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title: "Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur"
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# Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur

## Art. 1 {#art_1}

Pflicht zur Gründung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden
Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend "Unternehmung" genannt, zu gründen.
2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen
können.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck der Unternehmung
1 Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in
den Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.
2 Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel 11.
3 In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere
Dienstleistungen anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen
ermöglichen:
a. den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet
der Vereinbarungskantone zu überwachen;
b. das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln;
c. die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren.

## Art. 3 {#art_3}

Rechtsform und Handelsregistereintrag
1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220).
4 OGS 2003, 40 (Publikation durch Verweisung nach Art. 11 Publikationsgesetz)
780.7
2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach
den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.
3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins
Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in
einem Vereinbarungskanton.
2. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen

## Art. 4 {#art_4}

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen
delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein.
3 Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der
Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied
im Verwaltungsrat vertreten sein darf.
4 Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisationsreglement und meldet die Unternehmung zum
Handelsregistereintrag an.

## Art. 5 {#art_5}

Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung
nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des
Verwaltungsrates.
3. Abschnitt: Errichtung der Unternehmung

## Art. 6 {#art_6}

Gründungserklärung, Statuten und Organe
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinbarungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen
dieser Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie
wählt den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle.
2 Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht
beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
780.7

## Art. 7 {#art_7}

Sacheinlage
1 Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer
Sacheinlage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und
Passiven der Einfachen Gesellschaft, die kraft des Vertrags der
Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache
Gesellschaft GLIS).
2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar 2004
die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, welche die
Unternehmung von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt,
eindeutig zu bezeichnen und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer
besonders befähigten Revisionsstelle auf die Vereinbarkeit mit den
anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen zu prüfen.
3 Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen
ist, kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und
Gegenstände der Sacheinlage verfügen.

## Art. 8 {#art_8}

Aktienliberierung
1 Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent
des Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren 10 Prozent des
Aktienkapitals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen.
2 Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach
Artikel 7 als liberiert.

## Art. 9 {#art_9}

Aktionärskreis
1 Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.
2 Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone
müssen gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem
Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder
teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen
mitzuteilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Artikel 17 Absatz 3 bleibt
vorbehalten.
3 Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht
unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.
4 Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbindungsvertrag ab.
780.7

## Art. 10 {#art_10}

Gründungskosten
Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden
Kosten trägt die Unternehmung.
4. Abschnitt: Leistungsauftrag

## Art. 11 {#art_11}

Basisleistungsauftrag
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der
Dienstleistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der
Vereinbarungskantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der
Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
2 Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung
den entsprechenden Basisleistungsauftrag.
3 Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode
von vier Jahren erteilt.
4 Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur
Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere
öffentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden
die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung.
5 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden
Beiträge zu leisten.

## Art. 12 {#art_12}

Weitere Aufträge
1 Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder
gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder
privatwirtschaftliche Dienstleistungen erteilen.
2 Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge
abschliessen.
3 Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
780.7
5. Abschnitt: Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben

## Art. 13 {#art_13}

Aufteilung der Steuereinnahmen
Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt,
werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf
alle Vereinbarungskantone verteilt.

## Art. 14 {#art_14}

Submissionsrecht
1 Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die
im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.
2 Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann
diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der
Geschäftsleitung delegieren.
6. Abschnitt: Beitritt, Dauer und Austritt

## Art. 15 {#art_15}

Beitritt
1 Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone
können weitere öffentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung
beitreten.
2 Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In
erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu
erwerben.
3 Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinbarungskantone. Artikel 11 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Dauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen
Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf
den 31. Dezember 2007.
3 Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.
4 Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden
Vereinbarungskantonen weiter.
780.7

## Art. 17 {#art_17}

Austritt
1 Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem
für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.
2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem
Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
3 Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen
Vereinbarungskantone haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien
eines austretenden Vereinbarungskantons.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS
1 Der "Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom
3. August 1998" gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in
Kraft ist.
2 Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden
Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die
die Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher
erbrachten Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem
angemessen zu berücksichtigen.

## Art. 19 {#art_19}

Übergangsbestimmung zu Artikel 11
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen
Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.
2 Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung
weiterhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen
Leistungsauftrag erteilen wollen.

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens vier Kantone
zugestimmt haben.5
2 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung
dem Bund nach Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung6 zur Kenntnis.
5 In Kraft seit 1. Januar 2004
6 SR 101
