---
title: "Reglement über das Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Aufsuchender Seelsorge mit Schwerpunkt Armeeseelsorge» der Universität Luzern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee"
id: 632a29cf-ee35-4d8b-93bc-05a9f0e29ce9
authority: lu
place: "Luzern"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "541aa"
publisher_url: https://srl.lu.ch/data/541aa/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/632a29cf-ee35-4d8b-93bc-05a9f0e29ce9
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35120/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f2823fba2d4a5a15a93d8b4ae032d66db4ccb6f7bd47c59f7a4c313fc398fa95
provisions: 16
---

# Reglement über das Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Aufsuchender Seelsorge mit Schwerpunkt Armeeseelsorge» der Universität Luzern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Reglement regelt den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies
(CAS) in Aufsuchender Seelsorge mit Schwerpunkt Armeeseelsorge» der Universität
Luzern (im Folgenden: CAS AS oder Zertifikatslehrgang) in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee (HKA).
1 SRL Nr.539c
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2025-061
2 Nr. 541aa
2 Der erfolgreiche Abschluss des CAS AS zeugt zum einen vom Erwerb von Haltung
und praktischen Kenntnissen, die eine angemessene Ausübung aufsuchender Seelsorge,
insbesondere im militärischen Rahmen, ermöglichen (Kommunikation, Ritualisierung,
Gesprächsführung, Notfallseelsorge). Zum anderen belegt der erfolgreiche Abschluss
des Zertifikatslehrgangs den Erwerb eines differenzierten Verständnisses der wichtigsten
Herausforderungen bei der Ausübung aufsuchender Seelsorge im 21. Jahrhundert und
insbesondere der Armeeseelsorge im säkularen und religiös diversen Kontext der
Schweizer Armee.

## § 2 {#par_2}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Zertifikatslehrgang, die Organisation und
die Voraussetzungen für die Titelverleihung.
2 Einzelheiten werden in einer Wegleitung geregelt.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Weiterbildung an der Universität Luzern2.
2 Organisation

## § 3 {#par_3}

Trägerschaft
1 Trägerin des Zertifikatslehrgangs ist die Theologische Fakultät der Universität Luzern
(Fakultät) in Kooperation mit der HKA. Der Zertifikatslehrgang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.

## § 4 {#par_4}

Studienleitung
1 Die Studienleitung ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Zertifikatslehrgangs zuständig. Sie obliegt der Professorin oder dem Professor für Pastoraltheologie und der Chefin oder dem Chef Armeeseelsorge. Weitere Angehörige der Studienleitung können auf Vorschlag der Studienleitung von der Fakultätsversammlung
gewählt werden.
2 Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Zertifikatslehrgangs,
b. Entscheid über das Lehrprogramm sowie die Anrechnung und Zuordnung von
ECTS-Punkten (European Credit Transfer and Accumulation System),
c. Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden auf Antrag der Programmleitung,
d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des
Jahresberichtes zuhanden der Fakultät und der HKA sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
2 SRL Nr.539i
Nr. 541aa 3
e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittelmitteln und die Vergabe
von Stipendien,
f. Antrag an die Fakultät zur Verleihung der Titel,
g. Besetzung der Programmleitung,
h. Bestimmung der Ansprechpersonen bei der HKA.
3 Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung der Weiterbildungsteilnehmenden kann sie
einen Ausschuss bestimmen.

## § 5 {#par_5}

Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und
Führung des Zertifikatslehrgangs verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder einen
Programmassistenten unterstützt werden.
2 Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
b. Leitung der Programmadministration sowie Instruktion und Führung der Programmassistenz,
c. Antrag an die Studienleitung auf Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden,
d. Beratung der Weiterbildungsteilnehmenden,
e. Ausarbeitung von Vorschlägen für den Zertifikatslehrgang und von Massnahmen
der Qualitätssicherung,
f. Evaluation des Zertifikatslehrgangs sowie der Dozierenden,
g. Regelung der Leistungsnachweise,
h. Erstellung des Budgets und des Rechnungsabschlusses sowie des Jahresberichts
zuhanden der Studienleitung, der Fakultät und der HKA.
3 Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.

## § 6 {#par_6}

Lehrkörper
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Luzern sowie aus externen
Dozierenden anderer Universitäten, Fachpersonen und Angehörigen der HKA bzw. der
Armee. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach
fachlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.

## § 7 {#par_7}

Beirat
1 Die Studienleitung schlägt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats vor und wählt
sie.
2 Die Mitglieder des Beirats werden für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Beirat unterstützt die Studienleitung durch konzeptuelle Beratung, in der Markteinschätzung, mit ihrem Netzwerk und gegebenenfalls durch Dozierendentätigkeit.
4 Nr. 541aa
3 Weiterbildungsangebot

## § 8 {#par_8}

Umfang und Struktur
1 Der Zertifikatslehrgang ist modular aufgebaut und findet parallel zur militärischen
Ausbildung (Technischer Lehrgang, TLG) statt. Der Zertifikatslehrgang muss in Zusammenhang mit der militärischen Ausbildung absolviert werden.

## § 9 {#par_9}

Aufbau und Inhalte
1 Der Zertifikatslehrgang umfasst die folgenden Module und die Zertifikatsarbeit sowie
ECTS-Punkte:
a. Grundlagen des Systems Armee, der Armeeseelsorge und des Konzepts aufsuchender Seelsorge (5 ECTS-Punkte),
b. Vertiefung aufsuchender Seelsorge im Kontext von Armee und Einzelfall (5
ECTS-Punkte),
c. Festigung aufsuchender Seelsorge innerhalb und ausserhalb der Armee in Zusammenarbeit mit Schnittstellen und Akteuren (5 ECTS-Punkte),
d. Befähigung und Leadership im Kontext aufsuchender Seelsorge (3 ECTS-Punkte),
e. schriftliche Zertifikatsarbeit (2 ECTS-Punkte).

## § 10 {#par_10}

Zulassung
1 Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium unter Einschluss der Pädagogischen Hochschulen
verfügt und sich für die Ausbildung zur Armeeseelsorgerin oder zum Armeeseelsorger
qualifiziert hat, bereits als Armeeseelsorgerin oder Armeeseelsorger in der Schweizer
Armee oder als Militärseelsorgerin oder Militärseelsorger in einer ausländischen Armee
tätig ist. Sur dossier-Aufnahmen aufgrund besonderer Umstände sind möglich.
2 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung. Es
besteht kein Anspruch auf Zulassung.
3 Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.
4 Einzelne Module oder Teile des Zertifikatslehrgangs können für interessierte Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Es werden die für das jeweilige Modul entsprechenden ECTS-Punkte vergeben.

## § 11 {#par_11}

Leistungsnachweise und ECTS-Punkte
1 Der CAS AS umfasst 20 ECTS-Punkte.
2 Für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikatslehrgangs ist ein Leistungsnachweis in
Form einer Abschlussarbeit erforderlich, die bewertet wird.
Nr. 541aa 5
3 Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wiederholt werden.
4 Wer ohne wichtigen Grund einem Leistungsnachweis fernbleibt, hat ihn nicht bestanden.
5 Details werden in der Wegleitung geregelt.

## § 12 {#par_12}

Qualitätssicherung und Reporting
1 Der Zertifikatslehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Evaluationen kontrolliert und weiterentwickelt.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen in der
fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultät zuhanden der Fakultätsversammlung und der
HKA jährlich einen Bericht.
4 Abschluss und Urkunden

## § 13 {#par_13}

Certificate of Advanced Studies
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Aufsuchender Seelsorge mit
Schwerpunkt Armeeseelsorge» der Universität Luzern muss der erfolgreiche Abschluss
des entsprechenden Zertifikatslehrgangs im Umfang von 20 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.

## § 14 {#par_14}

Urkunde
1 Die Abschlussurkunde wird im Namen der Fakultät und der HKA ausgestellt und von
der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät sowie der Studienleitung unterzeichnet.
5 Finanzen

## § 15 {#par_15}

Finanzielles
1 Der Zertifikatslehrgang ist kostendeckend durchzuführen.
2 Zwischen der Universität Luzern und der HKA besteht ein Partnerschaftsvertrag, der
unter anderem die Verwendung von Ertragsüberschüssen und die Tragung von Defiziten
regelt.
6 Nr. 541aa
3 Die Honorare der Dozierenden werden von der Studienleitung im Einklang mit der
durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern 3 festgelegt.
Die Mitglieder der Studienleitung arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden erstattet.
4 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4
des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern4 werden durch
eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren
abgegolten.
6 Schlussbestimmungen

## § 16 {#par_16}

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
4 SRL Nr.539i
5 SRL Nr. 40
Nr. 541aa 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.06.2025 01.08.2025 Erstfassung G 2025-061
8 Nr. 541aa
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.06.2025 01.08.2025 Erlass Erstfassung G 2025-061
