenschaftsverwaltung der Abteilung Bauwesen ist für die gemeindeeigenen Gebäude zuständig und somit für die Schlüsselverwaltung
und Schlüsselzuteilung verantwortlich.
2) Die Liegenschaftsverwaltung ist ebenfalls für die Verwaltung und Zuteilung der Fernbedienungen für die Schrankenanlage bei der östlichen Zufahrt zum Sportpark Eschen/Mauren verantwortlich.
3) Die zuständige Kommission des Sportparks Eschen/Mauren ist vor der
Zuteilung von Fernbedienungen anzuhören.
4) Die Verwahrung der Schlüssel sowie der Fernbedienungen erfolgt in
der Abteilung Bauwesen.

## Art. 3 {#art_3}

Nutzer
Nutzer von Gemeindegebäuden bzw. Gemeinderäumen sind:
a) Gemeinderäte;
b) Gemeindebedienstete;
c) Mieter;
d) übrige Nutzer.
Schlüsselreglement 3/5

## Art. 4 II. Bezug von Schlüsseln und Fernbedienungen {#art_4}

Antrag
1) Für den Bezug eines Schlüssels oder eine Fernbedienung ist ein Antrag
auszufüllen und dem Liegenschaftsverwalter zuzustellen.
2) Für Gemeindeangestellte und Gemeinderäte stellt der Leiter Finanz-
und Rechnungswesen den Antrag aus.
3) Weitere Zutrittsberechtigungen können die Abteilungsleiter für ihre
Mitarbeiter mit demselben Formular beantragen und vergeben.
4) Lehrer, Erwachsenenbildner, Kursleiter, Vereinsmitglieder etc. haben
ebenfalls dieses Formular zu verwenden.

## Art. 5 {#art_5}

Depot
1) Nutzer gem. Art. 3 lit. d haben ein Depot von CHF 100.00 zu hinterlegen.
2) Für bezahlte Depots wird von der Gemeindekasse kein Zins oder Zinseszins erstattet.
3) Lohnbezüger der Gemeindeverwaltung Eschen haben kein Depot zu
hinterlegen.
4) Mieter erhalten drei Schlüssel. Für jeden weiteren Schlüssel ist ein Depot von CHF 100.00 zu hinterlegen.
4/5 Schlüsselreglement

## Art. 6 {#art_6}

Haftung
1) Eine Weitergabe der Schlüssel und Fernbedienungen ist nicht zulässig.
Es haftet immer jene Person, die den Antrag bei der Ausgabe unterzeichnet
hat.
2) Beim Verlust eines Schlüssels oder einer Fernbedienung ist der Bezüger
verpflichtet, dies beim Liegenschaftsverwalter sofort zu melden.
3) Muss bei einem Verlust eines Passepartouts die gesamte Schliessanlage
ausgewechselt werden, so ist der Verursacher für diesen Schaden haftbar. Für
Bezüger eines Passepartouts wird dringend empfohlen eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

## Art. 7 {#art_7}

Zutritt durch Dritte
Wenn Monteure oder Handwerker Zutritt zu Räumen verlangen, ist der
Hauswart, der Liegenschaftsverwalter und in Stellvertretung der Leiter Hochbau oder der Abteilungsleiter Bauwesen zuständig.

## Art. 8 III. Zuständigkeit {#art_8}

Erfassung
Das Bereitstellen und Erfassen der Schlüssel, Fernbedienungen und Daten erfolgt durch die Liegenschaftsverwaltung.

## Art. 9 {#art_9}

Schlüsselausgabe
Die Ausgabe oder Rücknahme von Schlüssel und Fernbedienungen sowie
der Einzug bzw. die Rückerstattung des Depots erfolgt durch die Abteilung
Gemeindekanzlei durch das Empfangssekretariat.
Schlüsselreglement 5/5

## Art. 10 IV. Schlussbestimmungen {#art_10}

Inkrafttreten/Aufhebung bisherigen Rechts
Dieses Reglement tritt mit der Kundmachung in Kraft und ersetzt das
Reglement über die Schlüsselverwaltung und -ausgabe vom 29. Juni 2006.
Eschen, 11. Juni 2014
Gemeindevorstehung
Günther Kranz
Gemeindevorsteher
12/12
Gemeinde Eschen
Gemeindeverwaltung
St. Martins-Ring 2
FL-9492 Eschen
T +423 377 50 10
verwaltung@eschen.li
www.eschen.li
